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Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

SCHLÜSSELFAKTEN

  • USt. wird in dem Land der tatsächlichen Verwendung/des tatsächlichen Verbrauchs abgeführt.
  • Die Einfuhr ist im Eintrittsland womöglich steuerbefreit.
  • Bedingung hierfür ist die Weiterbeförderung in einen anderen Mitgliedstaat (und die dortige Anmeldung zur Umsatzsteuer).
  • Im Zielland kommt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zur Anwendung .
  • Hierfür ist neben der Erfüllung weiterer formaler Anforderungen ein Nachweis der grenzüberschreitenden Beförderung der Ware zu erbringen.
  • Sind die Bedingungen nicht erfüllt, kann es zu einer Nachbemessung im Einfuhrstaat kommen.

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Wo entsteht die Steuerpflicht

Innerhalb der Europäischen Union kann es vorkommen, dass Waren aus einem Drittland in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingeführt werden, ihr endgültiger Bestimmungsort und ihr Verbrauch jedoch in einem anderen Mitgliedstaat liegen.

Aus Sicht der Mehrwertsteuer sind entscheidend:

  • der Ort des tatsächlichen Verbrauchs
  • nicht hingegen der Ort, in dem die Ware physisch in den Binnenmarkt eintritt

Wie funktioniert die Einfuhrbefreiung

Dort, wo Ware nach der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird und der Erwerber dort als Umsatzsteuerzahler registriert ist, kann die Einfuhr im Land des Eintritts in den Binnenmarkt von der Umsatzsteuer befreit sein.

In der Praxis bedeutet dies z.B.:

  • Ware wird nach Deutschland eingeführt
  • die Ware ist für den Verbrauch in der Tschechischen Republik bestimmt
  • → in Deutschland wird keine Umsatzsteuer entrichtet

Die Umsatzsteuerbefreiung in Deutschland ist an den Nachweis geknüpft, dass die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurde.

Anwendung der Mehrwertsteuer im Bestimmungsstaat

Im Bestimmungsstaat:

  • meldet der Abnehmer den Erwerb von Ware aus einem anderen Mitgliedstaat an
  • entrichtet der Abnehmer die Umsatzsteuer in der Tschechischen Republik im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens (Umkehr der Steuerschuldnerschaft)

Das gleiche Prinzip gilt für jede Kombination von Mitgliedstaaten – die Steuerpflicht entsteht immer in dem Land, in das die Waren tatsächlich befördert und dort verbraucht werden. Der Importeur oder Endabnehmer im Bestimmungsland ist verpflichtet, den Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu melden und die Umsatzsteuer in der entsprechenden Steuererklärung/-voranmeldung geltend zu machen.

Rolle des Steuervertreters

Ist der Importeur im Land des EU-Eingangs nicht als Umsatzsteuerzahler registriert, kann er die Dienste eines Steuervertreters in Anspruch nehmen.

Der Steuervertreter:

  • handelt im Namen des Importeurs
  • sorgt für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten im Einfuhrland
  • besorgt die Übertragung der Steuerpflicht auf das Bestimmungsland

Für den Endabnehmer bedeutet dies, dass er keine Einfuhr meldet, sondern lediglich den Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat.

Worauf ist zu achten

Für die korrekte Inanspruchnahme der Befreiung müssen alle formalen Voraussetzungen erfüllt sein, d.h. insbesondere:

  • Nachweis des Transports in einen anderen Mitgliedstaat (CMR, Empfangsbestätigung, Beförderungsverträge)
  • Konsequente Übereinstimmung zwischen Rechnungsstellung, Umsatzsteueraufzeichnungen und VIES-Meldungen.

Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann zu einer Nachbemessung im Einfuhrland führen.

Fazit für die Praxis

Die grenzüberschreitende Wareneinfuhr erfordert daher eine sorgfältige Abstimmung zwischen:

  • Buchhaltung
  • Logistik
  • Steuerbuchhaltung

Ziel ist es, die Umsatzsteuer in dem Land, in dem der tatsächliche Verbrauch stattfindet, korrekt abzurechnen, ohne dass es zu einer Doppelbesteuerung oder zum Verlust des Anspruchs auf Befreiung kommt.

Quelle: Richtlinie 2006/112/EG des Rates

Umsatzsteuergesetz Nr. 235/2004 Slg.

Pressemitteilung der Finanzverwaltung

Beitrag veröffentlicht am
1. Juni 2026

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