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BFH zur Bedarfsabfindung Bedarfsabfindung bei Scheidung nicht schenkungsteuerpflichtig

BFH, Urt. v. 01.09.2021 – II R 40/19

Regeln Eheleute die mit ihrer Ehe verbundenen Rechtsfolgen umfassend individuell und vereinbaren Sie für den Fall der Scheidung Zahlungen in bestimmter Höhe, unterliegen diese Zahlungen nicht der Schenkungsteuer. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Zur Begründung führt der BFH aus, zwar erfülle die Zahlung einer Abfindung unter Preisgabe eines (möglicherweise) künftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs vor Eingehung der Ehe als freigebige Zuwendung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Verzicht auf den möglicherweise künftig entstehenden Zugewinnausgleich gegen eine pauschale Abfindung falle zudem unter § 7 Abs. 3 ErbStG, wonach Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt werden. Anderes gelte jedoch dann, wenn zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners an den anderen in bestimmter Höhe vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind („Bedarfsabfindung“).

Im Falle einer „Bedarfsabfindung“ werde keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Es würden lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikationen gesetzlicher Ansprüche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Regelt ein solcher Vertrag nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen, könne dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden, so der BFH. Auf eine solche Vereinbarung sei auch § 7 Abs. 3 ErbStG nicht anwendbar.

In dem entschiedenen Fall verneinte der BFH zudem einen subjektiven Willen der Beteiligten zur Freigebigkeit.

Praxishinweis:

Von der beschriebenen (nicht steuerbaren) „Bedarfsabfindung“ ist die (steuerbare) „Pauschalabfindung“ zu unterscheiden. Eine „Pauschalabfindung“ liegt vor, wenn die Abfindung zu Beginn der Ehe geleistet wird, ohne dass bereits klar ist, ob güterrechtliche Ansprüche, insbesondere ein Zugewinnausgleichsanspruch, jemals entstehen werden.

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