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Steuerrecht Gutscheine und Geldkarten: BMF äußert sich zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug

Wenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Gutscheine zu, fließt Letzteren entweder Barlohn oder ein Sachbezug zu. Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachbezügen ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam, da Barlohn in voller Höhe lohnsteuerpflichtig ist und ein Sachbezug bis zu einem Wert von 44 € pro Monat lohnsteuerfrei bleiben kann.

Nach einer neuen Definition im Einkommensteuergesetz gehören zum Barlohn auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Als Sachbezug definiert das Gesetz neuerdings bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) und entsprechende Geldkarten (einschließlich Prepaidkarten). Voraussetzung für diese günstige Einordnung als Sachbezug ist aber unter anderem, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen (= keine Barauszahlung zugelassen). Die 44-€-Freigrenze ist bei diesen Gutscheinen anwendbar, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem neuen Schreiben nun ausführlich zur Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen geäußert und in beispielhaften Aufzählungen verschiedene Zuwendungsarten in die Kategorien Barlohn und Sachbezug eingeordnet. Als Sachbezug können demnach unter anderem Papier-Essensmarken, arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel und Tankgutscheine zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen gewertet werden. Weiter äußert sich das BMF in seinem Schreiben zum Zuflusszeitpunkt (Versteuerungszeitpunkt) bei Gutscheinen und Geldkarten und zur Anwendung der 44-€-Freigrenze bei Unfallversicherungen und der betrieblichen Altersversorgung.

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Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

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Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
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Internationales Steuerrecht
01.06.2026

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Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

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