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Bank- und Kapitalmarktrecht Polen Hat die Glückssträhne der Kreditgeber vor Gerichten nun endlich ein Ende gefunden? (PL)

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Vorabentscheidungserlass vom 3. Oktober 2019 in der Rechtssache Dziubak (C-260/18) die Rechtsprechung zu fremdwährungsindexierten und -denominierten Krediten, insbesondere in Bezug auf Schweizer Franken, maßgeblich beeinflusst. Obwohl dieser Erlass die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs ergänzte, war er im Kontext derartiger Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten in Polen wegweisend. Er gab nationalen Gerichten in der gesamten EU -Orientierung für die Anwendung dieser Grundsätze. Dies führte zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung in diesem Bereich und sogar zu einer gewissen Automatisierung des Verfahrens.

Der EuGH vertrat die Auffassung, dass ein Darlehensvertrag mit Klauseln zur Währungsindexierung aufgrund der entscheidenden Bedeutung dieser Vertragsbestimmungen und der Tatsache, dass er mit einem Verbraucher – und damit einer schwächeren Vertragspartei – geschlossen wurde, in seiner Gesamtheit für ungültig erklärt werden könne. Er erinnerte daran, dass das Gemeinschaftsrecht die gerichtliche Überprüfung von Bestimmungen eines Verbrauchervertrags zulässt, die nicht individuell mit dem Verbraucher ausgehandelt wurden und möglicherweise unlauter und irreführend sind. Beim Abschluss des Vertrags kannte der Darlehensnehmer die tatsächliche Höhe des Darlehens nicht. Diese Höhe hing vom Wechselkurs ab, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannt war, an den der Vertrag indexiert wurde und der vom Beklagten erst zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung festgelegt werden sollte. Daher stellte der Gerichtshof fest, dass der Verbraucher in Verträgen mit Unternehmern sowohl hinsichtlich seiner Informations- als auch seiner Verhandlungsmacht die schwächere Vertragspartei ist. Folglich kann er die negativen Folgen einer Vertragsbestimmung, auf deren Inhalt er keinen Einfluss hatte und die er nicht verstehen konnte, nicht tragen.

Die zitierte Auffassung des EuGH wurde durch zahlreiche nachfolgende, zugunsten von Kreditnehmern ergangene Urteil ein Streitigkeiten über die Gültigkeit von Darlehensvertragsklauseln gestützt. Dies führte einerseits zu einem deutlichen Anstieg der Anzahl von Klagen in solchen Fällen. Andererseits ermutigte es Kreditnehmer mit Darlehensverträgen zu anderen Konditionen (Verträge, in denen die Darlehenszinsen auf anderen Indizes oder Währungen basierten), die Gültigkeit der Bestimmungen dieser Verträge hinsichtlich des Darlehenszinssatzes zu überprüfen. Nachdem eine regelrechte Klagewelle in sogenannten Schweizer-Franken-Fällen die Gerichte durchlaufen hatte, lag der Schwerpunkt auf der Prüfung der Gültigkeit der Bestimmungen von Wohnungsbaudarlehen, deren Zinssätze an den WIBOR-Index gekoppelt waren. Über 1.500 Klagen gegen die Gültigkeit solcher Verträge wurden bereits eingereicht.

In diesen Fällen, wie etwa bei Schweizer-Franken-Krediten, beruht die Begründung der Ansprüche auf dem Vorwurf rechtswidriger (schon allein aufgrund ihrer Unklarheit) Vertragsbestimmungen zur Indexierung des Kreditzinses an den WIBOR-Index. Bislang konnte dies die ordentlichen Gerichte in den meisten Fällen nicht zu einem Urteil zugunsten der Kreditnehmer bewegen. Dies hat die Betroffenen jedoch nicht davon abgehalten, rechtliche Schritte einzuleiten.

Es scheint, dass sich diese Situation nun deutlich ändern wird. Die Frage der an den WIBOR-Index gekoppelten Zinssätze für Kredite wurde dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt. In seinem Urteil vom 12. Oktober 2026 im Fall PKO BP (C-471/24) entschied der Gerichtshof, dass die Verwendung des WIBOR-Index und der Bankmarge zur Zinsberechnung eines Kredits keinen Grund für die Nichtigkeit eines solchen Vertrags darstellt. Der WIBOR-Index ist in einen umfassenden EU-Rechtsrahmen eingebettet, der seine Zuverlässigkeit und Genauigkeit gewährleistet und Manipulationen verhindert. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt. Die Verwendung des WIBOR-Index in einem Kreditvertrag, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als rechtlich konform gelten kann, darf daher nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zum Nachteil des Verbrauchers führen. Gerichte haben daher in Verbraucherangelegenheiten keine Grundlage, die Rechtmäßigkeit von Kreditvertragsbestimmungen in diesem Punkt in Frage zu stellen.

Gleichzeitig betonte der EuGH in diesem Urteil, dass es unerlässlich ist, dass Banken ihre Kunden gemäß nationalem und EU-Recht ordnungsgemäß, d. h. klar und verständlich, über den Referenzzinssatz informieren. Die Transparenz der bereitgestellten Informationen bedeutet in diesem Fall, dass die Klausel für den Verbraucher grammatikalisch verständlich sein muss und er die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen abschätzen kann. Es ist außerdem wichtig, dass die Schlüsselelemente der WIBOR-Berechnung aufgrund ihrer Veröffentlichung leicht zugänglich sind. Daher ist die Bank nicht verpflichtet, dem Verbraucher detaillierte Informationen zur Berechnung dieses Referenzzinssatzes bereitzustellen. Ein durchschnittlicher, aufmerksamer und umsichtiger Verbraucher sollte die im Vertrag verwendete Zinsberechnungsmethode anhand der verfügbaren Informationen und der von der Bank bei Vertragsabschluss bereitgestellten Informationen verstehen können.

Das obige Urteil stellt eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH dar, die stets zugunsten der Kreditnehmer entschieden hat. In der Praxis könnte es ähnliche, aber dennoch gegensätzliche Auswirkungen wie frühere Urteile des Gerichtshofs in Fällen von währungsindexierten Krediten haben. Es bedeutet vor allem, dass Massenanfechtungen von Kreditverträgen, die auf dem WIBOR-Index basieren, allein aufgrund seiner Anwendung nicht mehr möglich sein werden. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass nicht der Faktor oder Index selbst, auf den sich die Bestimmungen des Kreditvertrags beziehen, entscheidend ist, sondern die Zugänglichkeit und Verständlichkeit der darüber bereitgestellten Informationen. Letzteres ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen betrifft es öffentlich zugängliche Informationen, mit denen sich jeder Verbraucher vertraut machen und die er verstehen sollte, bevor er sich für einen Kreditvertrag entscheidet, der sich auf einen bestimmten Index bezieht. Zum anderen verpflichtet es Banken, Informationen über den im Kreditvertrag verwendeten Faktor oder Index in Bezug auf die Zinsberechnungsmethode klar, leserlich und verständlich bereitzustellen, d. h. in Übereinstimmung mit den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Standards und Anforderungen.

Das gegenständliche Urteil des EuGH wird die Rechtsprechung polnischer Gerichte in Bezug auf WIBOR-basierte Kredite maßgeblich prägen. Es ist zu erwarten, dass Klagen, die die Verbindlichkeit von Kreditverträgen allein aufgrund der Verwendung dieses Index anfechten, abgewiesen werden. In dem Urteil wurde diese Frage grundsätzlich zuungunsten der Kreditnehmer entschieden. Dies schließt jedoch die Möglichkeit, solche Verträge für ungültig zu erklären, nicht gänzlich aus. Das rechtliche Verfahren für Verbraucher – Kreditnehmer – zur Anfechtung solcher Verträge wird jedoch nicht mehr so unkompliziert sein wie in Fällen mit Schweizer Franken. Die Beurteilung wird in diesem Fall individuell erfolgen müssen. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Offenlegungspflichten durch die Bank wird entscheidend sein. Wie das EuGH-Urteil zeigt, gewinnt diese Frage zunehmend an Bedeutung. Der eigentliche Streitpunkt wird daher sein, ob die Bank den Kreditnehmer zuverlässig und verständlich über das Risiko und den Mechanismus des variablen Zinssatzes unter Verwendung des WIBOR-Index belehrt hat. Der EuGH betonte, dass eine Bank den Index nicht irreführend darstellen darf. Wenn ein Verbraucher also beim Abschluss eines Vertrags Informationen erhält, die das Risiko von Änderungen der Rückzahlungshöhe (die Möglichkeit einer erheblichen Erhöhung des Rückzahlungsbetrags) herunterspielen, "Stabilität" versprechen oder nahelegen, dass Erhöhungen unwahrscheinlich seien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Darlehensvertrag trotz der Verwendung des zulässigen WIBOR-Zinssatzes für ungültig erklärt werden kann.

Das Urteil des EuGH vom 12. Oktober 2026 in der Rechtssache C-471/24 bedeutet daher nicht die „Schließung“ der Rechtswege zur Feststellung der Unwirksamkeit von Darlehensverträgen, in denen der WIBOR-Index verwendet wurde. Wie der Gerichtshof betonte, ist die Prüfung der Gültigkeit vertraglicher Bestimmungen in diesem Zusammenhang durchaus zulässig. Gleichzeitig hat sich der Fokus der Beurteilung vom Index selbst auf die Einhaltung der Offenlegungspflichten durch die Bank verlagert. Daher ist – etwas anders als bei sogenannten Schweizer-Franken-Streitigkeiten – vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens in einem solchen Fall eine eingehende Analyse des Umfangs, der Art und der Form der dem Verbraucher vor und bei Abschluss des Vertrags, in dem der WIBOR-Index verwendet wurde, bereitgestellten Informationen erforderlich. Dies bedeutet wiederum, dass wir es nicht mit einer sogenannten Klagewelle zu tun haben werden, die nach Durchlaufen der Gerichte wieder abebbt, sondern mit einem stetigen und eher begrenzten Zustrom solcher Fälle vor Gericht. Dies verhindert eine Überlastung der ordentlichen Gerichte durch diese Fälle, was auch für die Effizienz der Verfahren in anderen Fällen wichtig ist. Zudem ermöglicht es eine eingehendere Analyse jedes einzelnen Falles, der dem Gericht vorgelegt wird.

Beitrag veröffentlicht am
17. September 2026

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