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Erben müssen genau bestimmt sein

Testamente sollen den letzten Willen eindeutig festhalten und rechtssicher umsetzen. In der Praxis scheitert dies jedoch häufig an unklaren oder zu vagen Formulierungen. Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) zeigt exemplarisch, dass gut gemeinte, aber unbestimmte Anordnungen zur Erbfolge unwirksam sein können – mit der Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich nicht umgesetzt wird.

Sachverhalt

Ein Ehepaar hatte bereits im Jahr 1970 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie den behinderten Sohn der Ehefrau aus einer früheren Beziehung als Alleinerben des jeweils länger lebenden Ehegatten ein. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Stiefvater im Jahr 1994 ein neues Testament. Darin bestätigte er den Stiefsohn als Alleinerben und ordnete an, dass dieser das Elternhaus erhalten solle. Zugleich äußerte er den Wunsch, es solle „eine geeignete Familie“ gefunden werden, die den Stiefsohn versorge; ausreichende finanzielle Mittel seien vorhanden.

Darüber hinaus traf der Erblasser eine Nacherbenregelung. Nach dem Tod des Stiefsohns solle „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte“ mit ihm. Eine nähere Konkretisierung dieser Person oder des in Betracht kommenden Personenkreises nahm das Testament nicht vor.

Nach dem Tod des Stiefvaters im Jahr 1996 wurde der Stiefsohn Erbe. Für ihn wurde später eine gesetzliche Betreuerin bestellt. Nach dem Tod des Stiefsohns im Jahr 2022 beantragte diese Betreuerin einen Erbschein als Nacherbin. Sie machte geltend, sie sei diejenige Person gewesen, die es mit dem behinderten Erben besonders gut gekonnt habe, und entspreche damit dem erkennbaren Willen des Erblassers.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt die Nacherbeneinsetzung für unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts genügte die testamentarische Formulierung nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Erbeinsetzung. Zwar sei es nicht zwingend erforderlich, einen Erben namentlich zu benennen; der Bedachte müsse jedoch zumindest so genau beschrieben sein, dass sachkundige Dritte ihn nach dem Erbfall anhand objektiver Kriterien ermitteln könnten.

Die Wendung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei hierfür ungeeignet. Sie sei wertend, subjektiv und lasse offen, welche konkreten Umstände oder Verhaltensweisen maßgeblich sein sollten. Vor allem aber würde die Auswahl des Nacherben faktisch einer nachträglichen Bewertung durch Dritte überlassen. Damit hätte nicht der Erblasser selbst die entscheidende Person bestimmt, sondern die Entscheidung darüber delegiert, wer als „besonders geeignet“ anzusehen sei. Eine solche Übertragung der Bestimmungsbefugnis sei erbrechtlich unzulässig.

Auch aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments lasse sich kein hinreichend eingegrenzter Personenkreis ableiten. Zwar habe der Erblasser offenbar ein fürsorgliches, familiäres Umfeld für den Stiefsohn im Blick gehabt; welche Personen hierfür konkret in Betracht kommen sollten, bleibe jedoch offen. Dass die Betreuerin ein enges Verhältnis zu dem Erblasser gehabt habe, reiche angesichts der unklaren Formulierung nicht aus, um sie eindeutig als Nacherbin zu identifizieren.

Mangels wirksamer Nacherbeneinsetzung ordnete das Gericht die Einsetzung eines Nachlasspflegers an, um mögliche Erben zu ermitteln und den Nachlass zu sichern.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss unterstreicht die zentrale Bedeutung präziser testamentarischer Gestaltung. Wer Erben nicht eindeutig benennt oder zumindest anhand objektiv überprüfbarer Merkmale beschreibt, riskiert die Unwirksamkeit der Anordnung. Besonders problematisch sind wertende oder moralisch geprägte Umschreibungen, die Raum für unterschiedliche Interpretationen lassen oder eine spätere Auswahlentscheidung erfordern.

Gerade bei Nacherbfolgen empfiehlt sich eine besonders sorgfältige Formulierung, da diese häufig erst viele Jahre später relevant werden. Der Erblasser muss selbst festlegen, wer Erbe sein soll; er darf diese Entscheidung nicht faktisch an Dritte oder an unbestimmte zukünftige Bewertungen delegieren.

Fazit

Mit dem Beschluss vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) stellt das Oberlandesgericht Karlsruhe klar, dass vage Formulierungen im Testament die Erbeinsetzung zu Fall bringen können. Erben müssen so bestimmt oder zumindest bestimmbar bezeichnet sein, dass ihre Identität nach dem Erbfall objektiv feststellbar ist. Andernfalls bleibt der letzte Wille wirkungslos – und an seine Stelle treten gerichtliche Sicherungsmaßnahmen oder die gesetzliche Erbfolge.

Beitrag veröffentlicht am
12. Januar 2026

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