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Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Sachverhalt

Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad eine Vorfahrtsstraße. Nach einem vorherigen Abbiegevorgang hatte er vergessen, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger auszuschalten. Mit weiterhin blinkendem Motorrad näherte er sich einer weiteren Kreuzung.

Dort wartete ein Pkw-Fahrer an einer untergeordneten Straße. Aufgrund des eingeschalteten Blinkers ging dieser davon aus, dass der Motorradfahrer unmittelbar nach rechts abbiegen werde. Er fuhr deshalb in die Kreuzung ein. Tatsächlich wollte der Motorradfahrer jedoch geradeaus weiterfahren. Es kam zur Kollision.

Der Motorradfahrer verlangte daraufhin vollständigen Schadensersatz und argumentierte, der Autofahrer habe seine Vorfahrt missachtet. Die Haftpflichtversicherung des Pkw-Fahrers hielt dem entgegen, dass das irreführende Blinksignal den Unfall maßgeblich mitverursacht habe.

Entscheidung des OLG Brandenburg

Das OLG Brandenburg nahm eine Haftungsverteilung von zwei Dritteln zu Lasten des Autofahrers und einem Drittel zu Lasten des Motorradfahrers vor.

Zwar wiege die Vorfahrtsverletzung des Pkw-Fahrers schwer. Dennoch habe auch der Motorradfahrer gegen seine straßenverkehrsrechtlichen Pflichten verstoßen. Wer blinke, ohne tatsächlich abbiegen zu wollen, setze ein objektiv irreführendes Verkehrszeichen und schaffe einen Vertrauenstatbestand für andere Verkehrsteilnehmer. Dieses Fehlverhalten sei bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen.

Das Gericht stellte zugleich klar, dass sich der Wartepflichtige nicht allein auf ein Blinksignal verlassen darf. Ein eingeschalteter Fahrtrichtungsanzeiger sei lediglich ein Indiz für eine Abbiegeabsicht. Weitere Umstände müssten hinzutreten, etwa ein deutliches Abbremsen, Einordnen oder erkennbares Einlenken in die betreffende Richtung.

Juristische Einordnung

1. Vorfahrtsverletzung als schwerwiegender Verkehrsverstoß

Wer aus einer untergeordneten Straße in eine Vorfahrtsstraße einfährt, trägt grundsätzlich die volle Verantwortung dafür, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Deshalb spricht bei einer Kollision regelmäßig ein Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen. Er muss nachweisen, dass er seiner Wartepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Das falsche Blinksignal als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Motorradfahrer selbst einen Gefahrenbeitrag gesetzt hatte.

Ein Fahrtrichtungsanzeiger dient dazu, anderen Verkehrsteilnehmern die beabsichtigte Fahrtrichtung mitzuteilen. Wer blinkt, signalisiert nach außen einen bevorstehenden Fahrtrichtungswechsel. Erfolgt dieser nicht, entsteht ein sogenannter „Rechtsschein“ einer Abbiegeabsicht. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dieses Signal zwar nicht blindlings, aber grundsätzlich ernst nehmen.

Das OLG sah darin einen Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO. Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Wer ein objektiv falsches Signal setzt, verletzt diese Pflicht.

3. Vertrauensgrundsatz und seine Grenzen

Der Fall zeigt anschaulich die Grenzen des sogenannten Vertrauensgrundsatzes im Straßenverkehr.

Grundsätzlich darf jeder Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass andere die Verkehrsregeln beachten. Dieses Vertrauen ist jedoch nicht grenzenlos. Ein Wartepflichtiger darf sich deshalb nicht ausschließlich auf einen Blinker verlassen.

Vielmehr müssen zusätzliche Anhaltspunkte für die berechtigte Annhme einer tatsächlichen Abbiegeabsicht vorliegen. Dazu gehören insbesondere:

  • deutliches Abbremsen,
  • Einordnen zur Fahrbahnseite,
  • erkennbares Einlenken,
  • Verringerung der Geschwindigkeit vor der Kreuzung

Fehlen solche Umstände, bleibt das Risiko einer Fehleinschätzung grundsätzlich beim Wartepflichtigen. Genau deshalb überwog im vorliegenden Fall die Haftung des Autofahrers. 

4. Haftungsabwägung nach § 17 StVG

Bei Verkehrsunfällen zwischen Kraftfahrzeugen erfolgt die Haftungsverteilung nach § 17 StVG. Dabei werden sämtliche unfallursächlichen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander abgewogen.

Das OLG gelangte zu dem Ergebnis, dass die Vorfahrtsverletzung deutlich schwerer wiegt als das irreführende Blinksignal. Gleichwohl sei letzteres nicht nur eine bloße Betriebsgefahr, sondern ein eigenständiger Verkehrsverstoß. Daher erschien eine Haftungsquote von einem Drittel zu Lasten des Motorradfahrers sachgerecht.

Fazit

Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 stärkt das OLG Brandenburg die bereits in der Rechtsprechung entwickelte Linie zum sogenannten „irreführenden Blinken“. Zwar bleibt die Vorfahrtsverletzung regelmäßig der schwerwiegendere Verkehrsverstoß. Wer jedoch durch einen eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger den Eindruck erweckt, abbiegen zu wollen, obwohl dies nicht beabsichtigt ist, schafft eine zusätzliche Gefahrenlage und muss sich diese im Rahmen der Haftungsabwägung zurechnen lassen.

Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2026 – 12 U 20/25

Beitrag veröffentlicht am
8. Juni 2026

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