Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Kann teuer werden: Verspätungszuschlag für Einkommensteuererklärung

Für die Abgabe von Steuererklärungen gelten gesetzlich festgelegte Fristen. Diese sind grundsätzlich ausreichend bemessen und müssen eingehalten werden. Für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, gelten aufgrund des Arbeitspensums Letzterer längere Abgabefristen. Werden die Fristen nicht eingehalten, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest. Dieser soll die Steuerpflichtigen dazu anhalten, die zukünftigen Erklärungen rechtzeitig abzugeben. Doch was bedeutet eigentlich „Abgabe der Steuererklärung“? Ab welchem Zeitpunkt gilt eine übermittelte Erklärung als wirksam? Mit diesen Fragen hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu befassen.

Der verheiratete Kläger übermittelte am 11.06.2019 die Daten seiner elektronischen Steuererklärung 2018 an das Finanzamt, reichte jedoch kein unterschriebenes Exemplar nach. Im Mai 2021 teilte die Ehefrau dem Finanzamt mit, dass der Kläger schwer erkrankt sei. Am 08.06.2021 ging beim Finanzamt die ausgedruckte, aber immer noch nicht unterschriebene Steuererklärung ein. Am 23.02.2022 setzte das Finanzamt einen Verspä­tungszuschlag fest, wogegen der Kläger Einspruch einlegte. Er vertrat die Auffassung, die Steuererklärung sei rechtzeitig übermittelt worden. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und erläuterte dabei den Unterschied zwischen einer komprimierten und einer authentifiziert übermittelten Steuererklärung.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Verspätungszuschlag waren erfüllt. Der Kläger war zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und hätte diese bis spätestens Ende Februar 2020 einreichen müssen. Zwar hatte er im Juni 2019 eine Datenübermittlung veranlasst. Allerdings hatte er sich für eine komprimierte Erklärung entschieden, welche im Anschluss an die Übermittlung noch unterschrieben an das Finanzamt hätte gesendet werden müssen.

Der Kläger hatte dies jedoch bis Ende Februar 2020 noch nicht getan. Ob er die Hinweise zur elektronischen Steuererklärung möglicherweise anders verstehen durfte, ließ das Gericht offen. Denn aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Sendebericht zu seinem konkreten Steuerfall ergab sich ausdrücklich der Hinweis auf die Notwendigkeit der Unterschrift. Ein Ausnahmetatbestand, der die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hätte ausschließen können, lag ebenfalls nicht vor.

QUELLEN: FG Niedersachsen, Urt. v. 25.03.2024 – 4 K 1/24, Rev. (BFH: VIII R 5/25); www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen