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Gemeinsames Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt – E-Mail reicht aus

Kann ein Elternteil sein Sorgerecht auch dann wirksam ausüben, wenn er im Ausland lebt und überwiegend per E-Mail erreichbar ist? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 stellt das Gericht klar: Moderne Kommunikationsmittel können genügen, um die elterliche Sorge tatsächlich wahrzunehmen – ein Ruhen des Sorgerechts kommt nur bei echten, dauerhaften Ausübungshindernissen in Betracht

Sachverhalt

Ein amerikanischer Staatsbürger, verheiratet mit einer deutschen Frau, ist nach einer Trennung in die USA zurückgekehrt, während die Ehefrau und das gemeinsame Kind in Deutschland verblieben. Die Eltern hatten bis zur Trennung das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt.

Nach dem Auszug des Vaters gab es Schwierigkeiten in der Kommunikation: Wichtige Entscheidungen für das Kind, etwa Ummeldung, Kita-Anmeldung oder Passangelegenheiten, seien nur nach „wochenlangem Bitten“ und Erinnern beantwortet worden. Der Vater hielt sich teils an Orten ohne Mobilfunkempfang auf, telefonierte selten und kontaktierte das Kind überwiegend per Video-Anruf; zudem sprach er kaum Deutsch.

Die Mutter stellte daraufhin beim Familiengericht den Antrag, das gemeinsame Sorgerecht ruhen zu lassen mit der Begründung, der Vater könne aufgrund seines Auslandsaufenthalts seine Sorgepflicht nicht tatsächlich ausüben und sei zudem nur per E-Mail erreichbar.

Das Familiengericht leitete den Antrag nach Florida weiter und kontaktierte den Vater per E-Mail. Dieser antwortete zeitnah, versicherte Erreichbarkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit; das Gericht lehnte daraufhin den Antrag ab.

Die Mutter legte Beschwerde ein mit dem Argument, E-Mail-Kontakt reiche nicht aus, um das Sorgerecht auszuüben; an der amerikanischen Adresse lebe lediglich der Vater’s Elternteil.

Rechtliche Grundlagen

§ 1674 Abs. 1 BGB – Ruhen der elterlichen Sorge

Nach deutschem Zivilrecht ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn ein Familiengericht feststellt, dass dieser auf längere Zeit die Sorge tatsächlich nicht ausüben kann (§ 1674 Abs. 1 BGB). Ein solcher Zustand kann etwa bei Abwesenheit, Nichterreichbarkeit im Ausland oder anderen tatsächlichen Hindernissen gegeben sein.

Die Norm bezweckt, Situationen zu erfassen, in denen ein Sorgeberechtigter faktisch nicht in der Lage ist, die für das Kindeswohl erforderlichen Entscheidungen oder Kontakte sicherzustellen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (16.10.2025 – 20 WF 49/25)

Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Mutter zurückgewiesen und entschieden, dass der Vater sein Sorgerecht weiterhin ausübt können – auch wenn der hauptsächliche Kontakt über E-Mail stattfindet. 

Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts:

  1. Erreichbarkeit per E-Mail genügt: In Zeiten moderner digitaler Kommunikation sei eine E-Mail-Adresse grundsätzlich ausreichend, um im Ausland lebenden Elternteilen die Ausübung des Sorgerechts zu ermöglichen.
  2. Promptes Antwortverhalten : Der Vater reagierte verlässlich und zeitnah auf gerichtliche und behördliche Anfragen per E-Mail.
  3. Informationsfluss über Familie: Offenkundig informierten seine Eltern ihn bei Abwesenheit über neue Nachrichten, so dass eine funktionierende Kommunikation gewährleistet sei.
  4. Kein tatsächliches Hindernis: Es lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein „tatsächliches Hindernis“ vor, das die Ausübung der Sorge auf längere Zeit unmöglich machen würde. Auch die Behauptung, er ignoriere Anfragen bewusst, war nicht durch die Erfahrungen des Gerichts gedeckt.

Rechts- und Praxisimplikationen

1. Bedeutung digitaler Kommunikation

Die Entscheidung macht deutlich, dass digitale Kommunikationsformen im Familienrecht zunehmend anerkannt werden. E-Mail, Video-Anrufe und andere moderne Kommunikationsmittel können ausreichend sein, um Kontakt- und Informationspflichten wahrzunehmen – selbst wenn ein Elternteil im Ausland lebt.

2. Kein automatisches Ruhen des Sorgerechts im Ausland

Der bloße Auslandsaufenthalt eines Sorgeberechtigten führt nicht automatisch dazu, dass sein Sorgerecht ruht oder ruht erklärt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die tatsächliche Ausübung der Sorge – einschließlich Kommunikation und Mitwirkung bei Entscheidungen – dauerhaft nicht möglich ist.

3. Praktische Kommunikation im Familienrecht

Für Gerichte und Jugendämter kann diese Entscheidung als Hinweis dienen, E-Mail-Kommunikation gezielt zu nutzen, wenn andere Kontaktwege eingeschränkt sind; zugleich bleibt eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls erforderlich.

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (20 WF 49/25) bestätigt, dass:

  • der Aufenthalt eines Elternteils im Ausland nicht automatisch zu einem Ruhen der elterlichen Sorge führt,
  • eine E-Mail-Adresse und digitale Erreichbarkeit ausreichend sein können, um die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts sicherzustellen,
  • und ein strukturiertes, zeitnahes Antwortverhalten auf Anfragen des Gerichts gewichtige Bedeutung hat.

Diese Rechtsprechung berücksichtigt die modernen Kommunikationsmöglichkeiten und stärkt die Auffassung, dass das Kindeswohl auch über digitale Kontaktkanäle gefördert werden kann, sofern keine gravierenden tatsächlichen Hindernisse vorliegen.

Beitrag veröffentlicht am
22. Dezember 2025

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