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„Es gelten die online abrufbaren AGB“ unzureichend

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen für Vertragspartner klar, transparent und vorhersehbar sein. Dies gilt insbesondere im Verbraucherrecht, wo AGB regelmäßig ein strukturelles Ungleichgewicht ausgleichen sollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 – III ZR 59/24 entschieden, dass ein bloßer Verweis auf online abrufbare AGB in einem schriftlichen Vertragsangebot gegen das Transparenzgebot verstößt und unwirksamist. Maßgeblich ist dabei, dass für Verbraucher nicht eindeutig erkennbar ist, welche konkrete AGB-Fassung Vertragsbestandteil werden soll.

1. Rechtlicher Rahmen

1.1 Einbeziehung und Transparenz von AGB

Nach §§ 305 ff. BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender den Vertragspartner bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und diesem die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Darüber hinaus unterliegen AGB dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich sind oder dem Vertragspartner ein unkalkulierbares Risiko auferlegen.

1.2 Dynamische AGB-Verweise

In der Rechtsprechung seit Langem problematisch sind sogenannte dynamische Verweise, bei denen unklar bleibt, ob nur eine bestimmte AGB-Fassung oder auch künftige Änderungen Vertragsbestandteil werden sollen. Solche Konstruktionen können zu einem einseitigen Änderungsrecht des Verwenders führen und sind regelmäßig unwirksam, wenn sie nicht eindeutig begrenzt werden.

2. Sachverhalt des Urteils

Ein Telekommunikationsunternehmen warb im Jahr 2023 per Postwurfsendung für einen DSL-Tarif. Die Empfänger erhielten:

  • ein Anschreiben,
  • eine Vertragszusammenfassung,
  • sowie ein Antragsformular.

Im Anschreiben hieß es sinngemäß, dass der Vertrag durch Rücksendung des Formulars abgeschlossen werden könne. Im Antragsformular fand sich folgende Klausel:

„Ja, ich möchte von Ihrem Tarif … profitieren. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.…de/agb)."

Ein Verbraucherschutzverband hielt diesen Verweis für intransparent und nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch. Nach den Vorinstanzen bestätigte auch der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit der Klausel.

3. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

3.1 Unklarheit über die maßgebliche AGB-Fassung

Der BGH stellte fest, dass der verwendete Verweis nicht erkennen lässt, welche AGB-Fassung Vertragsbestandteil werden soll. Insbesondere bleibe offen,

  • ob auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • oder auch auf künftige, später geänderte AGB

Bezug genommen wird.

Damit fehle es an der notwendigen Bestimmtheit der vertraglichen Regelung. Verbraucher könnten nicht zuverlässig erkennen, welche Rechte und Pflichten sie mit ihrer Unterschrift tatsächlich akzeptieren.

3.2 Unzulässige dynamische Einbeziehung

Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht der pauschale Internetverweis faktisch, dass alle künftig unter der angegebenen Internetadresse veröffentlichten AGB-Fassungen Vertragsbestandteil werden könnten. Dies käme einer einseitigen Vertragsänderung durch bloßes Einstellen neuer AGB ins Internet gleich.

Ein solches Ergebnis widerspricht dem Grundgedanken der AGB-Kontrolle und benachteiligt Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 BGB.

3.3 Verstoß gegen das Transparenzgebot

Der BGH qualifizierte die Klausel ausdrücklich als intransparent. Der Kunde könne bei Vertragsschluss nicht abschätzen,

  • welche zusätzlichen Verpflichtungen entstehen könnten,
  • ob sich Preise, Leistungen oder Kündigungsbedingungen ändern,
  • und ob solche Änderungen ohne weitere Zustimmung wirksam werden sollen.

Damit werde das berechtigte Interesse des Verbrauchers an Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit verletzt.

4. Rechtliche Bewertung und Tragweite

4.1 Bedeutung für Vertragsgestaltung

Das Urteil stellt klar:

Ein bloßer pauschaler Verweis auf eine AGB-Webseite reicht nicht aus, um AGB wirksam in einen Vertrag einzubeziehen, wenn die Fassung nicht eindeutig bestimmt ist.

Zulässig wäre hingegen etwa:

  • die Angabe einer datierten oder versionierten AGB-Fassung,
  • ein Verweis auf eine konkret benannte, unveränderliche Dokumentversion,
  • oder die Beifügung der AGB in Textform.

4.2 Relevanz über den Telekommunikationsbereich hinaus

Die Entscheidung betrifft nicht nur Telekommunikationsunternehmen, sondern hat grundsätzliche Bedeutung für alle Branchen, in denen:

  • Verträge außerhalb des Online-Abschlusses (z. B. per Post, Telefon oder Vertreter) angebahnt werden,
  • und zugleich auf online abrufbare Vertragsbedingungen verwiesen wird.

5. Fazit

Mit Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 59/24 hat der Bundesgerichtshof klargestellt:

  • Ein pauschaler Verweis auf „online abrufbare AGB“ genügt nicht den Anforderungen des AGB-Rechts.
  • Verbraucher müssen klar und eindeutig erkennen können, welche konkrete AGB-Fassung Vertragsbestandteil wird.
  • Dynamische Internetverweise, die auch zukünftige AGB-Änderungen erfassen können, verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB und sind unwirksam.

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