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Datenschutzrecht Nachbarschaft - Ewiger Quell Gerichtlicher Auseinandersetzungen

In Zeiten, in denen Menschen (unfreiwillig) viel zu Hause sind, eskalieren nachbarschaftliche Konflikte leicht. Der folgende Fall ist ein Beispiel dafür, auch wenn er sich schon im Jahr 2017 zutrug. Zuletzt gelangte er bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH 27.11.2019, 6 Ob 150/19f – vgl www.ris.bka.gv.at/jus):

Der Kläger wohnte in einer Erdgeschoßwohnung mit Garten und fühlte sich von einer Kamera an der Fassade der Nachbarwohnung des Beklagten, ebenfalls mit Garten, beobachtet und überwacht. Der Schwenkbereich der Kamera erfasste nur den eigenen Garten des Beklagten und den Zugangsweg vor den beiden Gärten. Der Garten des Klägers selbst war praktisch nicht zu sehen. Dennoch verurteilte das Berufungsgericht den Beklagten, dann bestätigt vom OGH, zur Entfernung der Überwachungskamera.

Die Interessen des Klägers auf Datenschutz und sein Geheimhaltungsinteresse überwiegen nach Meinung des Höchstgerichtes, weil der Beklagte auch den Zugangsweg zum Garten des Klägers und nicht nur sein Grundstück überwacht und so jederzeit feststellen kann, wann der Kläger den Garten betritt. Der Beklagte habe kein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wann und wie oft der Kläger und dessen Familie den Zugangsweg und den eigenen Garten benützen.

Der nach § 12 Abs 3 Z 1 DSG und § 12 Abs 2 Z 4 DSG zulässige Rahmen für eine (private) Bildaufnahme war überschritten, sie wäre u. a. zulässig, wenn sie dem vorbeugenden Schutz dient und mit Ausnahme einer unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen nicht über die eigene Liegenschaft hinausreicht.

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