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OWi aktuell Bundesverfassungsgericht sorgt für Einhaltung des Rechts im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Messungen, z. B. von Geschwindigkeiten in Ordnungswidrigkeitenverfahren, sind vom Gericht nach der Rechtslage nur dann zu überprüfen, wenn konkrete Einwendungen vom Verteidiger erhoben werden. Das ist in einem solchen Massenverfahren soweit in Ordnung. Behörden und Gerichte haben aber in der Vergangenheit den Bürgern und ihren Verteidigern verwehrt, Einsicht in solche Unterlagen zu bekommen, aus denen solche Einwendungsmöglichkeiten erkannt werden könnten.

Mit diesen Missstand hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr aufgeräumt. In seiner Entscheidung vom 12. November 2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1616/18 - hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg das aus dem Grundgesetz rührende Recht auf ein faires Verfahren verletzt hat. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienende Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren. Ob dies der Fall ist muss aus Sicht des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beurteilt werden.

Mit dieser Entscheidung wird es den Gerichten nicht wie in der Vergangenheit möglich sein, Einwendungen gegen Messergebnisse aus formellen Gründen abzuweisen.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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