Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Wenn das Testament weg ist! Nicht auffindbare Urschrift eines Testaments

Nachweis des Erbrechts

Zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts ist zwar grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Wenn die Urschrift des Testaments nicht vorgelegt werden kann, beispielsweise weil sie nicht auffindbar ist, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass die gesetzliche Erbfolge oder die Erbfolge aufgrund eines vorherigen Testaments eintritt.

Denn die Wirksamkeit eines Testaments wird nicht dadurch berührt, dass die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden ist oder dass sie verloren gegangen oder nicht auffindbar ist.

Existenz des verloren gegangenen Testaments/Beweislast

In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des verloren gegangenen Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln, beispielsweise Vorlage einer Durchschrift, einer Abschrift oder einer Ablichtung des Testaments oder durch Zeugenbeweis bewiesen werden.

An den Nachweis der Existenz eines bestimmtes Testament, sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Grundlage dieser hohen Beweisanforderungen ist die für die Errichtung eines Testaments geltende Formstrenge. Durch die Formvorschriften für die Testamentserrichtung verfolgt das Gesetz verschiedene Zwecke: Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Sie sollen außerdem dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgeblichen Verfügung exakt abzugrenzen. Die Eigenhändigkeit eines Testaments soll außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten.

Unter dieser Prämisse muss es zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass ein verloren gegangenes Testament eines bestimmten Inhalts existiert. Derjenige, der sich auf ein nicht auffindbares Testament beruft, trägt die Beweislast für die Existenz und den Inhalt des Testaments. Wenn ihm dieser - in den meisten Fällen schwer zu führende - Vollbeweis nicht gelingt, verbleibt es bei der Erbfolge, die ohne das verloren gegangene Testament eintritt.

Vernichtung des Testaments in Aufhebungsabsicht

Ein Testament kann durch den Erblasser aufgehoben werden, indem er es selbst vernichtet. Derjenige, der sich auf ein nicht auffindbares Testament beruft, muss allerdings nicht beweisen, dass der Erblasser das Testament nicht selbst vernichtet hat, weil er es aufheben wollte. Eine in Aufhebungsabsicht erfolgte Vernichtung des Testaments durch den Erblasser muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft, dass der Erblasser das Testament aufheben wollte.

Beitrag veröffentlicht am
17. März 2021

Christine Wendler
rbo - Rechtsanwälte
Rechtsanwältin, Notarin

Stichworte in diesem Beitrag
Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen