Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Familienrecht Fünf häufige Irrtümer im Familienrecht Wie ist die Rechtslage wirklich?

Als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin wird man häufig mit verschiedenen Irrtümern konfrontiert. Über fünf häufige Irrtümer im Familienrecht klären wir im nachfolgenden Beitrag auf.

1. Nach der Heirat gehört uns automatisch alles gemeinsam.

Falsch! Ohne Ehevertrag gilt in Deutschland der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seiner mit in die Ehe eingebrachten Besitztümer und kann auch nach der Eheschließung Gegenstände zu Alleineigentum erwerben. Wenn die Ehe scheitert, kann ein finanzieller Ausgleich vorgenommen werden (Zugewinnausgleich), wenn ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat als der andere.

Abweichende Güterstände (z. B. modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) können in einem Ehevertrag vereinbart werden.

Besonderheit Hausrat: Bei zur gemeinsamen Benutzung angeschafftem Hausrat gilt grundsätzlich Miteigentum der Eheleute.

2. Ich hafte für die Schulden meines Ehegatten.

Falsch! Auch wenn man verheiratet ist, haftet man grundsätzlich nur für diejenigen Verbindlichkeiten, die man selbst eingegangen ist, für Verträge, die man selbst (auch) unterschrieben hat.

Ausnahme: Schlüsselgewalt. Rechtsgeschäfte, die der angemessenen Deckung des Lebensunterhalts dienen, kann ein Ehegatte auch mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten tätigen. Typischer Fall: Reparatur von Haushaltsgegenständen. Der Vertragspartner kann dann auch von dem anderen Ehegatten Bezahlung fordern.

3. Unterhalt ist nur für das Trennungsjahr geschuldet.

Falsch! Trennungsunterhalt ist grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Es können sich nach Ablauf des Trennungsjahres aber Änderungen bei der Frage der Höhe des Unterhaltes ergeben. Darüber hinaus kommt unter Umständen auch ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung in Betracht.

4. Beim Wechselmodell ist kein Kindesunterhalt zu zahlen.

Falsch! Betreuen getrenntlebende oder geschiedene Eltern ihre Kinder im paritätischen Wechselmodell, d. h. hälftig, leistet jeder von ihnen zur Hälfte Betreuungsunterhalt und schuldet zur Hälfte Barunterhalt. Dies kann je nach Einkommen des jeweiligen Elternteils dazu führen, dass einer dem anderen Ausgleichszahlungen erbringen muss.

5. Bei der Scheidung können wir uns durch eine/n gemeinsame/n Rechtsanwalt/in vertreten lassen.

Falsch! Rechtsanwälte sind parteiliche Interessenvertreter. Da die Interessen von getrenntlebenden Eheleuten potentiell widerstreitend sind, kann ein/e Rechtsanwalt/in nicht beide Eheleute vertreten.

Richtig ist, dass es für eine einvernehmliche Scheidung nur eines Antrages durch eine/n Rechtsanwalt/in bedarf. Die andere Seite muss sich nicht anwaltlich vertreten lassen.

Beitrag veröffentlicht am
8. Januar 2024

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen
Mietrecht
01.06.2026

Kaution nicht ordnungsgemäß abgerechnet

Mit einem praxisrelevanten Beschluss hat das Amtsgericht Leipzig die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung präzisiert und zugleich klargestellt, dass eine unvollständige Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchgesetzt werden kann. Besonders bemerkenswert ist die vom Gericht hervorgehobene Pflicht des Vermieters, im Rahmen der Abrechnung auch Angaben zu etwaigen Zinserträgen – oder ausdrücklich deren Ausbleiben – offenzulegen. Das Landgericht Leipzig hat diese Auffassung im Beschwerdeverfahren bestätigt.

Beitrag lesen
KI-Computer-AI-Internet-IT
Wettbewerbsrecht, IT-Recht
01.06.2026

KI-Chatbot generiert falsche Angaben: Wer haftet?

Mit einer bislang richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die haftungsrechtliche Verantwortung für KI-generierte Falschangaben im geschäftlichen Verkehr geschärft. Das Gericht stellte klar: Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, haftet grundsätzlich auch für dessen irreführende Aussagen – selbst dann, wenn das System nach Angaben des Betreibers mit zutreffenden Informationen trainiert wurde. Die Entscheidung betrifft die von den als „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ auftretenden Medizinern betriebene Aesthetify GmbH und wirft grundlegende Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zurechnung autonom generierter KI-Inhalte auf.

Beitrag lesen