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Auf einem Firmenparkplatz ausgerutscht – keine Haftung für einzelne Eisstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einem Firmenparkplatz im Winter haftbar, soweit keine allgemeine Glättebildung vorliegt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

Sachverhalt

An einem winterlichen Tag lieferte ein Lkw-Fahrer Waren auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens im Münchner Umland an. Beim Aussteigen aus seinem Fahrzeug, um die Lkw-Plane zu öffnen, rutschte er auf einer vereisten Stelle aus, stürzte und zog sich einen Bruch des Handgelenks zu. In der Folge verlangte er von dem Unternehmen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Zur Begründung führte er an, der Firmenparkplatz sei nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut worden; hierin liege eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Das Unternehmen wies die Forderung zurück und machte geltend, seinen winterlichen Sicherungspflichten ausreichend nachgekommen zu sein. Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem Amtsgericht München.

Entscheidung des Amtsgerichts München

Mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) wies das Amtsgericht München die Klage vollständig ab. Nach Auffassung des Gerichts hatte das Unternehmen seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Maßgeblich stellte das Gericht auf die von der obergerichtlichen Rechtsprechung – insbesondere vom Oberlandesgericht München – entwickelten Grundsätze zur Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen ab.

Das Gericht betonte, dass an die Sicherungspflichten auf Parkflächen geringere Anforderungen zu stellen seien als an öffentliche Gehwege oder Fußgängerzonen. Ein Parkplatz diene in erster Linie dem Abstellen von Fahrzeugen und nicht dem Fußgängerverkehr. Deshalb könne nicht verlangt werden, dass er in gleicher Weise und mit derselben Intensität von Schnee und Eis befreit werde wie ein Bürgersteig.

Verkehrssicherungspflicht auf Parkplätzen

Nach der Entscheidung umfasst die Verkehrssicherungspflicht auf Parkplätzen lediglich die Verpflichtung, die mit winterlicher Glätte verbundenen Gefahren im Rahmen des wirtschaftlich und organisatorisch Zumutbaren zu begrenzen. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse dafür sorgen, dass Nutzer den Parkplatz grundsätzlich gefahrlos betreten, verlassen und ihr Fahrzeug erreichen können. Eine vollständige und lückenlose Eisfreiheit schuldet er jedoch nicht.

Insbesondere seien einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einer Parkplatzfläche im Winter kaum zu vermeiden. Solche punktuellen Eisplatten begründeten für sich genommen noch keine Haftung. Erst wenn eine allgemeine Glättebildung vorliege oder erkennbare Gefahrenquellen völlig unbeachtet blieben, könne von einer Pflichtverletzung ausgegangen werden. Der bloße Umstand, dass es zu einem Sturz gekommen sei, reiche nicht aus, um auf eine unzureichende Räum- oder Streutätigkeit zu schließen.

Eigenverantwortung der Parkplatznutzer

Das Amtsgericht hob zudem die Eigenverantwortung der Parkplatznutzer hervor. Wer bei winterlichen Witterungsverhältnissen ein Betriebsgelände oder einen Parkplatz betrete, müsse mit typischen Gefahren wie Schnee- oder Eisresten rechnen und sein Verhalten entsprechend anpassen. Umsicht und erhöhte Vorsicht seien in solchen Situationen zu erwarten. Eine vollständige Verlagerung des Risikos auf den Grundstückseigentümer sei mit den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht nicht vereinbar.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Unternehmen und Grundstückseigentümer. Sie bestätigt, dass Firmen nicht verpflichtet sind, ihre Parkflächen flächendeckend und permanent von Schnee und Eis zu befreien. Solange angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen werden und keine allgemeine Glätte herrscht, besteht für vereinzelte glatte Stellen regelmäßig keine Haftung.

Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass eine realistische Betrachtung der Nutzungssituation maßgeblich ist. Parkplätze unterliegen anderen Anforderungen als reine Fußgängerbereiche. Für Unternehmen empfiehlt es sich dennoch, Räum- und Streumaßnahmen nachvollziehbar zu organisieren und zu dokumentieren, um im Streitfall darlegen zu können, dass die Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Fazit

Mit dem Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) stellt das Amtsgericht München klar, dass einzelne Eisstellen auf einem Firmenparkplatz im Winter grundsätzlich keine Haftung des Unternehmens begründen. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt keine vollständige Gefahrlosigkeit, sondern lediglich eine zumutbare Risikominimierung. Nutzer von Parkplätzen müssen sich der wintertypischen Gefahren bewusst sein und eigenverantwortlich Vorsicht walten lassen.

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