Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Notwendigkeit einer letztwilligen Verfügung Testament Erbvertrag

Kinderlose Ehepaare

Neben dem überlebenden Ehepartner erben nach dem Gesetz die Eltern des verstorbenen Ehepartners. Leben die Eltern des vorverstorbenen Ehepartners zum Zeitpunkt des Todesfalls nicht mehr, treten an deren Stelle deren Abkömmlinge, d.h. die Geschwister des verstorbenen Ehepartners oder sogar seine Nichten und Neffen. Der überlebende Ehegatte befindet sich also in einer Erbengemeinschaft mit seinen Schwiegereltern und/oder mit seinen Schwägerinnen und Schwager, möglicherweise sogar mit den Nichten und Neffen seines verstorbenen Ehepartners. Kinderlose Ehepaare sollten sich daher durch ein gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, wer nach dem Tod des Letztversterbenden das noch verbliebene Vermögen erhalten soll. Zwar haben die Eltern des verstorbenen Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch. Die Pflichtteilsrechte können gegebenenfalls durch einen (notariell beurkundeten) Pflichtteilsverzichtsvertrag ausgeschlossen werden.

Ehepaare mit gemeinschaftlichen Kindern

Bei dem Tod eines Ehepartners erben der überlebende Ehegatte und die Kinder. Der überlebende Ehegatte und die Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. Dies kann zu Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft führen, insbesondere dann, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Beim Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie muss für die minderjährigen Kinder das Familiengericht seine Genehmigung erteilen. Dies kann mit erheblichen Verzögerungen verbunden sein. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, ein Testament zu errichten, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen. Die Kinder haben dann zwar einen Pflichtteilsanspruch, der aber nur ein Geldanspruch gegen den Erben ist. Die Kinder sind nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten. Bei sehr hohen Vermögen sollte man allerdings darauf achten, dass durch die alleinige Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten erbschaftsteuerliche Nachteile entstehen können.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat kein gesetzliches Erbrecht. Fehlt es an einer Verfügung von Todes wegen erbt der überlebende Partner daher nichts.

Geschiedene Erblasser

Der geschiedene Ehegatte des Erblassers hat zwar nach der Scheidung kein gesetzliches Erbrecht, wohl jedoch die Kinder aus der geschiedenen Ehe. Versterben die Kinder aus der geschiedenen Ehe kinderlos, würden nach der gesetzlichen Erbfolge deren Mutter bzw. deren Vater, also der geschiedene Ehegatte, Erbe werden. Vermieden werden kann dies, wenn testamentarisch mit dem Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbschaft bearbeitet wird. Soweit die Kinder aus der geschiedenen Ehe noch minderjährig sind, sollte der Mutter bzw. dem Vater der Kinder das Recht, den Erwerb von Todes wegen für die Kinder zu verwalten, entzogen werden und ein Pfleger für die Kinder benannt werden. Für die Dauer der Minderjährigkeit der Kinder ist es darüber hinaus sinnvoll, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Unverheiratete Erblasser ohne eigene Kinder

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Eltern des Verstorbenen, wenn diese vorverstorben sind, die Geschwister und deren Abkömmlinge. Möglicherweise werden dann auch Verwandte, die der Erblasser nicht einmal richtig kennt, zu Erben oder Verwandte, von denen er nicht möchte, dass sie an der Erbmasse partizipieren. Die Errichtung eines Testaments ist daher sinnvoll, um zu gewährleisten, dass das Vermögen in die richtigen Hände kommt.

Patchworkfamilien

Eheleuten, die in einer Patchworkfamilie leben, stellt sich häufig die Frage nach der Verteilung des Erbes auf „meine Kinder/deine Kinder/unsere Kinder“. Gerade bei solchen Konstellationen kann die gesetzliche Erbfolge zu unerwünschten Ergebnissen führen. Es sollte daher durch eine Verfügung von Todes wegen eine den Wünschen der Eheleute gerecht werdende Regelung getroffen werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

Haus-Wohnung-Immobilie-Eigentum-WEG
Mietrecht
27.03.2026

Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

Beitrag lesen
Fachbeitrag Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
25.03.2026

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: BAG stärkt den individuellen Entgeltvergleich

Der Grundsatz der Entgeltgleichheit zählt zu den zentralen Vorgaben des nationalen und europäischen Arbeitsrechts. Gleichwohl bereitet seine praktische Durchsetzung erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Darlegung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung. Mit seinem Urteil vom 23.10.2025 konkretisiert das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an den Entgeltvergleich und stellt klar, dass bereits der Vergleich mit einer einzelnen geeigneten Vergleichsperson ausreichen kann, um eine Diskriminierung zu vermuten.

Beitrag lesen
nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
25.03.2026

Grenze überschritten: Wann hohe Mieten sittenwidrig sind

Die Frage, wann eine überhöhte Miete die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschreitet, gehört zu den zentralen Problemfeldern des Wohnraummietrechts. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten geraten hohe Mietforderungen zunehmend in den Fokus gerichtlicher Kontrolle. Ein Urteil des LG Hamburg greift diese Problematik auf und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Miete und ortsüblicher Vergleichsmiete zur Annahme einer Wuchermiete im Sinne des § 138 BGB führt.

Beitrag lesen