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Notwendigkeit einer letztwilligen Verfügung Testament Erbvertrag

Kinderlose Ehepaare

Neben dem überlebenden Ehepartner erben nach dem Gesetz die Eltern des verstorbenen Ehepartners. Leben die Eltern des vorverstorbenen Ehepartners zum Zeitpunkt des Todesfalls nicht mehr, treten an deren Stelle deren Abkömmlinge, d.h. die Geschwister des verstorbenen Ehepartners oder sogar seine Nichten und Neffen. Der überlebende Ehegatte befindet sich also in einer Erbengemeinschaft mit seinen Schwiegereltern und/oder mit seinen Schwägerinnen und Schwager, möglicherweise sogar mit den Nichten und Neffen seines verstorbenen Ehepartners. Kinderlose Ehepaare sollten sich daher durch ein gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, wer nach dem Tod des Letztversterbenden das noch verbliebene Vermögen erhalten soll. Zwar haben die Eltern des verstorbenen Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch. Die Pflichtteilsrechte können gegebenenfalls durch einen (notariell beurkundeten) Pflichtteilsverzichtsvertrag ausgeschlossen werden.

Ehepaare mit gemeinschaftlichen Kindern

Bei dem Tod eines Ehepartners erben der überlebende Ehegatte und die Kinder. Der überlebende Ehegatte und die Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. Dies kann zu Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft führen, insbesondere dann, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Beim Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie muss für die minderjährigen Kinder das Familiengericht seine Genehmigung erteilen. Dies kann mit erheblichen Verzögerungen verbunden sein. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, ein Testament zu errichten, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen. Die Kinder haben dann zwar einen Pflichtteilsanspruch, der aber nur ein Geldanspruch gegen den Erben ist. Die Kinder sind nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten. Bei sehr hohen Vermögen sollte man allerdings darauf achten, dass durch die alleinige Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten erbschaftsteuerliche Nachteile entstehen können.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat kein gesetzliches Erbrecht. Fehlt es an einer Verfügung von Todes wegen erbt der überlebende Partner daher nichts.

Geschiedene Erblasser

Der geschiedene Ehegatte des Erblassers hat zwar nach der Scheidung kein gesetzliches Erbrecht, wohl jedoch die Kinder aus der geschiedenen Ehe. Versterben die Kinder aus der geschiedenen Ehe kinderlos, würden nach der gesetzlichen Erbfolge deren Mutter bzw. deren Vater, also der geschiedene Ehegatte, Erbe werden. Vermieden werden kann dies, wenn testamentarisch mit dem Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbschaft bearbeitet wird. Soweit die Kinder aus der geschiedenen Ehe noch minderjährig sind, sollte der Mutter bzw. dem Vater der Kinder das Recht, den Erwerb von Todes wegen für die Kinder zu verwalten, entzogen werden und ein Pfleger für die Kinder benannt werden. Für die Dauer der Minderjährigkeit der Kinder ist es darüber hinaus sinnvoll, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Unverheiratete Erblasser ohne eigene Kinder

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Eltern des Verstorbenen, wenn diese vorverstorben sind, die Geschwister und deren Abkömmlinge. Möglicherweise werden dann auch Verwandte, die der Erblasser nicht einmal richtig kennt, zu Erben oder Verwandte, von denen er nicht möchte, dass sie an der Erbmasse partizipieren. Die Errichtung eines Testaments ist daher sinnvoll, um zu gewährleisten, dass das Vermögen in die richtigen Hände kommt.

Patchworkfamilien

Eheleuten, die in einer Patchworkfamilie leben, stellt sich häufig die Frage nach der Verteilung des Erbes auf „meine Kinder/deine Kinder/unsere Kinder“. Gerade bei solchen Konstellationen kann die gesetzliche Erbfolge zu unerwünschten Ergebnissen führen. Es sollte daher durch eine Verfügung von Todes wegen eine den Wünschen der Eheleute gerecht werdende Regelung getroffen werden.

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Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

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17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

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17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

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