Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Erbrecht aktuell Der Erbe trägt das Risiko einer Überbezahlung des Pflichtteilsberechtigten bei unklaren Nachlassverbindlichkeiten

Wer als Kind, Enkel, Elternteil oder Ehegatte enterbt wird, stehen Pflichtteilsansprüche zu. Die Höhe dieser Ansprüche ist abhängig vom Wert des gesamten Nachlasses. Schulden des Erblassers mindern also den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten. Werden Forderungen gegen den Nachlass geltend gemacht, gegen die der Erbe vorgeht, so ist der Pflichtteilsanspruch zunächst unter Außerachtlassung dieser noch ungewissen Verbindlichkeit zu berechnen.

Das Risiko, dass sich ein späterer eventueller Rückforderungsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten nicht mehr realisieren lässt, trägt also der Erbe. Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 14.8.2020 (12 W 173/20) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Frau nur einer Ihrer beiden Töchter zur Alleinerbin bestimmt. Die andere Tochter war also enterbt und verlangte Pflichtteilszahlungen in Höhe von rund 7.000,00 €. Die Schwester, welche Erbin geworden war, stellte das grundsätzliche Bestehen derartiger Ansprüche zwar nicht in Abrede, behauptete aber, dass der gemeinsame Bruder Ansprüche gegen den Nachlass in Höhe von rund 57.000,00 € hätte, sodass der Nachlass nicht werthaltig sei. Würde nämlich festgestellt werden, dass dem Bruder die Forderung zusteht, würden sich die Pflichtteilsansprüche rechnerisch auf null reduzieren. Die Erbin verweigerte daher eine Zahlung, bis gerichtlich endgültig geklärt sei, dass dem Bruder kein Anspruch gegen den Nachlass zusteht.

Das OLG Koblenz stellte fest, dass eine Zahlungsverweigerung zu Unrecht erfolgte. Nach dem Gesetz seien nämlich ungewisse Verbindlichkeiten, so wie sie hier vom Bruder geltend gemacht worden waren, bei der Feststellung des Nachlasswertes außen vor zu lassen. Die Erbin dürfte daher den Pflichtteilsansprüchen Ihrer Schwester diese nicht abschließend geklärte, ungewisse Verbindlichkeit nicht entgegenhalten.

Das Gesetz sieht insofern eine eindeutige Risikoverteilung dahingehend vor, dass die Alleinerbin zunächst unter Außerachtlassung der ungewissen Verbindlichkeiten des Bruders die Pflichtteilsansprüche der Schwester ausgleichen muss, um dann eventuell später, falls sich die Forderung des Bruders als bestehend herausstellen sollte, einen Rückforderungsanspruch in Höhe des überzahlten Betrages gegen die Pflichtteilsberechtigte Schwester geltend machen zu können. Das Risiko, dass sich dieser Rückzahlungsanspruch dann allerdings nicht mehr realisieren lässt, trägt somit die Erbin.

Beitrag veröffentlicht am
11. Januar 2021

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Wohnungseigentumsrecht
12.01.2026

Instandhaltungskosten in der WEG: Mehrheit darf Minderheit nicht benachteiligen

Die Neuregelung der Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein wichtiges Instrument, um strukturelle Veränderungen oder veränderte Nutzungsrealitäten bei Instandhaltungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (36 S 10132/23 WEG) erneut bekräftigt, dass ein abweichender Beschluss über die Verteilung von Sanierungskosten zwar grundsätzlich möglich ist, dieser aber an klare sachliche Kriterien gebunden ist. Eine bloß willkürliche oder einseitige Belastung einzelner Eigentümergruppen hält das Gericht nicht für zulässig.

Beitrag lesen
Erbrecht
12.01.2026

Erben müssen genau bestimmt sein

Testamente sollen den letzten Willen eindeutig festhalten und rechtssicher umsetzen. In der Praxis scheitert dies jedoch häufig an unklaren oder zu vagen Formulierungen. Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) zeigt exemplarisch, dass gut gemeinte, aber unbestimmte Anordnungen zur Erbfolge unwirksam sein können – mit der Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich nicht umgesetzt wird.

Beitrag lesen
Auto-winter-schnee-verkehr
Allgemeines Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Haftungsrecht
12.01.2026

Auf einem Firmenparkplatz ausgerutscht – keine Haftung für einzelne Eisstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einem Firmenparkplatz im Winter haftbar, soweit keine allgemeine Glättebildung vorliegt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

Beitrag lesen