Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

BFH zur Bedarfsabfindung Bedarfsabfindung bei Scheidung nicht schenkungsteuerpflichtig

BFH, Urt. v. 01.09.2021 – II R 40/19

Regeln Eheleute die mit ihrer Ehe verbundenen Rechtsfolgen umfassend individuell und vereinbaren Sie für den Fall der Scheidung Zahlungen in bestimmter Höhe, unterliegen diese Zahlungen nicht der Schenkungsteuer. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Zur Begründung führt der BFH aus, zwar erfülle die Zahlung einer Abfindung unter Preisgabe eines (möglicherweise) künftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs vor Eingehung der Ehe als freigebige Zuwendung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Verzicht auf den möglicherweise künftig entstehenden Zugewinnausgleich gegen eine pauschale Abfindung falle zudem unter § 7 Abs. 3 ErbStG, wonach Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt werden. Anderes gelte jedoch dann, wenn zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners an den anderen in bestimmter Höhe vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind („Bedarfsabfindung“).

Im Falle einer „Bedarfsabfindung“ werde keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Es würden lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikationen gesetzlicher Ansprüche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Regelt ein solcher Vertrag nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen, könne dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden, so der BFH. Auf eine solche Vereinbarung sei auch § 7 Abs. 3 ErbStG nicht anwendbar.

In dem entschiedenen Fall verneinte der BFH zudem einen subjektiven Willen der Beteiligten zur Freigebigkeit.

Praxishinweis:

Von der beschriebenen (nicht steuerbaren) „Bedarfsabfindung“ ist die (steuerbare) „Pauschalabfindung“ zu unterscheiden. Eine „Pauschalabfindung“ liegt vor, wenn die Abfindung zu Beginn der Ehe geleistet wird, ohne dass bereits klar ist, ob güterrechtliche Ansprüche, insbesondere ein Zugewinnausgleichsanspruch, jemals entstehen werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen