Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Investitionssofortprogramm 2025: Bundesregierung will Investitionen steuerlich befeuern.

Im Juni 2025 hat die Bundesregierung ein umfassendes steuerliches Investitionssofortprogramm beschlossen. Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sollen Investitionen gefördert, Liquidität verbessert und der Mittelstand wettbewerbsfähiger gemacht werden. In der Sitzung am 11. Juli hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zugestimmt und somit auf den Weg gebracht.

Im Zentrum des Pakets stehen temporäre Sonderabschreibungen, Steuerentlastungen für thesaurierte Gewinne, die verbesserte Förderung von Elektromobilität und ein Stufenplan zur Senkung der Körperschaftsteuer. Für viele Unternehmen – insbesondere im Mittelstand – ergeben sich dadurch konkrete finanzielle Spielräume und neue Investitionschancen.

Ziel: Investitionen auslösen, Wettbewerbsfähigkeit stärken

„Investitionen ermöglichen, statt sie zu bremsen“ – unter diesem Motto steht das steuerpolitische Maßnahmenpaket, das zahlreiche Stellschrauben gleichzeitig in Bewegung setzt: von Abschreibungsmöglichkeiten über Fahrzeugregelungen bis hin zu strukturellen Steuererleichterungen für Kapital- und Personengesellschaften. Die Maßnahmen greifen dabei sowohl kurzfristig z. B. über Sonderabschreibungen ab Juli 2025 als auch langfristig für die exemplarisch die Körperschaftsteuerreform bis 2032 steht.

Wieviel Kraft hat der Investitionsbooster?Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Unternehmen können ab dem 1. Juli 2025 wieder degressiv abschreiben – also zu Beginn stärker als mit der linearen Methode. Die höhere Abschreibung im Anschaffungsjahr bedeutet mehr Liquidität und schnellere Kapitalrückflüsse, was für viele ein echter Investitionsanreiz sein könnte.

  • Zeitraum: Gilt für Anschaffungen zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027
  • Abschreibungssatz: bis zu 30 % (max. das Dreifache der linearen AfA)
  • Güter: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, IT)

Turbo-AfA für Elektrofahrzeuge

Rein elektrisch betriebene Fahrzeuge werden mit einer eigenen Sonderregel begünstigt. Ob PKW, Transporter oder E-LKW die Entlastung sollen den Umstieg auf E-Mobilität erleichtern und fördern.

  • 75 % Abschreibung im Jahr der Anschaffung, danach gestaffelt bis auf 2 % im fünften Jahr
  • Zeitraum: Gilt für Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Dezember 2027
  • Keine Kombination mit anderen Sonderabschreibungen möglich

E-Auto Dienstwagenregelung wird ausgeweitet

Die bisherige 0,25%-Versteuerung für die private Nutzung gilt künftig auch für teurere Fahrzeuge. Damit werden auch hochwertigere E-Fahrzeuge steuerlich attraktiv. Zudem gibt die neue Regelung eine Planungssicherheit bis 2031.

  • Neue Bruttolistenpreisgrenze: 100.000 € (bisher 70.000 €)
  • Gilt für Neuanschaffungen ab dem 01.07.2025

Körperschaftssteuer sinkt schrittweise bis 2032

Für Kapitalgesellschaften ist eine Stufenabsenkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 01.01.2028 vorgesehen. Neben den Steuerentlastungen soll so die Planungssicherheit erhöht und die internationale Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden.

  • 2026 – 2027: 15 %
  • 2028: 14 %
  • 2029: 13 %
  • 2030: 12 %
  • 2031: 11 %
  • 2032: 10 %

Thesaurierungsbesteuerung wird abgesenkt

Auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften profitieren: Der Thesaurierungssatz nach § 34a EStG wird schrittweise reduziert. Dadurch können Gewinne günstiger im Unternehmen belassen werden – das stärkt Eigenkapital und Liquidität.

  • bis 2027 = 28.25 % Thesaurierungssteuersatz
  • 2028 – 2029 = 27 % Thesaurierungssteuersatz
  • 2030 – 2031 = 26 % Thesaurierungssteuersatz
  • ab 2032 = 25 % Thesaurierungssteuersatz

Forschungszulage wird ausgebaut

Unternehmen können künftig mehr Ausgaben steuerlich geltend machen, die in Forschung und Entwicklung fließen. Gerade für mittelständische Innovationsbetriebe können dadurch neue Spielräume – z. B. bei Produktentwicklung oder Digitalisierungsvorhaben entstehen und genutzt werden.

  • Förderfähige Aufwendungen bis 12 Mio. € jährlich (bisher 10 Mio. €)
  • Erweiterung auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten

Chancen nutzen, Vorteile sichern

Das Investitionssofortprogramm ist mehr als eine steuerliche Reform – es ist ein klarer wirtschaftspolitischer Kurswechsel mit unmittelbarer Wirkung auch für den Mittelstand. Unternehmen können von konkreten steuerlichen Vorteilen profitieren, wenn sie die neuen Regelungen aktiv in ihre Investitions- und Steuerstrategie integrieren. Ob beim Maschinenkauf, in der Fuhrparkplanung, bei Innovationsprojekten oder der Finanzierung von Wachstum – wer jetzt umsichtig plant und die neuen Instrumente gezielt nutzt, kann wirtschaftlich wie steuerlich profitieren.

Beitrag veröffentlicht am
23. Juli 2025

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Haus-Wohnung-Immobilie-Eigentum-WEG
Mietrecht
27.03.2026

Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

Beitrag lesen
Fachbeitrag Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
25.03.2026

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: BAG stärkt den individuellen Entgeltvergleich

Der Grundsatz der Entgeltgleichheit zählt zu den zentralen Vorgaben des nationalen und europäischen Arbeitsrechts. Gleichwohl bereitet seine praktische Durchsetzung erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Darlegung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung. Mit seinem Urteil vom 23.10.2025 konkretisiert das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an den Entgeltvergleich und stellt klar, dass bereits der Vergleich mit einer einzelnen geeigneten Vergleichsperson ausreichen kann, um eine Diskriminierung zu vermuten.

Beitrag lesen
nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
25.03.2026

Grenze überschritten: Wann hohe Mieten sittenwidrig sind

Die Frage, wann eine überhöhte Miete die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschreitet, gehört zu den zentralen Problemfeldern des Wohnraummietrechts. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten geraten hohe Mietforderungen zunehmend in den Fokus gerichtlicher Kontrolle. Ein Urteil des LG Hamburg greift diese Problematik auf und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Miete und ortsüblicher Vergleichsmiete zur Annahme einer Wuchermiete im Sinne des § 138 BGB führt.

Beitrag lesen