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Datenschutz "Do-Not-Track"

Das soziale Netzwerk LinkedIn, eine Art Internet-Jobbörse, teilte Internetnutzern auf seiner Webseite mit, dass es auf "Do-Not-Track"-Signale nicht reagiere. Mit dieser Funktion ihres Browsers können Internetnutzer signalisieren, dass sie es ablehnen, wenn ihr Surfverhalten für Werbezwecke oder andere Ziele "verfolgt" und ihre persönlichen Daten dafür ausgewertet werden. 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband zog gegen das soziale Netzwerk gerichtlich zu Felde und verlangte, LinkedIn müsse — wie alle anderen Webseiten auch — so ein Signal respektieren: Verbraucher, welche die "Do-Not-Track"-Funktion ihres Browsers aktivierten, brächten damit klar zum Ausdruck, dass nicht ausgespäht werden solle, welche Webseiten sie wann und wie oft aufrufen. 

So sah es auch das Landgericht Berlin (16 O 420/19). LinkedIn habe auf seiner Webseite den falschen Eindruck erweckt, als sei das "Do-Not-Track"-Signal von Internetnutzern rechtlich bedeutungslos — als könne das soziale Netzwerk dieses Signal einfach ignorieren. Das Gegenteil sei der Fall: Verbraucher widersprächen mit dieser Browser-Funktion wirksam dem Nachverfolgen ihres Surfverhaltens und der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten.

Die Verbraucherschützer hatten außerdem beanstandet, dass LinkedIn Nutzern verbot, bei der erstmaligen Anmeldung im Netzwerk die Funktion "Sichtbarkeit des Profils" zu deaktivieren. Auch in diesem Punkt setzte sich der Bundesverband durch: LinkedIn könne seinen Nutzern nicht vorschreiben, dass ihr persönliches LinkedIn-Profil auch für Nicht-Mitglieder und in Suchmaschinen außerhalb des Netzwerkes öffentlich sichtbar sein müsse, entschied das Landgericht.

Quelle: onlineurteile.de

Beitrag veröffentlicht am
20. November 2023

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