Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Wegerecht/Gewohnheitsrecht/Notwegerecht/Baulast Wenn man sein Grundstück nur über das Nachbargrundstück erreicht

Wegerecht aus Gewohnheitsrecht?

Der Bundesgerichtshof hat ein Wegerecht aus Gewohnheitsrecht eindeutig verneint, obwohl der Nachbar die Überwegung jahrelang geduldet hatte. Ein Gewohnheitsrecht liege nur dann vor, wenn es alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht, so dass ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn nicht unter das Gewohnheitsrecht falle.

Notwegerecht

Gemäß § 917 BGB kann der Eigentümer von den Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die Überwegung über deren Grundstück geduldet wird. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur, wenn die Überwegung zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendig ist. Eine ordnungsgemäße Benutzung liegt dann nicht vor, wenn die im hinteren Bereich der Grundstücke befindlichen Gebäude baurechtlich nicht genehmigt und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähig sind. Gemäß § 917 Abs. 2 BGB sind die Nachbarn, wenn ein Notwegerecht besteht, durch eine Geldrente zu entschädigen.

Baulast

Um eine Baugenehmigung zu erhalten, muss eine gesicherte Erschließung vorhanden sein. Grundstücke, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, benötigen daher eine öffentlich-rechtliche Absicherung durch Eintragung einer Zuwegungsbaulast auf dem angrenzenden Grundstück. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass die Baulast nur öffentlich-rechtlich wirkt, also nur im Verhältnis zu der Behörde. Mit der Baulast entstehen keine privatrechtlichen Ansprüche.

Wegerecht durch schuldrechtliche Vereinbarung

Um privatrechtliche Rechte und Pflichten zwischen den Grundstückseigentümern zu begründen, muss mit den Nachbarn eine schuldrechtliche Vereinbarung über das Wegerecht getroffen werden.

Eintragung des Wegerechts im Grundbuch

Das schuldrechtliche vereinbarte Überwegungsrecht sollte auf jeden Fall als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Damit ist sichergestellt, dass sowohl bei einem Verkauf des mit dem Wegerecht belasteten Grundstücks als auch bei dem Verkauf des begünstigten Grundstücks das Wegerecht erhalten bleibt.

Alle Fachbeiträge zeigen

Stiftungsrecht
05.01.2026

Stiftungsregister wird wohl auf 2028 verschoben

"In Bezug ... auf die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative." So steht es in der BR-Drucksache 437/25 vom 05.09.2025. Neu ist damit die zeitliche Verschiebung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 01.01.2026 – auf den 01.01.2028, da zum 01.01.2026 die für das Führen des Stiftungsregisters notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

Grundstücksverwaltungs-GmbH: keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof macht klar, dass es die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gibt, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung eingehalten wird. Einer Grundstücksverwaltungs-GmbH, die en-bloc fünf Grundstücke verkaufte, wurde die erweiterte Kürzung versagt, da sie die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritt.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

BMF veröffentlicht aktualisierte GoBD

Das BMF hat erneut die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) aktualisiert. Gleich vorweg: Natürlich bedeuten Neuerungen bei den GoBD für Unternehmer zeitliche Herausforderungen und Anpassungen bei der Aufbewahrung bzw. Archivierung von Buchführungsunterlagen. Doch die aktuellen Anpassungen bringen vor allem Erleichterungen.

Beitrag lesen