Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Rechtliche Highlights und Neuregelungen in Polen im Februar 2026

Der Februar brachte bedeutende Änderungen mit sich, unter anderem im Polnischen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften. Die Änderungen dieses Gesetzes umfassen im Wesentlichen Folgendes:

  • Verpflichtung des Vorstands, dem verantwortlichen Träger des Registers von Aktionären innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des die Eintragung rechtfertigenden Ereignisses, aktuelle Daten zu übermitteln;
  • Verpflichtung des Trägers des Register von Aktionären, dem Nationalen Gerichtsregister (KRS) innerhalb von sieben Tagen - über das IT-System - das Auslaufen oder die Beendigung des Vertrages zur Führung des Gesellschafterregisters unter Angabe des jeweiligen Auslauf- oder Beendigungsdatums mitzuteilen;
  • Einführung einer Regelung, wonach dem Antrag auf Löschung des Unternehmens aus dem KRS- Register im Zusammenhang mit dessen Liquidation eine Liste der Aktionäre beizufügen ist;
  • Festlegung der Rechtsform der Einwilligungserklärung zum Eintrag in das Register, die von der Person abzugeben ist, deren Rechte durch den Eintrag gelöscht, geändert oder beeinträchtigt werden sollen;
  • Erweiterung des Umfangs der im Register offenzulegenden Daten unter gleichzeitiger Festlegung des zulässigen Umfangs ihrer Verarbeitung;
  • Erweiterung der Liste der Gründe für den Ablauf einer Registerbescheinigung.
  • Aufgabe der Aufteilung von Aktien in Namensaktien und Inhaberaktien - was auch die Einführung einer Reihe von Anpassungsänderungen in anderen Gesetzen zur Folge hat.

Die Änderungen des genannten Gesetzbuches über Handelsgesellschaften erforderten Anpassungen verwandter Gesetze. Ein solches Gesetz ist das Gesetz über das Nationale Gerichtsregister. Dieses harmonisiert nicht nur die Bestimmungen mit den Änderungen des Gesetzbuches über Handelsgesellschaften, sondern verpflichtet das Unternehmerregister auch zur Offenlegung von Informationen über die Stelle, die das Aktienregister führt, oder die Wertpapierverwahrstelle, bei der die Aktien registriert sind, sowie deren Bezeichnung. Darüber hinaus sieht es die Vorlage einer Liste der Aktionäre an das Registergericht vor, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Liquidationsberichts oder zu einem vom Registergericht festgelegten Stichtag erstellt sein muss.

Ein weiteres in diesem Zusammenhang geändertes Gesetz ist das Gesetz über den Handel mit Finanzinstrumenten. Es enthält eine Bestimmung, wonach die Aufbewahrungs- und Archivierungspflicht der Wertpapierfirma nach Beendigung des Aktionärsregistervertrags auch für Kopien des Aktionärsregisters und der zugehörigen Dokumente gilt. Nach Beendigung des Aktionärsregistervertrags ist die Wertpapierfirma verpflichtet, das Register und die zugehörigen Dokumente an die von dem Unternehmen benannte Stelle zu übertragen, das die Führung des Aktionärsregisters übernommen hat.

Im Februar wurde außerdem das Gesetz über die Beendigung der Lösungen aus dem Gesetz über die Unterstützung ukrainischer Staatsbürger im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Gebiet dieses Staates verabschiedet. Dieses Gesetz sieht eine systematische Regelung des vorübergehenden Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen vor, die ihr Herkunftsland aufgrund einer ausländischen Invasion, eines Bürgerkriegs, ethnischer Konflikte oder grober Menschenrechtsverletzungen verlassen haben.

Das vorliegende Gesetz soll ein grundlegendes nationales Rechtsinstrument darstellen, das die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindeststandards für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Binnenvertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung eines Ausgleichs der Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Aufnahme dieser Personen und der Übernahme der Folgen, unabhängig vom Herkunftsland der Flüchtlinge, umfassend umsetzt.

Im Februar trat auch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Nationale Cybersicherheitssystem und einiger anderer Gesetze in Kraft. Der Präsident der Republik Polen legte jedoch dem Verfassungsgericht einen Antrag auf Überprüfung eines Teils dieses Gesetzes vor.

Dieses Gesetz ändert die Bestimmungen des geltenden Cybersicherheitssystemgesetzes, um ein umfassendes Cybersicherheitssystem zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberbedrohungen sowie den Informationsschutz im öffentlichen, militärischen und privaten Sektor zu erhöhen. Darüber hinaus setzt es die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Niveau der Cybersicherheit in der gesamten Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 – im Folgenden „NIS-2-Richtlinie“ oder „Richtlinie 2022/2555“ genannt – in die polnische Rechtsordnung um, damit die polnischen Cybersicherheitsvorschriften mit den auf Ebene der Europäischen Union verabschiedeten Lösungen übereinstimmen.

Das verabschiedete Gesetz passt das nationale Cybersicherheitssystem an das veränderte digitale Umfeld und die zunehmenden Cyberbedrohungen an. Zu den Änderungen gehören die Erweiterung des Kreises der verpflichteten Einrichtungen, die Ersetzung der bisherigen Unterscheidung zwischen Betreibern systemrelevanter Dienste und Anbietern digitaler Dienste durch eine neue Kategorie systemrelevanter und wichtiger Einrichtungen, die Stärkung des Systems zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle sowie die Klarstellung der Aufgaben der für Cybersicherheit zuständigen Behörden.

Das Gesetz führt eine neue Struktur für das nationale Cybersicherheitssystem ein, erweitert die Verantwortlichkeiten öffentlicher und privater Einrichtungen im Bereich Cybersicherheit, definiert die Zuständigkeiten staatlicher Behörden neu und führt Präventions- und Kontrollmechanismen für systemrelevante und wichtige Einrichtungen ein. Es definiert zudem systemrelevante Einrichtungen als solche, deren Tätigkeit für das Funktionieren des Staates und der Wirtschaft unerlässlich ist, sowie systemrelevante Einrichtungen, die trotz ihres geringeren Betriebsumfangs ebenfalls Cybersicherheitspflichten erfüllen müssen, darunter die Meldung von Vorfällen und die Implementierung grundlegender Verfahren zum Schutz von Informationssystemen.

Beitrag veröffentlicht am
2. Februar 2026

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

Beitrag lesen