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Umsatzbeteiligung: Fortzahlungspflicht auch bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen!

Eine vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung ist Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts und mithin auch im Falle von Urlaub, Krankheit und an Feiertagen fortzuzahlen, so das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 04.03.2025, Az. 8 Ca 1681/23).

Der Fall

Die klagende Zahnärztin war seit dem Jahr 2012 in Teilzeit mit einem wöchentlichen Arbeitsumfang von zwölf Stunden in einer Zahnarztpraxis beschäftigt. Neben einem festen monatlichen Grundgehalt von 1.400 Euro brutto erhielt sie eine variable Umsatzbeteiligung in Höhe von 30 Prozent der von ihr erwirtschafteten Honorare, soweit diese den Betrag von 4.700 Euro pro Monat überschritten. Die angestellte Zahnärztin war der Auffassung, dass diese Umsatzbeteiligung auch in Zeiten zu zahlen sei, in denen sie ihre Arbeitsleistung aufgrund von Urlaub, Krankheit oder gesetzlichen Feiertagen nicht erbringen konnte.

Die Entscheidung

Das Gericht sah die Klage der angestellten Zahnärztin als überwiegend begründet an. Es stellte klar, dass die Umsatzbeteiligung Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts sei und daher nach dem Entgeltausfallprinzip auch während Urlaubszeiten (§§ 1, 11 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz), bei Krankheit und an Feiertagen fortzuzahlen sei. Das Gericht sah entgegen der Auffassung der Praxis darin keine unbillige Doppelzahlung. Das Urlaubsentgelt gleiche einen Rückgang des erfolgsbestimmten Umsatzeinkommens für die Zeit aus, in der der Arbeitnehmer urlaubsbedingt keine Geschäfte tätigen konnte. Für die Berechnung der Beteiligung während der Urlaubszeiten gelte ein Referenzzeitraum von 13 Wochen. Der Annahme der Zahnärztin, die Berechnung auf drei Monate zu stützen, folgte das Gericht nicht, sah dies jedoch als unschädlich an, da ein solcher Zeitraum bei Provisionszahlungen anerkannt sei. Für Krankheits- und Feiertage sei hingegen auf den Durchschnitt der vergangenen 12 Monate abzustellen. Dieser Zeitraum sei in einem solchen Maße zu wählen, dass unbillige Zufallsergebnisse der schwankenden Einnahmen vermieden werden, so das Gericht.

Fazit

Auch wenn dieses Urteil dem Denken eines selbstständigen Praxisinhabers widersprechen dürfte – dieser erzielt ja schließlich in Zeiten der Praxisschließung, sei es wegen Urlaub, Krankheit oder an Feiertagen, auch keinen Umsatz –, so ist dies geltendes Recht. Es kann nur angeraten werden, diesen Umstand der Entgeltsfortzahlungspflicht bei der Verhandlung der Höhe der variablen Umsatzbeteiligung gedanklich mit einzukalkulieren.

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