Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Am 1. Juli endet die Home Office Pflicht Anspruch auf Home Office

Home-Office – Fluch und Segen

Während der Coronakrise haben viele Arbeitnehmer, entweder freiwillig oder gezwungenermaßen, von zu Hause aus gearbeitet. Für Eltern war dies die einzige Chance während des Lockdowns überhaupt ihrem Erwerb nachzugehen, weil es durch die Schließung von Kindergärten und Schulen keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gab. Während dieser Zeit war die Arbeit im Home-Office, insbesondere für Eltern, Fluch und Segen zugleich. Einerseits konnten der Arbeitsplatz und damit der Familienunterhalt gesichert werden, andererseits sei einmal dahingestellt, inwieweit ein sinnvolles Arbeiten neben der Betreuung von kleinen Kindern überhaupt möglich war. Selbst bei größeren Kindern kam es zu erheblichen Problemen, weil diese zudem noch im Homeschooling waren. Arbeitnehmer ohne Kinder oder Familie hatten während dieser Zeit mit Vereinsamung und Isolation zu kämpfen. Was zu Beginn der Coronakrise als positiv und erleichternd empfunden wurde, wandelte sich mit der Zeit zu einer Belastung, da soziale Kontakte und der direkter Austausch mit den Kollegen fehlte.

Home-Office, mobiles Arbeiten, Heimarbeitsplatz und Telearbeit

Zunächst einmal ist festzustellen, dass es den juristischen Begriff des Home-Office gar nicht gibt. Es gibt zwar die in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelte Telearbeit , diese ist jedoch insofern anders, als dass für einen sogenannten Telearbeiter ein fester Bildschirmarbeitsplatz zu Hause eingerichtet wird und ein Arbeitsplatz im Betrieb für diesen Arbeitnehmer in der Regel gar nicht vorgehalten wird.

Beim sogenannten Home-Office wird jedoch sowohl im Betrieb, als auch zu Hause ein Arbeitsplatz eingerichtet. Grundsätzlich arbeitet der Arbeitnehmer im Home-Office auch nicht ständig, sondern nur zeitweise von zu Hause aus.

Darüber hinaus gibt es das mobile Arbeiten, unter dem das Arbeiten an einem nicht festen Arbeitsplatz (z.B. Laptop) zu verstehen ist. Hierbei kann der Arbeitnehmer arbeiten, wo immer er sich auch gerade befindet.

Daneben existiert noch der Begriff des Heimarbeitsplatzes. Hierunter versteht man das zwar wirtschaftlich abhängige, aber nicht weisungsgebundene, Arbeiten von zu Hause aus.

Schon die Tatsache, dass es unterschiedliche Begriffe für die Arbeit von zu Hause aus gibt, verlangt nach einer einheitlichen gesetzlichen Regelung. Diese hat der Gesetzgeber jedoch nur vorübergehend im Rahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) geschaffen. Versuche des SPD geführten Bundesarbeitsministeriums gesetzliche Regelungen einzuführen, sind bisher nicht umgesetzt worden.

Aufgrund der Corona-ArbSchV besteht jedoch noch bis zum 30.06.2021 ein Anspruch auf Beschäftigung im Home-Office, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ab dem 01.07.2021 besteht ein solcher Anspruch nicht mehr und Arbeitnehmer müssen wieder im Betrieb arbeiten.

Aus der Sicht des Arbeitgebers

Solange nicht in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung eine Regelung zum Arbeiten von zu Hause aus getroffen wurde, kann der Arbeitgeber das Arbeiten vom Home-Office aus auch nicht vorschreiben. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nur Tätigkeiten zuweisen, welche seiner sogenannten Arbeitspflicht, welche sich aus den oben genannten Verträgen ergibt, entsprechen. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verpflichten von zu Hause aus zu arbeiten, so muss er vertragliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern treffen. Bei Tarifgebundenheit müsste mit den Tarifvertragsparteien eine Regelung ausgehandelt werden und bei Bestehen eines Betriebsrates mit diesem eine Dienst-bzw. Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Gibt es eine Personalvertretung bzw. einen Betriebsrat, so können individualvertragliche Ansprüche nur unter Beteiligung der Personalvertretung bzw. des Betriebsrates geschlossen werden. In Notfällen oder Krisen kann der Arbeitgeber gegebenenfalls berechtigt sein, das Arbeiten ausnahmsweise und nur vorübergehend von zu Hause aus anzuordnen. Dies stellt jedoch immer eine Ausnahme und einen Einzelfall dar.

Aus der Sicht des Arbeitnehmers

Hiermit korrespondiert, dass für Arbeitnehmer, ohne vertragliche Regelung, auch kein Anspruch auf das Arbeiten von zu Hause aus besteht. Jedoch gilt auch für den Arbeitnehmer, dass er bei Vorliegen von entsprechenden Risikofaktoren und wenn die Art der Arbeitsleistung keine Präsenz an der Arbeitsstätte erfordert, ein Anspruch auf Anpassung seines Vertrages bestehen kann. Natürlich handelt es sich auch hierbei nur um Ausnahmesituationen und Einzelfallentscheidungen. Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen besonders gefährdeten Menschen, kann der Arbeitgeber, aufgrund seiner Rücksichtnahme- und Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, verpflichtet sein eine Arbeit außerhalb des Betriebes zu gestatten. Dies wäre aber auch nur dann der Fall, wenn der vulnerable Arbeitnehmer im Betrieb nicht adäquat geschützt werden kann oder ihm der Weg zur Arbeit nicht zugemutet werden kann. Zudem muss die Arbeitsleistung ohne nennenswerte Einbußen auch von zu Hause aus erbracht werden können.

Fazit

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beschäftigung im Home-Office und der Arbeitgeber kann die Arbeit im Home-Office nicht einseitig anordnen. Nur in ganz speziellen Ausnahmefällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

Beitrag veröffentlicht am
17. Juni 2021

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
27.10.2026

BGH: Geschwindigkeitsmessungen auch ohne Rohmessdaten verwertbar

Fehlende Speicherung von Rohmessdaten begründet kein Beweisverwertungsverbot – Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler erforderlich

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
23.10.2026

Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit – ein Lehrstück aus der anwaltlichen Praxis

Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit führt nicht automatisch zu einem Vergütungsanspruch. Anhand eines anonymisierten Falls aus der anwaltlichen Praxis zeigt der Beitrag, welche Voraussetzungen § 37 Abs. 3 BetrVG stellt und warum der Freizeitausgleich grundsätzlich Vorrang hat.

Beitrag lesen
Medizinrecht
23.10.2026

Konkurrentenstreit um Arztsitze: Wann erledigt sich das Auswahlverfahren von selbst – und welche strategischen Chancen eröffnet das?

Der Wettbewerb um Arztsitze oder Anstellungsgenehmigungen beschäftigt viele Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ). In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Vergabe einer Anstellungsgenehmigung automatisch »verpufft«, wenn bestimmte Ereignisse – wie z.B. ein Verzicht auf die Zulassung des ursprünglich Begünstigten oder die Umwandlung der genehmigten Anstellung in eine Zulassung des angestellten Arztes – während des laufenden Rechtsstreits eintreten. Das BSG hat mit Urteil vom 11.12.2024 klargestellt, dass sich in solchen Fällen nicht nur die einzelne Genehmigung, sondern das gesamte Auswahlverfahren erledigt. Mit Urteil vom 26.3.2025 hat der 6. Senat diese Grundsätze inzwischen ausdrücklich bestätigt und für die Frage nutzbar gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Anstellungsgenehmigung überhaupt erteilt werden darf. Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe, die rechtlichen Zusammenhänge sowie die praktischen Konsequenzen für Ärztinnen, Ärzte und MVZ-Betreiber, die sich an Zulassungsverfahren beteiligen.

Beitrag lesen