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DIRO-Netzwerk-Kanzlei

TSG Rechtsanwälte Belgrad

Die Anwaltskanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad - Serbien wurde gleich nach der politischen Wende in Serbien, als sich der Markt für ausländische Investoren öffnete, im Jahr 2000 durch serbische Rechtsanwälte internationaler Ausrichtung gegründet.

Die Kanzlei berät seit 26 Jahren namhafte internationale Unternehmen bei ihren Investitionen in Serbien. Die TSG Partner führen heute ein eingespieltes Team von fachlich spezialisierten Anwälten, die stets lösungsorientiert und effizient für unsere Mandanten agieren.

Als TSG Anwaltskanzlei sind wir langjährige Vertrauensanwälte der Deutschen Botschaft, der Botschaft des Königreichs Spanien und der Schweizerischen Botschaft in Belgrad sowie der Wirtschaftsabteilung der Österreichischen Botschaft – ADVANTAGE AUSTRIA und der AHK – Deutsch-Serbischen Wirtschaftskammer in Belgrad.

TSG ist Mitglied der Schweizerisch-Serbischen Wirtschaftskammer, des Slowenischen Business Club, der AmCham und der kanadisch-serbischen Businessvereinigung CANSEE in Belgrad, Cross Border Business Lawyers (CBBL) und DIRO.

Rechtsberatungen in deutscher, englischer und serbischer Sprache.

Expertise:

Arbeitsrecht | Ausländerrecht | Bank- und Finanzrecht | Bau- und Immobilienrecht | Bauprojekte und Immobilien | Baurecht | Compliance / Regulatory | Corporate Compliance | Datenschutzrecht | Eigenhändler- und Franchiseverträge | Familie / Erbe | Forderungsmanagement und Inkasso | Geistiges Eigentum | Gerichts- und Verwaltungsverfahren | Gesellschaftsrecht | Gesundheit / Life Sciences | Gewerblicher Rechtsschutz | Handelsrecht | Immobilienrecht | Insolvenzrecht | Internationales Wirtschaftsrecht | Luftverkehrsrecht | Mediation | Medienrecht | Mergers & Acquisitions | Mergers & Acquisitions / Unternehmensnachfolge | Ordnungswidrigkeitenrecht | Schiedsverfahren | Serbisches Recht | Unternehmen / M&A / Nachfolge | Unternehmensrecht | Verbraucherrecht | Verwaltungsrecht | Wirtschaftsrecht | Zivilverfahrensrecht | ausl. Investition

Fachanwaltschaften:

Handels- und Gesellschaftsrecht | Internationales Wirtschaftsrecht

Korrespondenzsprachen:

Deutsch | Englisch | Französisch | Griechisch | Russisch | Serbisch | Türkisch

German Desk:

Ivan Jovic, Ljubica Tomic, Vanja Nikolcic, Vasilije Mitrovski, Zorana Bal

TSG Rechtsanwälte Belgrad

Carice Milice 3
11000 Belgrad
Serbien

Telefon
+381 11 3285 227

Fax
+381 11 3285 153

E-Mail
office@tsg.rs

Homepage
www.tsg.rs

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Ihre Ansprechpartner

Ljubica Tomic

Rechtsanwältin, Mediatorin, Gerichtsdolmetscher, Partnerin

Fachanwaltschaften:
Handels- und Gesellschaftsrecht, Internationales Wirtschaftsrecht

TSG Rechtsanwälte Belgrad
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Dusan Pejkic

Rechtsanwalt, Partner

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Marijana Zejakovic

Rechtsanwältin, Partnerin

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Nikola Stojiljkovic

Rechtsanwalt, Partner

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Jelena Todorovic

Rechtsanwältin

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Vanja Nikolcic

Rechtsanwältin

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Teodora Telebak

Rechtsanwältin

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Jelena Simunjak

Rechtsanwältin

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Dipl. Jur. Ivan Jovic

Dipl. Jurist, Rechtsanwaltsanwärter

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Dipl. Jur. Dimitrije Tošic

Dipl. Jurist, Rechtsanwaltsanwärter

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Dipl. Jur. Vasilije Mitrovski

Dipl. Jurist, Rechtsanwaltsanwärter

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Zorana Bal

Assistentin der Geschäftsleitung, Administration

TSG Rechtsanwälte Belgrad
Carice Milice 3
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18.05.2026

Schenkung Mitunternehmeranteil nebst Sonder-BV kann zur Steuerfalle werden

Mitunternehmeranteile werden häufig schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Diese Übertragung unterliegt zwar der Schenkungsteuer, ist aber häufig nach §§ 13a, 13b ErbStG steuerfrei. Zur Steuerfalle kann es aber kommen, wenn vermeintlich parallel zum Mitunternehmeranteil Sonderbetriebsvermögen übertragen wird. Werden hier die Verträge nicht optimal aufeinander abgestimmt, kann die Steuerbegünstigung für das Sonderbetriebsvermögen schnell entfallen.

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Vertragsrecht Vertrag Unterschrift
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08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung.

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Eine vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung ist Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts und mithin auch im Falle von Urlaub, Krankheit und an Feiertagen fortzuzahlen, so das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 04.03.2025, Az. 8 Ca 1681/23).

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