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Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Sachverhalt

Der Kläger hatte einen Handwerksbetrieb mit der Verlegung eines Dielenbodens beauftragt. Nachdem er die Arbeiten wegen verschiedener Mängel nicht abnehmen wollte, setzte er dem Unternehmer mit Schreiben vom 24.10.2021 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 12.11.2021.

Noch vor Ablauf dieser Frist trafen sich die Parteien am 11.11.2021, um über die Art und Weise der Nachbesserung zu sprechen. Ein weiteres Gespräch fand am 08.12.2021 statt. Dort erklärte der Auftraggeber, er wolle das weitere Vorgehen zunächst mit seiner Ehefrau abstimmen.

Bereits fünf Tage später, am 13.12.2021, erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns. Der Unternehmer verweigerte die Zahlung. Daraufhin erhob der Auftraggeber Klage.

Entscheidung des OLG Brandenburg

Das Oberlandesgericht wies die Klage vollständig ab. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns aus §§ 346 Abs. 1, 323 BGB scheide aus, weil der Rücktritt nicht wirksam erklärt worden sei.

Nach Auffassung des Gerichts war die ursprünglich gesetzte Nachbesserungsfrist durch das Verhalten der Parteien faktisch verlängert worden. Die mehrfachen Gespräche über Umfang und Durchführung der Mängelbeseitigung durfte der Unternehmer so verstehen, dass ihm weiterhin Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt werde. Unter diesen Umständen sei von einer konkludenten Verlängerung der Frist auszugehen.

Der Unternehmer habe die Mängelbeseitigung zudem zu keinem Zeitpunkt ernsthaft oder endgültig verweigert. Vielmehr habe er sich auf Gespräche eingelassen und seine Bereitschaft zur Nachbesserung mehrfach erklärt. Deshalb sei auch kein Fall gegeben gewesen, in dem eine weitere Fristsetzung entbehrlich gewesen wäre.

Das Gericht stützte seine Entscheidung zusätzlich auf § 242 BGB. Wer einerseits mit dem Unternehmer über die konkrete Durchführung der Nachbesserung verhandle und andererseits kurz darauf ohne weitere Klarstellung den Rücktritt erkläre, verhalte sich widersprüchlich. Ein solches Vorgehen sei treuwidrig.

Juristische Einordnung

1. Rücktritt setzt grundsätzlich erfolglose Fristsetzung voraus

Im Werkvertragsrecht kann der Besteller bei Mängeln grundsätzlich erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Der Gesetzgeber verfolgt damit einen klaren Zweck: Der Unternehmer soll zunächst die Möglichkeit erhalten, seine Leistung selbst vertragsgerecht herzustellen. Erst wenn diese „zweite Chance“ erfolglos verstreicht, darf der Besteller zu den sogenannten Sekundärrechten – Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung – greifen.

2. Verhandlungen können eine Frist verlängern

Besonders interessant ist die Feststellung des OLG, dass Verhandlungen über die Nachbesserung während einer laufenden Frist als stillschweigende Fristverlängerung gewertet werden können.

Dogmatisch lässt sich dies über die Auslegung des Parteiverhaltens (§§ 133, 157 BGB) erklären. Wer nach Fristsetzung weiterhin über Art, Umfang und Zeitpunkt der Nachbesserung verhandelt, bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass er die Nacherfüllung noch nicht endgültig aufgegeben hat.

Der Unternehmer darf dann darauf vertrauen, dass die Frist nicht mehr unverändert gelten soll. Ein sofortiger Rücktritt wäre überraschend und widerspräche dem zuvor vermittelten Vertrauenstatbestand.

3. Bedeutung von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Das Urteil verdeutlicht erneut die erhebliche praktische Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben.

Im Vertragsrecht genügt es häufig nicht, sich formal auf eine Frist oder eine gesetzliche Rechtsposition zu berufen. Entscheidend ist auch, welchen Eindruck das eigene Verhalten beim Vertragspartner hervorgerufen hat.

Wer über Wochen hinweg Gespräche über eine Nachbesserung führt und den Eindruck erweckt, weiterhin an einer Lösung interessiert zu sein, kann sich nicht ohne Weiteres auf den Ablauf einer ursprünglich gesetzten Frist berufen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung enthält eine wichtige Warnung für Auftraggeber:

  • Eine Nachbesserungsfrist endet nicht zwingend zu dem ursprünglich gesetzten Datum.
  • Werden während der Frist oder nach ihrem Ablauf Gespräche über die Mängelbeseitigung geführt, kann darin eine stillschweigende Fristverlängerung liegen.
  • Wer anschließend ohne weitere Klarstellung den Rücktritt erklärt, riskiert dessen Unwirksamkeit.

Für Auftraggeber empfiehlt es sich daher, nach längeren Verhandlungen ausdrücklich schriftlich klarzustellen, bis wann die Nachbesserung nunmehr erfolgen soll und welche Konsequenzen bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist drohen.

Fazit

Mit seinem Urteil bestätigt das OLG Brandenburg einen grundlegenden Gedanken des Werkvertragsrechts: Der Unternehmer soll eine reale Chance erhalten, vorhandene Mängel selbst zu beseitigen. Verhandeln die Parteien während einer laufenden Nachbesserungsfrist über deren Umsetzung, kann dies als konkludente Fristverlängerung verstanden werden. Ein daraufhin erklärter Rücktritt ist regelmäßig unwirksam. Für Besteller bedeutet dies, dass sie vor einem Rücktritt stets prüfen müssen, ob ihr eigenes Verhalten beim Unternehmer berechtigtes Vertrauen auf eine weitere Gelegenheit zur Nacherfüllung geschaffen hat.

Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 – 12 U 134/24

Beitrag veröffentlicht am
8. Juni 2026

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