Wichtige rechtliche Neuerungen in Polen (Juli 2026)
In diesem Monat sind neue Änderungen der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuches in Kraft getreten.
Zunächst führten diese Novellen eine gerichtliche Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung ein, mit der die Zulassung eines Bevollmächtigten einer Person, die nicht Verfahrenspartei ist, zur Teilnahme am Verfahren verweigert wird. Die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft wird grundsätzlich mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung können jedoch Verfahrenshandlungen, an denen der Bevollmächtigte einer Nicht-Partei teilnehmen wollte, in dringenden Fällen auch ohne dessen Beteiligung vorgenommen werden. Über eine Beschwerde gegen eine im Ermittlungsverfahren ergangene Ablehnungsentscheidung entscheidet unverzüglich das für den Ort des Verfahrens zuständige Amtsgericht („ Sąd Rejonowy “).
Weitere Änderungen der Strafprozessordnung betrafen die ergänzende Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten. Dies erfolgte durch: die Gewährleistung gleicher Rechte und Pflichten für Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Polen – einschließlich Staatsangehöriger anderer EU-Mitgliedstaaten – wie sie für polnische Staatsangehörige gelten, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt; die Einführung der Möglichkeit einer vorübergehenden Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, zwecks Vernehmung durch den ersuchenden EU-Mitgliedstaat; sowie die Gewährleistung eines zügigen Verfahrens bei der für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörde, indem diese verpflichtet wird, unverzüglich bei dem Drittstaat, aus dem die betreffende Person zuvor ausgeliefert wurde, die Zustimmung zu ihrer Weiterübergabe an den Staat zu beantragen, der den Haftbefehl erlassen hat. Die am Strafgesetzbuch vorgenommenen Änderungen sollen hingegen einen wirksameren Schutz der Menschenwürde gewährleisten und dem Erzielen von Vorteilen aus der Verbreitung von Inhalten im Internet entgegenwirken, die Gewalt, Erniedrigung oder sonstige pathologische Verhaltensweisen darstellen. Diesen Zielen dient der neu eingeführte Artikel 255b, der die öffentliche Verbreitung von Inhalten, die bestimmte Verhaltensweisen darstellen, über ein Telekommunikationsnetz unter Strafe stellt, sofern der Täter in der Absicht handelt, einen Vermögensvorteil oder einen persönlichen Vorteil zu erlangen.
Im Juli traten die Vorschriften des Gesetzes über besondere Regelungen für die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kredit- oder Hypothekendarlehensverträgen in Kraft, die mit Verbrauchern geschlossen wurden und auf den Schweizer Franken denominiert oder an diesen indexiert sind. Diese Vorschriften legen besondere Regeln für die Führung von Zivilverfahren bei Ansprüchen aus solchen Verträgen fest.
Das Gesetz findet somit Anwendung in Verfahren, an denen ein Verbraucher als Partei beteiligt ist. Es erfasst auch Verfahren unter Beteiligung von Erben des Verbrauchers sowie von Personen, die der Schuld beigetreten sind, für die Schuld gebürgt haben oder eine dingliche Haftung für deren Rückzahlung tragen.
Die wichtigste Regelung des Gesetzes ist die automatische Aussetzung der Pflicht zur Leistung von Zahlungen aus dem Kredit- oder Hypothekendarlehensvertrag. Mit der Zustellung der vom Verbraucher erhobenen Klage an den Beklagten oder der Zustellung einer vom Verbraucher erhobenen Widerklage an den Kläger wird die Pflicht des Verbrauchers zur Erbringung vertraglicher Leistungen kraft Gesetzes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Die Aussetzung der Zahlungen darf nicht als Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags gewertet werden. Der Kreditgeber darf den Vertrag aus diesem Grund weder kündigen noch auflösen und keine Informationen über die Nichtleistung an die Kreditauskunftei (BIK), Wirtschaftsauskunfteien oder andere genannte Institutionen übermitteln. Sollten solche Informationen bereits vor Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge übermittelt worden sein, ist der Kreditgeber verpflichtet, Maßnahmen zu deren Löschung oder Aktualisierung zu ergreifen.
In diesem Monat traten zudem Änderungen des Arbeitsgesetzbuches sowie der Zivilprozessordnung in Kraft, die den Schutz von Arbeitnehmern vor Mobbing, Diskriminierung sowie sonstigen Verletzungen der Würde und der Persönlichkeitsrechte am Arbeitsplatz betreffen. Die neuen Vorschriften steigern die Wirksamkeit dieses Schutzes, insbesondere durch die Präzisierung rechtlicher Definitionen, die Erleichterung der Geltendmachung von Ansprüchen für Betroffene sowie die Auferlegung konkreterer Pflichten für Arbeitgeber zur Vorbeugung von Mobbing und Diskriminierung.
Im Juli trat das Gesetz über Systeme der künstlichen Intelligenz in Kraft; es gewährleistet die Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über künstliche Intelligenz). Darüber hinaus enthält es Bestimmungen zur Organisation der Marktüberwachung für Systeme der künstlichen Intelligenz. Als Marktüberwachungsbehörde fungiert die Kommission für die Entwicklung und Sicherheit künstlicher Intelligenz, die zugleich die in der Verordnung 2024/1689 vorgesehene einzige Kontaktstelle wahrnimmt.
Zu den Aufgaben dieser Kommission gehören unter anderem: Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts der Europäischen Union sowie zur Förderung und Überwachung von Entwicklung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in den Bereichen Forschung und Anwendung von Systemen der künstlichen Intelligenz; die Abwehr von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit Systemen der künstlichen Intelligenz; der Erlass von Anordnungen und Entscheidungen in Fällen von Verstößen gegen die Verordnung 2024/1689 und das Gesetz; die Abgabe von Stellungnahmen zur Anwendung der Verordnung 2024/1689 und des Gesetzes sowie von Erläuterungen zu Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen; jährliche Bereitstellung von Informationen mit Beispielen für bewährte Verfahren bei der Einführung und Anwendung von Systemen der künstlichen Intelligenz durch Unternehmen und Einrichtungen des öffentlichen Sektors.
In diesem Monat sind zudem gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten, die das Gesetz über öffentliche Angebote und die Zulassung von Finanzinstrumenten zu organisierten Handelssystemen sowie über börsennotierte Gesellschaften (sog. Public Companies) und das Gesetz zur Umsetzung bestimmter EU-Vorschriften zur Gleichbehandlung ändern. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Führungspositionen zu fördern, indem Anforderungen an die Auswahl von Kandidaten für solche Positionen festgelegt werden. Die eingeführten Regelungen sollen die Corporate Governance durch ein breiteres Spektrum an Perspektiven verbessern, was sich vorteilhaft auf Entscheidungsprozesse auswirken soll. Das Gesetz sieht zudem Mindestanforderungen für börsennotierte Gesellschaften hinsichtlich der Auswahl von Kandidaten auf der Grundlage transparenter und nicht diskriminierender Kriterien vor.
