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Schiedsgerichtsbarkeit Schweiz Statutarische Schiedsklauseln als Chance für KMU (CH)

Seit dem 1. Januar 2023 sieht das Schweizer Obligationenrecht (OR) vor, dass AGs, GmbHs und Kommanditaktiengesellschaften in ihren Statuten gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz entscheiden lassen können. Diese Möglichkeit ist vor allem für KMU interessant, die eine überschaubare Aktionärsstruktur haben.

Schweizer KMU sind in zahlreichen Ver­trägen mit Schiedsklauseln konfrontiert, manchmal ohne davon bewusst Kenntnis zu nehmen. Vor allem im internationalen Geschäftsverkehr sind Schiedsklauseln weit verbreitet, sei es in Verträgen mit Lie­feranten oder mit Geschäftskunden. Da­mit wird sichergestellt, dass im Falle ei­ner Streitigkeit keine der Vertragspar­teien den Vorteil hat, vor den Gerichten des «eigenen» Staats zu prozessieren. Ein Schiedsgericht wird von den Parteien selbst gewählt und tritt an die Stelle der staatlichen Gerichte. Das heisst, ein Schiedsentscheid bindet die Parteien wie ein Entscheid eines staatlichen Gerichts.

Neue Rechtssicherheit

Was in Verträgen weit verbreitet ist, findet sich zurzeit kaum in Statuten von Schwei­zer Kapitalgesellschaften. Grund dafür sind Rechtsunsicherheiten über die Gültig­keit und Wirkung einer statutarischen Schiedsklausel, die vor dem 1. Januar 2023 herrschten. Diese Rechtsunsicherheiten wurden mit dem neuen Artikel 697n OR beseitigt. Demnach können die Statuten einer Schweizer Aktiengesellschaft vorsehen, dass gesellschaftsrechtli­che Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz beurteilt werden.

Das Gesetz sieht vor, dass eine statuta­rische Schiedsklausel die Gesellschaft, die Organe der Gesellschaft, die Mitglie­der der Organe und die Aktionäre bindet. Artikel 697n OR gilt auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 797a OR) und Kommanditaktiengesellschaf­ten (Art. 764 Abs. 2 OR).

Vor- und Nachteile

Zu den gesellschaftsrechtlichen Streitig­keiten gehören beispielsweise Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungs­beschlüssen oder Klagen auf Nichtigkeit von Generalversammlungs-­ oder Verwal­tungsratsbeschlüssen. Derartige Prozesse können eine Gesellschaft stark belasten, da das rechtliche Schicksal von Beschlüs­sen lange in der Schwebe bleibt. Die Vor­teile der Schiedsgerichtsbarkeit liegen neben der bereits erwähnten Neutralität vor allem darin, dass ein Schiedsgericht oft schneller entscheiden kann als ein staatliches Gericht. Liegt der Streitwert unter 1 Millionen CHF sehen zum Bei­spiel die Verfahrensbestimmungen des Swiss Arbitration Centre, die sogenann­ten Swiss Rules, vor, dass ein Entscheid innerhalb von sechs Monaten seit Über­gabe der Akten an das Schiedsgericht zu ergehen hat. Zudem ist der Schieds­entscheid in der Regel endgültig, da die Anfechtungsmöglichkeiten begrenzt sind. Offen steht nur die Beschwerde ans Bundesgericht, wobei die Beschwerde­gründe sehr limitiert sind. Damit kann ein langjähriger Instanzenzug vermieden werden.

Daneben profitieren die Parteien davon, dass Schiedsverfahren im Gegensatz zu staatlichen Verfahren nicht öffentlich sind. Durch eine statutarische Schieds­klausel kann somit vermieden werden, dass Streitigkeiten innerhalb des Aktio­nariats oder zwischen Aktionären und Organen in der Tagespresse landen. Bei­spiele dafür gibt es immer wieder. Zu denken ist etwa an den öffentlich aus­getragenen Konflikt zwischen den Ak­tionären des FC Luzern. Derartige Be­richterstattung bindet viele Ressourcen und wirkt sich nicht selten negativ auf die Reputation der Gesellschaft aus.

Bei all diesen Vorteilen gilt es jedoch zu beachten, dass einem Schiedsgericht keine Staatsgewalt zukommt. Es kann keine Vollstreckungsmassnahmen durch­setzen und zum Beispiel dem Handels­register keine verbindlichen Anweisun­gen geben.

Statutarische Musterklausel

Um Gesellschaften die Umsetzung von Artikel 697n OR zu erleichtern, stellt das Swiss Arbitration Centre eine statuta­rische Musterschiedsklausel sowie eine ergänzende Schiedsordnung zur Verfü­gung (siehe www.swissarbitration.org/centre/arbitration/arbitration-rules/ ). Damit wird sichergestellt, dass ein Schiedsverfahren gestützt auf eine statu­tarische Schiedsklausel den neuen ge­setzlichen Bestimmungen entspricht. Der empfohlene Inhalt der Musterschieds­klausel lautet wie folgt (siehe https://www.swissarbitration.org/centre/arbitration/arbitration-rules/ ):

«(1) Alle gesellschaftsrechtlichen Strei­tigkeiten, unter Ausschluss von Angele­genheiten, die dem summarischen Ver­fahren nach Artikel 250 lit. c der Schwei­zerischen Zivilprozessordnung [ZPO] unterliegen, sind durch ein Schieds­verfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung des Swiss Arbitration Centre zu entscheiden. (Anm. der Red.: Der Zusatz «und unter Ausschluss von Klagen auf Kraftloser­klärung der restlichen Beteiligungs­papiere nach dem Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten­ und Deri­vatehandel» wurde hier weggelassen, da er nur für wenige KMU relevant ist.) Es gilt die zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fas­sung der Schiedsordnung.

(2) Der Sitz des Schiedsverfahrens ist … (Sitz der Gesellschaft/andere Stadt in der Schweiz).

(3) Die Sprache des Schiedsverfahrens ist … (gewünschte Sprache einfügen).»

Der Vorbehalt der Verfahren nach Artikel 250 lit. c ZPO nimmt jene Streitigkeiten aus, die oft mit Vollstreckungsmass­nahmen verbunden sind. Dieser Vorbe­halt ist nicht zwingend, jedoch aufgrund der fehlenden Vollstreckungsgewalt des Schiedsgerichts empfohlen.

Die statutarische Schiedsklausel kann zu­ dem mit weiteren Bestimmungen ergänzt werden. Denkbar sind Bestimmungen zur Anzahl der Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen und deren Ernennung. Eine derartige zusätzliche Klausel ist zu begrüs­sen, um Verzögerungen zu vermeiden, denn insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind oft mehr als zwei Parteien im Verfahren invol­viert oder davon betroffen. Zu denken ist zum Beispiel an Aktionäre, die von der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Gesell­schaftsbeschlusses betroffen sind, auch wenn sie daran nicht aktiv teilnehmen.

Gemäss Artikel 697n Abs. 3 OR haben die Statuten sicherzustellen, dass Per­sonen, die von den Rechtswirkungen des Schiedsentscheids direkt betroffen sein können, bei der Bestellung des Schieds­gerichts mitwirken können. Es wird da­von ausgegangen, dass die Ernennung des Schiedsgerichts durch eine neutrale Instanz, zum Beispiel durch den Schieds­gerichtshof des Swiss Arbitration Centre, den Voraussetzungen von Artikel 697n Abs. 3 OR genügt.

Je nach Gesellschaft ist auch der Vor­schlag des Swiss Arbitration Centre inte­ressant, die Kosten des Schiedsverfahrens der Gesellschaft aufzuerlegen. Das ist möglich, wenn die klagende Partei Akti­onärin oder Aktionär ist, einen berechtig­ten Grund zur Klage hatte und keine über­wiegenden Interessen der Gesellschaft entgegenstehen. Je nach Bedürfnis der Gesellschaft und Zusammensetzung des Aktionariats oder der Gesellschafter kann sich ferner eine separate Bestimmung zu den Mitteilungen an die Aktionärinnen und Aktionäre bzw. Gesellschafter durch das Schiedsgericht aufdrängen.

Statutenänderung

Die Einführung der statutarischen Schiedsklausel gehört zu den wichti­gen Generalversammlungsbeschlüssen. Gemäss Artikel 704 Abs. 1 Ziff. 14 OR braucht es dazu mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehr­heit der vertretenen Aktiennennwerte. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind neben mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen die ab­solute Mehrheit des gesamten Stamm­kapitals, mit dem ein ausübbares Stimm­recht verbunden ist, erforderlich (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 10bis OR).

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Schiedsklausel auch gegenüber Aktionären und Gesellschaftern, die nicht zugestimmt haben. Zudem ist die Änderung der Statuten öffentlich zu be­urkunden und im Handelsregister ein­zutragen.

Fazit

Die Möglichkeit, statutarische Schieds­klauseln vorzusehen, stellt für KMU eine Chance dar. Das Swiss Arbitration Centre bietet mit der statutarischen Musterschiedsklausel und der ergänzen­den Schiedsordnung für gesellschafts­rechtliche Streitigkeiten eine wertvolle Umsetzungshilfe für KMU. Die kon­krete Ausgestaltung der statutarischen Schiedsklausel sollte dennoch für jede Gesellschaft individuell geprüft werden.

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