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Medizinrecht aktuell Französisches Urteil im PIP-Skandal - TÜV zu Schadensersatz verurteilt

Im s.g. PIP-Skandal um minderwertige Brustimplantate hat ein französisches Berufungsgericht jetzt ein Urteil gesprochen. Den Klägerinnen, deren Klage als zulässig bewertet wurde, ist Schadensersatz zugesprochen worden.

Der TÜV Rheinland hatte vor einigen Jahren die synthetischen Brustimplantate der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP) geprüft und bestätigt, dass das Qualitätssicherungsverfahren des Herstellers den gesetzlichen Anforderungen genügt. Weltweit waren daraufhin die letztlich minderwertigen Implantate bei schätzungsweise mehreren Millionen Frauen eingesetzt worden. Die Implantate erwiesen sich im Nachgang als reißanfällig, sodass das für den Körper giftige Silikon aus den Implantaten in das Brustgewebe hinein austreten konnte.

Das Produkt konnte damals nur deshalb auf den Markt gebracht werden, weil der TÜV eine entsprechende Zertifizierung ausgesprochen hatte. Die Prüfung durch den TÜV sei mangelhaft gewesen, es hätte nicht nur das Qualitätssicherungssystem, sondern auch das verwendete Silikon näher geprüft werden müssen, so das Berufungsgericht im französischen Aix-en-Provence. Da der TÜV eine entsprechende Prüfung nicht durchgeführt hat, haftet er den betroffenen Klägerinnen für den Ersatz des entstandenen Schadens.

Bei über 13.000 Betroffenen hatte das Berufungsgericht in Aix-en-Provence einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Bei weiteren gut 6.000 Betroffenen ist die Klage als unzulässig abgewiesen worden, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend sicher ergab, dass tatsächlich das minderwertige Implantat eingesetzt worden war.

Der TÜV hat angekündigt, die Entscheidung bei dem s.g. Kassationsgericht, vergleichbar mit dem deutschen Bundesgerichtshof, überprüfen zu lassen.

Beitrag veröffentlicht am
12. Februar 2021

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