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Versicherungsrecht aktuell Dieb mit Wohnungsschlüsseln

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Hausratversicherung nicht für die bei einem Wohnungsdiebstahl entwendeten Gegenstände eintreten muss, wenn die berechtigte Bewohnerin fahrlässig den Diebstahl des Wohnungsschlüssels ermöglicht hat.

In der in Rede stehenden Versicherung war der Einbruchdiebstahl so definiert, dass der Dieb mit einem richtigen Schlüssel in einen Raum des Gebäudes eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Diebstahl an sich gebracht hat – vorausgesetzt aber, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

Auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier im Juli 2013 stand die Handtasche mit dem Wohnungsschlüssel ungesichert auf einem Fahrrad. Die Beteiligten hatten sich einige Minuten von dem Fahrrad abgewandt, in dieser Zeit muss der Schlüssel gestohlen worden sein. Die Entwendung des Schlüssels bezeichnete das Oberlandesgericht als fahrlässig. Die Tasche mit den wichtigen Gegenständen wie z. B. einem Schlüssel zur Wohnung hätte am Körper getragen werden müssen um einen Zugriff Dritter auf den Schlüssel zu verhindern. Letztlich ging die Versicherungsnehmerin hier wegen ihres Verstoßes gegen die Versicherungsbedingungen und der damit einhergehenden Obliegenheitsverletzung leer aus.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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