Fachwissen aus dem DIRO Netzwerk – Aktuelle Rechtsprechung & Praxisfragen
Rund 190 Kanzleien, ein gemeinsamer Anspruch: die aktuelle Rechtsentwicklung nicht nur zu verfolgen, sondern verständlich einzuordnen. Unsere Fachbeiträge entstehen dort, wo Recht tatsächlich angewendet wird – in der täglichen Beratungspraxis unserer Mitgliedskanzleien.
Einkommenssteuer
Jahresendspurt 2021: Gezielte Steuerung der Kosten kann Steuerersparnis bringen
In den letzten Monaten des Jahres können Steuerzahler noch einige wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2021 zu senken:
Thomas Bußhardt · LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB, Villingen-Schwenningen (Deutschland)
Internationales Zivilverfahrensrecht
Wechsel des Gerichtsstandes durch Umzug des Vertragspartners ins Ausland nach Vertragsschluss
Nicht unwesentlich für die Risikoeinschätzung bei Abschluss eines Vertrages, vor allem mit Vorleistungspflicht, ist, welchem Recht der Vertrag unterliegt und wo im Falle eines Streites der Gerichtsstand belegen wäre.
Verträge über digitale Produkte und Änderungen beim Verbrauchsgüterkauf
Neues Kaufrecht 2022
Die Gesetze, die 2022 in Kraft treten, sorgen für die größte Veränderung des Bürgerlichen Gesetzbuches seit der Schuldrechtsmodernisierung 2001. Neben der Einführung der Verträge über digitale Produkte kommt es zu bedeutenden Veränderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht. Die Neuregelungen sind für sämtliche Personen, die im Kaufrecht unterwegs sind, von erheblicher Relevanz.
Marius Pflaum · DIRO AG, Hamburg (Deutschland)
HOAI 2021
Honorarvereinbarung des Architekten
Seit dem 01.01.2021 gelten neue Regelungen für Honorarvereinbarungen mit Architekten. Diese ergeben sich aus der Neufassung der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) Wichtige Informationen für Verbraucher und Unternehmer.
Ingrid Nuxoll · rbo - Rechtsanwälte, Oldenburg (Deutschland)
Verbraucherschutz
Widerrufsrecht gegenüber Handwerkern
Gemäß § 312g BGB steht einem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Es wird nicht unterschieden, ob ein Kaufvertrag, ein Werklieferungsvertrag oder ein reiner Werkvertrag vorliegt.
Ingrid Nuxoll · rbo - Rechtsanwälte, Oldenburg (Deutschland)