Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

E-Rechnung Digitalisierung konkret: Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht

Am 15.10.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze, wobei Ausnahmen für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von E-Rechnungen gilt für Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind. Ab dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Für deren Ausstellung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Während große Unternehmen verpflichtet sind, E-Rechnungen ab dem 01.01.2027 auszustellen, gilt diese Verpflichtung für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 800.000 € erst ab dem 01.01.2028. Auch für die Verwendung bestimmter Formate, die nicht den Anforderungen an die E-Rechnung entsprechen, gibt es bis zum 31.12.2027 Übergangsregelungen.

Grundsätzlich müssen E-Rechnungen in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format erstellt werden, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen gewährleistet sein. Zulässige Formate sind unter anderem XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, mit Ausnahmen). Es können auch andere interoperable Formate verwendet werden, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Das BMF-Schreiben behandelt auch die Übermittlung und den Empfang von E-Rechnungen sowie Regelungen zur Rechnungsberichtigung, zum Vorsteuerabzug und zur Aufbewahrung.

Hinweis: 

Das finale BMF-Schreiben ist ein wichtiger Schritt zur Digitalisierung der Rechnungsstellung in Deutschland. Es bietet Regelungen und Übergangsfristen, um Unternehmen bei der Anpassung zu unterstützen. Viele Anregungen aus der Praxis, insbesondere des Deutschen Steuerberaterverbands, wurden berücksichtigt, um die Umsetzung zu erleichtern. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den notwendigen neuen Vorgaben vertraut machen.

Quelle: BMF-Schreiben v. 15.10.2024 – III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007; www.bundesfinanzministerium.de

Beitrag veröffentlicht am
19. Dezember 2024

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Kauf-Shop-Verbraucher
Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen