Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Einkommensteuer in der Ukraine

Wer muss Einkommenssteuer zahlen? Wie hoch ist der Steuersatz? Und welche Einkünften unterliegen der Steuerpflicht? Die Antworten erhalten Sie hier.

Steuerzahler

Zahler der Einkommenssteuer auf Einkünfte der natürlichen Personen sind natürliche Personen, sowohl Nichtresidenten als auch Residenten, und Steueragenten.

Steuersatz

Der Steuersatz für die Einkünfte von natürlichen Personen beträgt 18%. Bei der Auszahlung von Dividenden beträgt der Einkommenssteuersatz 5%. Aber für die Einkünfte in Form von Dividenden auf Aktien und/oder Anlagezertifikate, Gesellschaftsrechte, die von Nichtresidenten, Anstalten für gemeinsame Investitionen und Unternehmen, die keine Körperschaftssteuer zahlen, aufgerechnet wurden, beträgt der Steuersatz 9%.

Objekt der Besteuerung

Das Objekt der Besteuerung durch die Einkommenssteuer enthält:

Die einzelnen Arten der Einkünfte werden nicht in das allgemeine monatliche (jährliche) zu versteuernde Einkommen eines Steuerzahlers aufgenommen.

Dazu gehören u.a.:

  • Einkünfte in der Form von Zinsen, die auf Wertpapiere des Finanzministeriums der Ukraine und auf Schuldverpflichtungen der Nationalbank der Ukraine berechnet werden;
  • Einkünfte, die von Nichtresidenten in der Form von Zinsen erlangt worden sind, die auf staatliche Wertpapiere oder Schuldverschreibungen von örtlichen Schuldnern oder auf Schuldwertpapiere berechnet werden, die durch staatliche oder örtliche Garantien abgesichert werden;
  • Alimente, die dem Steuerzahler auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung oder einer freiwilligen Entscheidung der Parteien in der Höhe ausgezahlt werden, die laut dem Familiengesetzbuch der Ukraine bestimmt worden sind;
  • Summe einer Versicherungsleistung, eines Ersatzes einer Versicherung, einer Kaufsumme oder deren Teils, oder eine Pensionsauszahlung, die von dem Steuerzahler gemäß dem Vertrag einer langfristigen Lebensversicherung bzw. aus einem nichtstaatlichen Rentenversicherungssystem erlangt worden ist;
  • Dividenden in Form von Aktien (Anteilen, Kapitalanteilen), die von einer juristischen Person – einem Residenten emittiert und zu Gunsten des Steuerzahlers berechnet worden sind, sofern eine solche Berechnung in keiner Weise die Verhältnisse (Anteile) der Beteiligung aller Anteilseigner (Eigentümer) am Stammkapital des Emittenten ändert und dadurch das Stammkapital des Emittenten um den Gesamtnennwert der berechneten Dividenden erhöht wird;
  • die Hauptsumme des Deposits, die vom Steuerzahler in die Bank oder in eine Nicht-Bankfinanzanstalt eingebracht worden ist, die ihm zurückgezahlt wird, die Summe, die vom Steuerzahler aufgrund des Verkaufs seines Rechts auf Forderung des Deposits erhalten worden ist, sowie die Hauptsumme des Kredits, die vom Steuerzahler erhalten worden ist (während der Vertragslaufzeit);
  • die Hauptsumme einer rückzahlbaren finanziellen Hilfe, die von dem Steuerzahler anderen Personen zur Verfügung gestellt worden ist und die ihm zurückgezahlt wird;
  • die Hauptsumme einer rückzahlbaren finanziellen Hilfe, die von dem Steuerzahler erhalten worden ist;
  • Einkommen eines Einzelunternehmers, der die Einheitssteuer gemäß dem vereinfachten Besteuerungssystem bezahlt;
  • die Summe der Vermögens- und Nichtvermögenseinlage des Steuerzahlers ins Stammkapital der juristischen Person – des Emittenten von Gesellschaftsrechten gegen solche Gesellschaftsrechte;
  • Investitionseinkommen von Operationen mit Schuldverpflichtungen der Nationalbank der Ukraine und mit staatlichen Wertpapieren, die vom Finanzministerium der Ukraine emittiert worden sind;
  • die Summe von Mitteln, die von einer internationalen Finanzorganisation oder von einer anderen Finanzorganisation oder einer Stiftung in Verbindung mit der Umsetzung von Energieeffizienz- und Energieversorgungprojekten in der Ukraine zur Verfügung gestellt worden ist.
Weitere Informationen finden Sie auch hier:

Alle Fachbeiträge zeigen

Stiftungsrecht
05.01.2026

Stiftungsregister wird wohl auf 2028 verschoben

"In Bezug ... auf die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative." So steht es in der BR-Drucksache 437/25 vom 05.09.2025. Neu ist damit die zeitliche Verschiebung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 01.01.2026 – auf den 01.01.2028, da zum 01.01.2026 die für das Führen des Stiftungsregisters notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

Grundstücksverwaltungs-GmbH: keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof macht klar, dass es die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gibt, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung eingehalten wird. Einer Grundstücksverwaltungs-GmbH, die en-bloc fünf Grundstücke verkaufte, wurde die erweiterte Kürzung versagt, da sie die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritt.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

BMF veröffentlicht aktualisierte GoBD

Das BMF hat erneut die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) aktualisiert. Gleich vorweg: Natürlich bedeuten Neuerungen bei den GoBD für Unternehmer zeitliche Herausforderungen und Anpassungen bei der Aufbewahrung bzw. Archivierung von Buchführungsunterlagen. Doch die aktuellen Anpassungen bringen vor allem Erleichterungen.

Beitrag lesen