Reiserecht aktuell Gutschein als Zahlung für Reisepreis
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (30 C 3256/17) hat entschieden, dass ein Kunde gegenüber dem Reisepreisversicherer auch dann eine Erstattung verlangen kann, wenn zur ursprünglichen Zahlung des Reisepreises ein Gutschein verwendet worden war. Die Klägerin hatte einen Reisegutschein über 438,00 € für eine Flugreise nach Rom erworben und diesen gegen die Reise eingelöst.
Hierfür erhielt sie eine Buchungsbestätigung und ein Reisesicherungsschein, der den beklagten Versicherer als Reisepreisversicherer auswies. Der Reiseveranstalter wurde dann kurz vor Antritt der Reise insolvent. Der Reiseversicherer wandte schlussendlich gegenüber der Klägerin ein, ein Versicherungsfall läge nicht vor, weil die Klägerin tatsächlich keine Reise bezahlt sondern lediglich einen Gutschein eingelöst hat.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main führt hierzu aus, dass der Zweck einer Reisepreisabsicherung darin besteht, den konkreten Schaden des Kunden im Insolvenzfall abzudecken. Wenn ein Reiseveranstalter und auch der Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlungsmittel akzeptieren, dann steht dieser Gutschein einer Zahlung mit Geld gleich und muss im Insolvenzfall entsprechend behandelt werden.