Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Annahmeverzug Auskunftspflicht und Verzugslohn

Annahmeverzugslohn - Risiko für den Arbeitgeber

Mit diesem Urteil änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung. In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht ein entsprechendes Auskunftsanspruch regelmäßig verneint.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass für den Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung Annahmeverzug Ansprüche entstehen. Geht das Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitnehmer positiv aus, hat er regelmäßig einen Anspruch auf seinen bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Lohn. Zwar muss er sich Verdienst anrechnen lassen, meist kann der Arbeitnehmer jedoch vortragen, dass er noch keine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Nur wenn er es böswillig unterlässt, anderweitig Lohnansprüche zu begründen, kann der Arbeitgeber diese nicht erzielten Einkünfte fiktiv auf den Annahmeverzugslohn anrechnen.

Böswilliges Unterlassen-Beweispflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat jedoch regelmäßig das Problem, dass er dieses böswillig unterlassen nicht nachweisen konnte. Mit der Verpflichtung Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit zu offenbaren erleichtert das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber die Beweisführung erheblich. Nunmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet die Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit unter Nennung aller Details wie Vergütung, Tätigkeit und Arbeitsort mitzuteilen.

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

Arbeitgeber sollten also im Rahmen einer Kündigungsschutzklage den Arbeitnehmer immer auffordern mitzuteilen, welche Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit im unterbreitet worden sind. Erteilt der Arbeitnehmer hierüber keine Auskunft, kann der Arbeitgeber diesen Auskunftsanspruch gerichtlich geltend machen.

Pflichten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer hingegen sollten tunlichst darauf achten, die Vermittlungsangebot der Agentur für Arbeit ernst zu nehmen und zu verfolgen, insbesondere auch zu dokumentieren, um nicht Ihnen tatsächlich zustehende Annahmeverzug Ansprüche zu verlieren. Sodann sollte gegenüber dem Arbeitgeber auch die entsprechende Auskunft erteilt werden, um sich nicht vorwerfen lassen zu müssen sich böswillig nicht um anderweitigen Verdienst gekümmert zu haben und seiner Auskunftspflicht nicht nach gekommen zu sein.

Beitrag veröffentlicht am
3. Januar 2021

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Wohnungseigentumsrecht
12.01.2026

Instandhaltungskosten in der WEG: Mehrheit darf Minderheit nicht benachteiligen

Die Neuregelung der Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein wichtiges Instrument, um strukturelle Veränderungen oder veränderte Nutzungsrealitäten bei Instandhaltungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (36 S 10132/23 WEG) erneut bekräftigt, dass ein abweichender Beschluss über die Verteilung von Sanierungskosten zwar grundsätzlich möglich ist, dieser aber an klare sachliche Kriterien gebunden ist. Eine bloß willkürliche oder einseitige Belastung einzelner Eigentümergruppen hält das Gericht nicht für zulässig.

Beitrag lesen
Erbrecht
12.01.2026

Erben müssen genau bestimmt sein

Testamente sollen den letzten Willen eindeutig festhalten und rechtssicher umsetzen. In der Praxis scheitert dies jedoch häufig an unklaren oder zu vagen Formulierungen. Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) zeigt exemplarisch, dass gut gemeinte, aber unbestimmte Anordnungen zur Erbfolge unwirksam sein können – mit der Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich nicht umgesetzt wird.

Beitrag lesen
Auto-winter-schnee-verkehr
Allgemeines Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Haftungsrecht
12.01.2026

Auf einem Firmenparkplatz ausgerutscht – keine Haftung für einzelne Eisstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einem Firmenparkplatz im Winter haftbar, soweit keine allgemeine Glättebildung vorliegt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

Beitrag lesen