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Kein Antrag auf dauerhafte Teilzeit während Brückenteilzeit Brückenteilzeit vs. unbefristete Teilzeit

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat zu der Frage, ob während einer laufenden Brückenteilzeit gem. § 9a TzBfG ein Antarg auf dauerhafte Teilzeit gem § 8 TzBfG gestellt werden kann, am 2. Dezember 2024 ein wegweisendes Urteil gefällt (Az.: 16 GLa 821/24) .

Im vorliegenden Fall beantragte eine Arbeitnehmerin zunächst eine Brückenteilzeit von zwei Jahren, die ihr Arbeitgeber gewährte. Noch während dieser Phase stellte sie einen weiteren Antrag auf unbefristete Teilzeit gemäß § 8 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), der nach Ablauf der Brückenteilzeit wirksam werden sollte. Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag ab, woraufhin die Arbeitnehmerin Klage erhob.

Das LAG entschied zugunsten des Arbeitgebers und stellte klar, dass während einer laufenden Brückenteilzeit kein wirksamer Antrag auf unbefristete Teilzeit gestellt werden kann. Die Richter begründeten dies damit, dass das Gesetz eine klare Trennung zwischen befristeter und unbefristeter Teilzeit vorsieht und ein gleichzeitiges Nebeneinander beider Regelungen nicht zulässig ist.

§ 8 TzBfg vs. § 9a TzBfG

Das Urteil stützt sich auf die Bestimmungen des TzBfG. § 9a TzBfG regelt die Brückenteilzeit, die eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit ermöglicht, während § 8 TzBfG den Anspruch auf unbefristete Teilzeit beschreibt. Das Gericht betonte, dass ein Antrag auf unbefristete Teilzeit erst nach Abschluss der Brückenteilzeit gestellt werden kann, um den gesetzlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer bedeutet dieses Urteil, dass sie sorgfältig planen müssen, wann sie welchen Antrag stellen. Möchte ein Arbeitnehmer nach der Brückenteilzeit in eine unbefristete Teilzeit wechseln, sollte der entsprechende Antrag erst nach Ablauf der befristeten Phase gestellt werden. Arbeitgeber erhalten durch dieses Urteil Rechtssicherheit und können ihre Personalplanung entsprechend gestalten.

Fazit

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts schafft Klarheit im Umgang mit Anträgen auf Teilzeit während einer laufenden Brückenteilzeit. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Trennung zwischen befristeter und unbefristeter Arbeitszeitreduzierung.

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