Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Legal News Niederlande Einbeziehung der Weinstein-Garantie: Wie Unternehmen #MeToo-Risiken bei Fusionen und Übernahmen reduzieren können (NLD)

Bei der Gestaltung von Übernahmeverträgen ist es ratsam, auch an mögliche #MeToo-Risiken zu denken, die der Käufer eingeht, und diese durch eine sogenannte Weinstein-Klausel zu überwinden.

Vor einer M&A-Transaktion sollten Unternehmen im Rahmen ihrer Due-Diligence-Prüfung auch berücksichtigen, wie #MeToo-Risiken durch eine verstärkte Due Diligence und Garantien zur Risikostreuung reduziert werden können, inwieweit das Management zuverlässig ist und dass der Geschäftsbetrieb nicht durch (sexuell) unangemessenes Verhalten beeinträchtigt wird. Ein Urteil in den Niederlanden schafft Klarheit.

Obwohl die #MeToo-Debatte schon seit Jahren geführt wird, hat das Gericht Rechtbank Amsterdam im Mai 2024 erstmals in den Niederlanden in Bezug auf eine M&A-Transaktion zu diesem Thema entschieden.

Der in den Niederlanden verhandelte Fall

In diesem Fall (ECLI:NL:RBAMS:2024:2842) verkaufte ein Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter seine Anteile an einem Unternehmen über eine Akquisitionsgesellschaft an einen Private-Equity-Investor, wobei der Verkäufer durch einen Rollover ebenfalls Minderheitsgesellschafter wurde. Der Anteilskaufvertrag (SPA) enthielt risikoverteilende Garantien. Der Verkäufer blieb als Geschäftsführer des Unternehmens tätig. Nach Abschluss der Transaktion wurde der Verkäufer von der Polizei befragt, nachdem Berichte über sexuell grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber zwei (ehemaligen) Mitarbeitern in Vorfällen vor Abschluss der Transaktion eingegangen waren. Der Käufer erfuhr erst nachträglich von diesen Vorwürfen. Nach der Entlassung des Geschäftsführers machte der Käufer den Verkäufer für einen Verstoß gegen die Garantien im SPA haftbar.

Die Bedeutung des Urteils für Unternehmen

Der Fall unterstreicht die Notwendigkeit einer gründlichen Due Diligence vor Vertragsabschluss. Allerdings ist selbst eine Due Diligence nicht immer wirksam, da nicht alle Fälle tatsächlich gemeldet oder bekannt sind. Darüber hinaus könnten Arbeitnehmer zögern, sich zu diesen Themen zu äußern.

Daher ist es ratsam, spezifische Garantien in den Kaufvertrag aufzunehmen. Eine gängige Wahl ist die sogenannte „Informationsgarantie”, bei der der Verkäufer bestätigt, dass alle für den Käufer relevanten Informationen offengelegt wurden. Darüber hinaus können allgemeine Garantien, wie z.B. die „Einhaltung von Gesetzen”, so erweitert werden, dass sie nicht nur die Einhaltung durch das Unternehmen, sondern auch die Einhaltung durch seine Geschäftsführer und/oder Arbeitnehmer umfassen. Von den Geschäftsführern wird ebenfalls erwartet, dass sie sich unangemessenen Verhaltens enthalten, da sie wissen, dass dies einen möglichen Verkauf der Anteile oder einen Verkauf des Unternehmens verhindern könnte.

Die „Weinstein-Garantie”

In einigen Fällen kann es sogar sinnvoll sein, die sogenannte „Weinstein-Garantie“ zu übernehmen, bei der der Verkäufer erklärt, dass gegen Führungskräfte innerhalb des Unternehmens keine Vorwürfe wegen sexuellen Fehlverhaltens erhoben wurden.

Obwohl diese Klausel in den Vereinigten Staaten bereits standardisiert ist, wird sie auf dem niederländischen M&A-Markt nur sporadisch verwendet. Angesichts der zunehmenden Aufmerksamkeit, die unangemessenem Verhalten geschenkt wird, ist es wünschenswert, dass die M&A-Praxis in anderen Ländern von dieser US-Garantie lernt. Durch solche Bestimmungen sind Käufer im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit weniger Reputationsrisiken ausgesetzt. In einer Zeit, in der #MeToo-Situationen immer deutlicher zutage treten, ist es notwendig, dass diese Bestimmungen bei M&A-Transaktionen berücksichtigt werden.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Stiftungsrecht
05.01.2026

Stiftungsregister wird wohl auf 2028 verschoben

"In Bezug ... auf die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative." So steht es in der BR-Drucksache 437/25 vom 05.09.2025. Neu ist damit die zeitliche Verschiebung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 01.01.2026 – auf den 01.01.2028, da zum 01.01.2026 die für das Führen des Stiftungsregisters notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

Grundstücksverwaltungs-GmbH: keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof macht klar, dass es die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gibt, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung eingehalten wird. Einer Grundstücksverwaltungs-GmbH, die en-bloc fünf Grundstücke verkaufte, wurde die erweiterte Kürzung versagt, da sie die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritt.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

BMF veröffentlicht aktualisierte GoBD

Das BMF hat erneut die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) aktualisiert. Gleich vorweg: Natürlich bedeuten Neuerungen bei den GoBD für Unternehmer zeitliche Herausforderungen und Anpassungen bei der Aufbewahrung bzw. Archivierung von Buchführungsunterlagen. Doch die aktuellen Anpassungen bringen vor allem Erleichterungen.

Beitrag lesen