Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Eine Hinterlegungsanzeige "unter der Tackn" reicht nicht!

Bekanntlich sind Rückscheinbriefe dem Adressaten persönlich zuzustellen. Ist dies nicht möglich, hat der Zusteller eine Hinterlegungsanzeige zurückzulassen.

In einer jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (18.02.2020, RA 2019/03/0156; www.ris.bka.gv.at/vwgh ) wurde zur Hinterlegungsanzeige eine maßgebliche Entscheidung getroffen.

Was war geschehen? Das Zustellorgan hat den Adressaten für einen Rückscheinbrief nicht angetroffen und nach seiner An- gabe die Hinterlegungsanzeige entweder unter die restliche Post gesteckt und vor der Eingangstüre abgelegt oder so unter dem Fußabstreifer platziert, dass sie deutlich sichtbar und gleichzeitig gesichert war.

Der VwGH verweist auf § 17 (Abs. 2) ZustG, wonach die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen ist.

Mit der im vorliegenden Fall vom Zustellorgan gewählten Vorgehensweise ist nach Auffassung des VwGH die Hinterlegungsanzeige nicht in die Gewahrsame des Revisionswerbers im Rahmen einer Abgabestelle gelangt. Aus diesem Grund erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung nicht wirksam, sodass für den Adressaten auch keine Säumnisfolgen eingetreten sind.

Beitrag veröffentlicht am
1. Oktober 2020

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Werkvertragsrecht, Insolvenzrecht
06.02.2026

Mangelhafte Werkleistung und Insolvenz: Wann wird Werklohn trotz Mängeln fällig?

Ein Handwerksbetrieb deckt das Dach eines Hauses, doch nach Abschluss der Arbeiten bemängelt der Auftraggeber die Ausführung, gravierende Fehler sind unübersehbar. Kurz darauf wird über das Vermögen des Handwerkers das Insolvenzverfahren eröffnet.

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht, Baurecht
02.02.2026

Gemeinschaftseigentum „blind“ abgenommen – Abnahme bleibt trotz fehlender Abnahmereife wirksam

Die Abnahme markiert im Bau- und Bauträgerrecht einen zentralen rechtlichen Wendepunkt. Mit ihr werden Vergütungsansprüche fällig, die Beweislast kehrt sich um und Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen. Umso konfliktträchtiger sind Fälle, in denen Erwerber eine Abnahme erklären, ohne die Bauleistungen tatsächlich überprüft zu haben. Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (8 U 29/24) hat das Oberlandesgericht Braunschweig klargestellt, dass eine ausdrücklich erklärte Abnahme auch dann wirksam bleibt, wenn das Gemeinschaftseigentum objektiv noch nicht abnahmereif war und die Erwerber dieses nicht besichtigt haben.

Beitrag lesen
nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
02.02.2026

Eigenbedarf für Hamburg-Besuche – Zweitwohnung für Familie und Kultur rechtfertigt Kündigung

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen, beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren. Besonders umstritten sind Fälle, in denen die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz, sondern lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 (311 S 4/25) hat das Landgericht Hamburg klargestellt, dass auch eine solche Nutzung einen berechtigten Eigenbedarf begründen kann, wenn sie nachvollziehbar, lebensnah und ernsthaft beabsichtigt ist.

Beitrag lesen