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Corona und Baurecht

Haftet der Bauunternehmer für Behinderungen aufgrund von Lieferengpässen?

Sofern es keine abweichenden vertraglichen Abreden der Parteien gibt, fällt die Materialbeschaffung in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Unterlässt er diese schuldhaft, hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch für die verzögerungsbedingt entstandenen Kosten. Sowohl der BGB-Werkvertrag, als auch der VOB/B-Werkvertrag setzen für einen solchen Schadensersatzanspruch allerdings eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Beruht die fehlende Ausstattung mit Material auf höherer Gewalt, fehlt es an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Corona ist jedoch nicht per se höhere Gewalt.

Die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt sind streng. Unter höherer Gewalt versteht man ein unvorhersehbares, unvermeidbares und von außen einwirkendes Ereignis. Bei Bauzeitverzögerungen durch die Corona-Krise sind diese Voraussetzungen nicht in jedem Fall erfüllt. Sofern sich der Auftragnehmer etwa darauf beruft, dass seine Lagerbestände leer sind und er keine Baumaterialien mehr beschaffen kann, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob er die benötigten Baumaterialien nicht auf andere Weise und notfalls zu deutlich höheren Preisen beschaffen kann. Denn der Auftragnehmer trägt grundsätzlich das Risiko steigender Preis bis zur Grenze der Unzumutbarkeit.Jedenfalls dann, wenn aufgrund behördlicher Anordnung die Baustelle oder der ganze Betrieb des Auftragnehmers stillgelegt werden und seine Arbeitskräfte unter Quarantäne stehen, liegt höhere Gewalt vor. Den Auftragnehmer trifft weder eine Pflicht noch dürfte es ihm möglich sein, die Leistungen, die er mit eigenen Arbeitskräften erbringen sollte, komplett durch einen Dritten ausführen zu lassen. Für den Fall, dass nur Teile seiner Arbeitskräfte ausfallen, spricht allerdings viel dafür, dass der Auftragnehmer diesen Ausfall durch die Beauftragung von Drittunternehmen kompensieren muss.

Beitrag veröffentlicht am
16. April 2020

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