Legal News Polen Änderungen des Gesetzes über die Geltendmachung von Forderungen in Gruppenverfahren (PL)
Im August sind die Vorschriften des Gesetzes vom 24.07.2024 über die Änderung des Gesetzes über die Geltendmachung von Forderungen in Gruppenverfahren und über andere Gesetze in Kraft getreten. Sie zielen darauf ab, die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2020/1828 vom 25.11.2020 über Verbandsklagen zum Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG in die polnische Rechtsordnung einzuführen. Die Richtlinie sieht ferner vor, den Mechanismus zum Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher zu stärken, indem sie den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannten und autorisierten Verbraucherschutzeinrichtungen ermöglicht, namens und im Auftrag der Verbraucher zu klagen.
Die Änderungen der Vorschriften über Gruppenverfahren bestehen in der Einführung eines Modells für die Erhebung von Klagen gegen Gewerbetreibende/Unternehmer bei einem Gericht (Landgericht), entweder in einem nationalen Gruppenverfahren oder in einem grenzüberschreitenden Gruppenverfahren, d. h. einem Verfahren mit Auslandsbezug, um die Feststellung von rechtswidrigen Praktiken zu erwirken, die gegen die allgemeinen Interessen der Verbraucher verstoßen oder um Ansprüche im Zusammenhang mit deren Anwendung geltend zu machen. Eine autorisierte Einrichtung, die im Interesse der Verbraucher tätig wird, kann gegen einen Gewerbetreibenden die Feststellung von rechtswidrigen Praktiken, die gegen die allgemeinen Interessen der Verbraucher verstoßen, sowie Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Praktiken entweder in getrennten Einzelklagen oder in einer Sammelklage geltend machen.
Zu den wichtigsten Änderungen in den oben genannten Vorschriften gehört die Erweiterung des Katalogs der Verbraucherschutzfälle, in denen das Gesetz über die Geltendmachung von Ansprüchen in Gruppenverfahren Anwendung findet, auf Fälle zur Feststellung von rechtswidrigen Praktiken, die die allgemeinen Interessen der Verbraucher verletzen. Unter Praktiken, die gegen die allgemeinen Interessen der Verbraucher verstoßen, versteht das Gesetz eine Handlung oder Unterlassung eines Gewerbetreibenden, die mit den in Anhang I der Richtlinie 2020/1828 genannten Vorschriften des Unionsrechts oder den zu ihrer Umsetzung erlassenen oder ihrer Anwendung dienenden Vorschriften unvereinbar ist und die gegen die allgemeinen Interessen der Verbraucher verstößt oder verstoßen kann.
Bei den für grenzüberschreitende Sammelklagen autorisierten Einrichtungen und den für inländische Sammelklagen autorisierten Einrichtungen darf es sich nur um solche Einrichtungen handeln, die die Kriterien der Professionalität und Unabhängigkeit erfüllen, d. h. um Einrichtungen, die in dem vom Präsidenten der OCCP (des Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz) geführten öffentliche Register der autorisierten Einrichtungen eingetragen sind und die in Artikel 46a des OCCP-Gesetzes genannten Bedingungen erfüllen, oder um Einrichtungen, die in dem von der Europäischen Kommission geführte Register der zugelassenen Einrichtungen aufgelistet sind (im Falle von grenzüberschreitenden Sammelklagen). Vereinfacht ausgedrückt, handelt es sich dabei um Verbraucherorganisationen - juristische Personen, deren satzungsgemäße Aufgabe darin besteht, den Schutz der Verbraucherinteressen nach Maßgabe der Vorschriften des Unionsrechts zu gewährleisten, wie in Anhang I der Richtlinie 2020/1828 aufgeführt, und deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Darüber hinaus wird der Finanz-Ombudsmann innerhalb des im Gesetz bestimmten Umfangs als autorisierte Einrichtung zur Erhebung solcher Klagen ermächtigt sein.
Bei Sammelklagen wegen Praktiken, die die allgemeinen Interessen der Verbraucher verletzen, führt die autorisierte Einrichtung das Verfahren in ihrem eigenen Namen und zugunsten aller Mitglieder der Gruppe durch (das Allgemeininteresse der Verbraucher umfasst auch das Interesse einer Gruppe von Verbrauchern). Dies bedeutet, dass die autorisierte Einrichtung als Partei des Sammelverfahrens gilt und dass die Ansprüche, falls sie vom Gericht anerkannt werden, den Mitgliedern der Gruppe zustehen.
Bei der Erhebung einer Sammelklage in Fällen von Praktiken, die das allgemeine Interesse der Verbraucher verletzen, kann die autorisierte Einrichtung wie folgt entscheiden: a) festzustellen, dass eine bestimmte Praxis gegen das allgemeine Interesse der Verbraucher nebst Anordnung ihrer Unterlassung verstößt, bzw. b) festzustellen, dass eine bestimmte Praxis gegen das allgemeine Interesse der Verbraucher nebst ihrer Unterlassung verstößt, wenn der beklagte Gewerbetreibende die Praxis nach Erhebung der Klage oder wenn er die Praxis vor Erhebung der Klage eingestellt hat, oder c) eine einmalige oder wiederholte Erklärung in angemessener Form und mit angemessenem Inhalt abzugeben. Zusätzlich zu diesen Ansprüchen können die Klagen im Zusammenhang mit Praktiken erhoben werden, die die allgemeinen Interessen der Verbraucher verletzen.
Auf dieselbe Rechtsgrundlage können auch Ansprüche gestützt werden, die in Gruppenverfahren bei Praktiken geltend gemacht werden, die gegen die allgemeinen Interessen der Verbraucher verstoßen, oder Ansprüche, die sich auf solche Praktiken beziehen. Die autorisierte Einrichtung braucht bei dieser Art von Gruppenverfahren das Vorliegen eines von den Verbrauchern erlittenen Schadens oder das Verschulden des Gewerbetreibenden nicht nachzuweisen.
Der Präsident des UOKiK kann in jedem Stadium dem Gruppenverfahrens zur Feststellung der Anwendung von Praktiken, die gegen die allgemeinen Interessen der Verbraucher verstoßen, beitreten, wenn dies zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes erforderlich ist. In einem solchen Fall gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Staatsanwalt für den Präsidenten der OCCP entsprechend. Voraussetzung für die Erhebung einer Sammelklage bei Praktiken, die die allgemeinen Interessen der Verbraucher verletzen oder bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Anwendung solcher Praktiken ist eine vorherige an den Gewerbetreibenden gerichtete vorgerichtliche Unterlassungsanordnung, die die Interessen der Verbraucher verletzende Praxis innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Anordnung einzustellen.
Eine Vorladung oder ein anderes Schreiben der bevollmächtigten Stelle an den Gewerbetreibenden darf dabei keine anderen Forderungen oder Ansprüche enthalten, insbesondere keine Aufforderung zur Geldüberweisung zum Gegenstand haben.
Die Gesetzänderung räumt den autorisierten Einrichtungen die Möglichkeit ein, die Gebühren für den Beitritt zu einer Sammelklägergruppe von den Verbrauchern zu erheben, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist. Zu diesem Zweck wird die Höhe der Gebühr im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Sammelklägergruppe festgelegt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Höhe der erhobenen Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der geltend gemachten Forderung stehen soll. Gleichzeitig werden mit der Gesetzänderung die Höchstgrenzen für die Gebühren bestimmt. Die Gebühr darf nicht höher sein als 5 % des Wertes der geltend gemachten Geldforderung, jedoch 2.000 PLN nicht überschreiten. Im Falle einer nicht auf Geld gerichteten Forderung beläuft sich ihre Höchstgrenze auf 1.000 PLN. Die Möglichkeit, die Gebühren von den Verbrauchern zu erheben ist nicht zulässig, wenn der Finanzombudsmann eine Klage wegen Praktiken erhebt, die gegen die allgemeinen Interessen der Verbraucher verstoßen. Die vom Sammelkläger entrichtete Gebühr wird zuzüglich gesetzlichen Zinsen erhoben, falls die Klage abgewiesen wird oder die autorisierte Einrichtung im Laufe des Verfahrens wechselt.
Wird einer Klage wegen unlauteren Praktiken in einem Fall stattgegeben, so setzt das Gericht in seinem Urteil zusätzlich eine Frist für seine Vollstreckbarkeit fest und verpflichtet zugleich den Beklagten, die Mitglieder der Sammelklägergruppe über den Ausgang des Verfahrens und die zugesprochenen Ansprüche oder den erzielten Vergleich zu informieren.
Beim Obsiegen im Falle einer Sammelklage auf Feststellung einer gegen die allgemeinen Verbraucherinteressen verstoßenden Verhaltensweise eines Gewerbetreibenden stellt das Gericht im Tenor des Urteils fest a) dass die fragliche Verhaltensweise des Beklagten gegen die allgemeinen Verbraucherinteressen verstößt unter Verurteilung des Beklagten die beanstandende Verhaltensweise innerhalb einer anberaumten Frist einzustellen, oder (b) dass die fragliche Praxis des Beklagten gegen die allgemeinen Interessen der Verbraucher unter Angabe der Frist verstößt, innerhalb deren der Beklagte diese Praxis einzustellen hat. Ungeachtet dessen kann das Gericht im Tenor des Urteils den Beklagten verpflichten, eine oder mehrere Erklärungen in angemessener Form und mit angemessenem Inhalt über die Praktiken des Gewerbetreibenden abzugeben, die gegen die allgemeinen Verbraucherinteressen verstoßen. In einem solchen Fall setzt das Gericht dem Beklagten eine Frist für die Umsetzung dieses Anliegens. Im Falle eines Verzugs mit der Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils über die Anwendung von Praktiken, die gegen die allgemeinen Verbraucherinteressen verstoßen, kann das Gericht mittels eines Beschlusses eine Geldstrafe bis zu 5.000.000 PLN gegen den Beklagten verhängen.
Gegen die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe des Gerichts steht dem Betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde zum zweitinstanzlichen Gericht zu. Ungeachtet dessen kann das Gericht in seiner Entscheidung eine Geldstrafe in Höhe bis zu 50.000 PLN für jeden Tag des Verzugs mit der Umsetzung des rechtskräftigen Urteils, jedoch nicht mehr als 5.000.000 PLN, gegen den Beklagten verhängen, um die Befolgung des Urteils zu erzwingen. Gegen die Entscheidung des Gerichts über die Verhängung der Geldstrafe ist ebenfalls eine Beschwerde zum höheren Gericht statthaft.
Die maßgeblichen Änderungen enthalten die Regelungen über die erforderliche Standarisierung in Bezug auf die Benennung der autorisierten Einrichtungen, die Führung eines Registers der autorisierten Einrichtungen durch den Präsidenten des OCCP, die Berichts- und Informationspflichten der autorisierten Einrichtungen gegenüber den Verbrauchern und dem Präsidenten des OCCP sowie des Präsidenten des OCCP gegenüber der Europäischen Kommission. Die Änderung des Gesetzes über die Gerichtskosten in Zivilsachen sieht vor, dass die autorisierte Einrichtung von den Gerichtskosten befreit wird, bei gerichtlicher Feststellung von den Praktiken, die gegen die allgemeinen Interessen der Verbraucher verstoßen und von den Ansprüchen im Zusammenhang mit deren Anwendung.