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Abschied von der EnEV Das neue Gebäudeenergiegesetz

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 1. November 2020 ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Durch das GEG ist das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Gesetz zusammengeführt worden.

Das GEG ist ein sehr komplexes Regelwerk. Einen guten Überblick kann man sich auf der Website des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat (www.bmi.bund.de) verschaffen. An dieser Stelle sei explizit auf einige neue Verpflichtungen für Makler, Verkäufer und Käufer hingewiesen.

Bußgeld droht: Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

Gemäß § 87 Abs. 1 GEG müssen Immobilienanzeigen zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, Pflichtangaben enthalten, nämlich die Art des Energieausweises, den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude, die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Gleiches gilt beim Inserieren zum Zwecke der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit.

Bei einem Verstoß droht gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 16 GEG ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 €, wenn nicht sichergestellt wird, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält.

Fehlen des Energieausweises - Geldbuße bis 10.000,00 €

Gemäß § 80 Abs. 4 GEG hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potentiellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.

Ein Fehlen des Energieausweises kann gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 13/14 mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden, wenn ein Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt/übergeben wird.

Verpflichtung des Käufers eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen

Gemäß § 80 Abs. 4 GEG trifft den Käufer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine besondere Verpflichtung: Nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

Beitrag veröffentlicht am
1. März 2021

Christine Wendler
rbo - Rechtsanwälte
Rechtsanwältin, Notarin

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