Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Corona und Baurecht

Haftet der Bauunternehmer für Behinderungen aufgrund von Lieferengpässen?

Sofern es keine abweichenden vertraglichen Abreden der Parteien gibt, fällt die Materialbeschaffung in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Unterlässt er diese schuldhaft, hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch für die verzögerungsbedingt entstandenen Kosten. Sowohl der BGB-Werkvertrag, als auch der VOB/B-Werkvertrag setzen für einen solchen Schadensersatzanspruch allerdings eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Beruht die fehlende Ausstattung mit Material auf höherer Gewalt, fehlt es an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Corona ist jedoch nicht per se höhere Gewalt.

Die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt sind streng. Unter höherer Gewalt versteht man ein unvorhersehbares, unvermeidbares und von außen einwirkendes Ereignis. Bei Bauzeitverzögerungen durch die Corona-Krise sind diese Voraussetzungen nicht in jedem Fall erfüllt. Sofern sich der Auftragnehmer etwa darauf beruft, dass seine Lagerbestände leer sind und er keine Baumaterialien mehr beschaffen kann, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob er die benötigten Baumaterialien nicht auf andere Weise und notfalls zu deutlich höheren Preisen beschaffen kann. Denn der Auftragnehmer trägt grundsätzlich das Risiko steigender Preis bis zur Grenze der Unzumutbarkeit.Jedenfalls dann, wenn aufgrund behördlicher Anordnung die Baustelle oder der ganze Betrieb des Auftragnehmers stillgelegt werden und seine Arbeitskräfte unter Quarantäne stehen, liegt höhere Gewalt vor. Den Auftragnehmer trifft weder eine Pflicht noch dürfte es ihm möglich sein, die Leistungen, die er mit eigenen Arbeitskräften erbringen sollte, komplett durch einen Dritten ausführen zu lassen. Für den Fall, dass nur Teile seiner Arbeitskräfte ausfallen, spricht allerdings viel dafür, dass der Auftragnehmer diesen Ausfall durch die Beauftragung von Drittunternehmen kompensieren muss.

Beitrag veröffentlicht am
17. April 2020

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Kauf-Shop-Verbraucher
Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen