Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Verkehrsrecht Haftungsteilung auf Parkplätzen

Mithaftung bei Parkplatzunfällen - Haftungsteilung keine Seltenheit

Des Öfteren hört man von Seiten des Mandanten nach einem Parkplatzunfall: „Aber der ist doch rückwärtsgefahren" oder aber auch „Ich hatte doch Vorfahrt, ich kam von rechts".

Nicht selten kommt es vor, dass bei der Korrespondenz mit der gegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherung sich diese auf den Standpunkt stellt, dass eine Haftungsteilung vorzunehmen sei. Das bedeutet, dass nicht nur der vermeintliche Unfallverursacher, aus Sicht des Unfallgeschädigten, sondern auch der Unfallgeschädigte selbst zu 50 % für die Folgen des Unfallgeschehens zu haften hat.

Verkehrsregeln auf Parkplätzen

Grundsätzlich gilt auf einem Parkplatzgelände das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, welches sich in § 1 StVO wiederfindet. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bedeutet, dass jeder Fahrzeugführer verpflichtet ist, defensiv zu fahren und mit den anderen Fahrzeugführern die Verständigung zu suchen. Wenn also auf einem Parkplatzgelände das Schild zu finden ist: „Hier gilt die StVO", so heißt dies lediglich, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten ist und nicht, wie man vielleicht meinen mag, dass hier beispielsweise die Rechts-vor-links-Regelung gelte.

Darüber hinaus sollte man wissen, dass die Fahrgassen, welche sich auf Parkplätzen häufig finden, grundsätzlich keine Vorfahrt gewähren. Kreuzen sich somit zwei Fahrzeugführer auf den Fahrgassen auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus, gilt hier ebenso das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme und nicht die Rechts-vor-links-Regelung (§ 8 Abs. 1 StVO). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die auf dem Parkplatzgelände befindlichen Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter besitzen und diese Fahrbahnen nicht alleine zur Suche von Parkplätzen dienen, sondern auch für die Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen genutzt werden. Bei Verkehrsunfällen auf Parkplätzen oder in Parkhäusern handelt es sich grundsätzlich immer um Einzelfallentscheidungen. Im Einzelfall muss entschieden werden, ob die Fahrspuren Straßencharakter haben und ob sich bereits gegebenenfalls aus der baulichen Anlage ergibt, dass die im Straßenverkehr geltenden Regelungen für das jeweilige Parkhaus oder Parkplatzgelände Anwendung finden können. Es muss somit im Einzelfall bei der Beurteilung des Straßencharakters geprüft werden, ob die baulichen Verhältnisse, wie die Breite der Fahrspuren sowie die Abgrenzung von den Parkboxen zu den Fahrspuren, Aufschluss darüber geben, ob beispielsweise eine etwaige Vorfahrtsregel wie rechts-vor-links Anwendung findet oder nicht.

In der Rechtsprechung wird häufig angenommen, dass, selbst bei vorliegendem Straßencharakter und einer Vorfahrtsverletzung auf einem Parkplatzgelände, nicht von einer Alleinhaftung des Wartepflichtigen per se ausgegangen werden könne. Der Vorfahrtberechtigte habe im besonderen Maße mit Vorfahrtsverletzungen auf einem Parkplatzgelände zu rechnen, sodass er sich in dieser Hinsicht nicht auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz berufen könne, weshalb in solchen Fällen eine Mithaftung des grundsätzlich vorfahrtsberechtigten Fahrzeugführers in Betracht komme.

Verhalten nach einem Unfall

Die Haftungsverteilung bei Parkplatzunfällen ist nicht selten schwierig. Von Vorteil ist, dass, sollte sich ein Unfallgeschehen auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus ereignet haben, man von der Endstellung der Fahrzeuge sowie dem Parkplatzgelände selbst Fotos fertigt. Dies macht eine Haftungsbeurteilung nicht nur für den jeweiligen Rechtsanwalt, sondern auch für die gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung als auch für das Gericht, sollte außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt werden, einfacher.

Alle Fachbeiträge zeigen

Kauf-Shop-Verbraucher
Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen