Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Abschied von der EnEV Das neue Gebäudeenergiegesetz

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 1. November 2020 ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Durch das GEG ist das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Gesetz zusammengeführt worden.

Das GEG ist ein sehr komplexes Regelwerk. Einen guten Überblick kann man sich auf der Website des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat (www.bmi.bund.de) verschaffen. An dieser Stelle sei explizit auf einige neue Verpflichtungen für Makler, Verkäufer und Käufer hingewiesen.

Bußgeld droht: Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

Gemäß § 87 Abs. 1 GEG müssen Immobilienanzeigen zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, Pflichtangaben enthalten, nämlich die Art des Energieausweises, den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude, die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Gleiches gilt beim Inserieren zum Zwecke der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit.

Bei einem Verstoß droht gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 16 GEG ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 €, wenn nicht sichergestellt wird, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält.

Fehlen des Energieausweises - Geldbuße bis 10.000,00 €

Gemäß § 80 Abs. 4 GEG hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potentiellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.

Ein Fehlen des Energieausweises kann gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 13/14 mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden, wenn ein Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt/übergeben wird.

Verpflichtung des Käufers eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen

Gemäß § 80 Abs. 4 GEG trifft den Käufer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine besondere Verpflichtung: Nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

Beitrag veröffentlicht am
1. März 2021

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

computer laptop unternehmer arbeit
Arbeitsrecht
26.08.2025

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Das BAG entschied am 3. April 2025, dass für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft ein ärztlicher Nachweis erforderlich ist – ein positiver Selbsttest reicht nicht aus.

Beitrag lesen
Gesellschaftsrecht
26.08.2025

Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG): Erste Erfahrungen und Risiken aus Sicht der Beratungspraxis nach Inkrafttreten zum 1. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Ziel dieser umfassenden Reform ist die zeitgemäße Ausgestaltung der Rechtsformen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und Partnergesellschaft (PartG). Erste Erfahrungen aus der Beratung zeigen: Insbesondere für mittelständische Unternehmen bestehen neue Handlungserfordernisse – aber auch Unsicherheiten und konkrete Risiken.

Beitrag lesen
Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz, Insolvenzrecht
26.08.2025

Wann ist eine Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt und liegt damit keine Geschäftsführerhaftung (mehr) vor?

Ein Geschäftsführer einer in die Insolvenz geratenen GmbH wird vom Insolvenzverwalter aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung auf Ersatz in Anspruch genommen. Die zugrundeliegende Argumentation lautet, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits mehr als drei Wochen vor dem Datum des Insolvenzantrages entstanden sei. Der Geschäftsführer tritt dem mit dem Argument entgegen, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt gewesen sei.

Beitrag lesen