Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Aufteilung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten

Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig. Sofern dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Kosten bis zu 1.250 € pro Person in Abzug gebracht werden. Sollte das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellen, können die Kosten unbegrenzt abgezogen werden.

Wenn jedoch der Nutzer des Arbeitszimmers nicht auch der (alleinige) Mieter oder Eigentümer des Zimmers ist, sind beim Ansatz der Kosten einige Grundsätze zu beachten. Dies ist beispielsweise regelmäßig der Fall, wenn Ehegatten jeweils hälftige Eigentümer einer Immobilie sind oder gemeinsam eine Wohnung mieten.

In diesen Fällen wird für den Ansatz der Kosten zwischen grundstücksorientierten und nutzungsorientierten Aufwendungen unterschieden.

Die nutzungsorientierten Aufwendungen können vom Nutzenden in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden. Hierunter fallen beispielsweise Energiekosten, Wasserkosten sowie Reparaturen, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen von einem gemeinsamen Ehegattenkonto erfolgen.

Bei den grundstücksorientierten Aufwendungen stellt sich die Sachlage in Zusammenhang mit Miteigentumsverhältnissen anderweitig dar. Hier können die Kosten nur entsprechend des Miteigentumsanteils geltend gemacht werden, sofern diese von einem gemeinsamen Konto beglichen wurden und bezüglich Abschreibung/Zinsen die Darlehen gemeinsam aufgenommen wurden. Unter die grundstücksorientierten Aufwendungen fallen beispielsweise die Abschreibung, Zinsen, Grundsteuer, Versicherungen und allgemeine Reparaturen.

Sollten Ehegatten eine Wohnung gemeinsam anmieten und die Miete, Versicherung etc. von einem gemeinsamen Konto begleichen, kann der Nutzende die Aufwendungen abziehen, soweit das Arbeitszimmer nicht mehr als die Hälfte der Gesamtfläche einnimmt, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte.

Wenn jedoch nur der andere Ehegatte allein und nicht der Nutzende die Miete schuldet, kann nur die Hälfte der Kosten angesetzt werden, sofern diese von einem gemeinsamen Konto abgehen. Zahlt der Nutzende hingegen von einem nur ihm gehörenden Konto die Kosten, kann er diese in vollem Umfang berücksichtigen.

Bei steuerlich abzugsfähigen Kosten für ein Arbeitszimmer, sollten in den genannten Konstellationen demnach die rechtlichen und tatsächlichen Regelungen aufeinander abgestimmt sein, um den maximalen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug zu erreichen.

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Wohnungseigentumsrecht
12.01.2026

Instandhaltungskosten in der WEG: Mehrheit darf Minderheit nicht benachteiligen

Die Neuregelung der Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein wichtiges Instrument, um strukturelle Veränderungen oder veränderte Nutzungsrealitäten bei Instandhaltungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (36 S 10132/23 WEG) erneut bekräftigt, dass ein abweichender Beschluss über die Verteilung von Sanierungskosten zwar grundsätzlich möglich ist, dieser aber an klare sachliche Kriterien gebunden ist. Eine bloß willkürliche oder einseitige Belastung einzelner Eigentümergruppen hält das Gericht nicht für zulässig.

Beitrag lesen
Erbrecht
12.01.2026

Erben müssen genau bestimmt sein

Testamente sollen den letzten Willen eindeutig festhalten und rechtssicher umsetzen. In der Praxis scheitert dies jedoch häufig an unklaren oder zu vagen Formulierungen. Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) zeigt exemplarisch, dass gut gemeinte, aber unbestimmte Anordnungen zur Erbfolge unwirksam sein können – mit der Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich nicht umgesetzt wird.

Beitrag lesen
Auto-winter-schnee-verkehr
Allgemeines Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Haftungsrecht
12.01.2026

Auf einem Firmenparkplatz ausgerutscht – keine Haftung für einzelne Eisstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einem Firmenparkplatz im Winter haftbar, soweit keine allgemeine Glättebildung vorliegt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

Beitrag lesen