Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Reiserecht aktuell Wann dürfen Verbraucher Auslandspauschalreisen coronabedingt kostenlos stornieren?

Jeder ist von ihr betroffen: der Corona-Pandemie. Sie hat uns in jeglichen Bereichen des Lebens vor große Herausforderungen gestellt und insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht viele neue Fragestellungen aufgeworfen. Im Speziellen dominieren dabei Fragen rund um den Urlaub und das Reisen im Allgemeinen. Für viele Verbraucher interessant zu wissen ist u.a., wann sie Auslandspauschalreisen kostenlos stornieren können. Die Rechtslage hierzu ist eindeutig, wenn für den juristischen Laien auch nicht immer verständlich. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gebucht worden sind, Sie also zum Beispiel Flug und Hotel bei demselben Reiseanbieter gebucht und dafür nur eine Gesamtrechnung zu begleichen haben. Grundsätzlich können Reisende einer Pauschalreise vor Reisebeginn jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert dann zwar seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, er kann jedoch eine „angemessene Entschädigung“ verlangen. Diese Entschädigung – für die meisten besser bekannt als Stornogebühr – steht dem Reiseveranstalter ausnahmsweise dann nicht zu, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Anreise oder die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Ob solche Umstände vorliegen, ist im Einzelfall zu klären. Dabei gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, bspw. aufgrund der Corona-Pandemie, als starkes Indiz für deren Vorliegen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nicht jede Reise coronabedingt kostenlos storniert werden kann. Vielmehr muss zum Zeitpunkt der Stornierung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestehen.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Kauf-Shop-Verbraucher
Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen