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Eine Hinterlegungsanzeige "unter der Tackn" reicht nicht!
Bekanntlich sind Rückscheinbriefe dem Adressaten persönlich zuzustellen. Ist dies nicht möglich, hat der Zusteller eine Hinterlegungsanzeige zurückzulassen. In einer jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (18.02.2020, RA 2019/03/0156; www.ris.bka.gv.at/vwgh) wurde zur Hinterlegungsanzeige eine maßgebliche Entscheidung getroffen.
Vereinbarte Lieferfrist
Ein verspäteter Brief kann auch für die Post teuer werden
Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann sie für den aus der verspäteten Zustellung entstehenden Schaden ersatzpflichtig sein.