Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Erbe & Steuer Kapitalwert eines Nießbrauchs

BFH, Beschl. v. 17.05.2023 – II B 82/22, NV

Besteht ein Nießbrauchsrecht auf die gesetzlich bestimmte Mindestdauer, ermittelt sich sein Kapitalwert in der Regel ausschließlich nach der auf der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts basierenden Bewertung. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen (etwa eines Nießbrauchsrechts) mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der S. 2 bis 4 anzusetzen. Danach ist ausgehend von der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts der Kapitalwert auf Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 % zu berechnen. Die sich daraus ergebenden Vervielfältiger für das jeweilige Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten veröffentlicht das BMF in einer Tabelle.

§ 14 Abs. 2 BewG sieht eine – nach dem ursprünglich maßgebenden Alter gestaffelte – Berichtigung nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung vor, wenn die Nutzung oder Leistung nicht mehr als einen bestimmten Zeitraum bestanden hat und durch Tod des Berechtigten oder Verpflichteten weggefallen ist.

Der BFH hatte jetzt zu entscheiden, ob bei der Bewertung in Fällen, in denen das Gesetz eine Korrektur bei frühzeitigem Versterben vorsieht, die Tabellenwerte dergestalt zu korrigieren sind, dass eine doppelte Erfassung von Sterbefällen ausgeschlossen wird.

Der BFH verneint diese Frage. § 14 Abs. 1 BewG enthalte eine detaillierte und unmissverständliche Regelung für die Berechnung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen. Ihr entscheidender Ausgangspunkt sei die lediglich nach Männern und Frauen differenzierte statistische Lebenserwartung auf den jeweiligen Stichtag, von der der Vervielfältiger mathematisch abgeleitet ist. Die tatsächliche Lebensdauer werde nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 BewG berücksichtigt. Diese gesetzliche Typisierung durch eine andere Typisierung auf abweichenden Berechnungsgrundlagen zu ersetzen sei unzulässig, so der BFH.

Praxishinweis:

In der Praxis sollte bedacht werden, dass es bei einem unerwartet frühen Sterbefall zu einer Korrektur der ursprünglichen Bewertung der lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen (und damit zu einer höherer Schenkungsteuer als erwartet) kommen kann.

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen
Mietrecht
01.06.2026

Kaution nicht ordnungsgemäß abgerechnet

Mit einem praxisrelevanten Beschluss hat das Amtsgericht Leipzig die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung präzisiert und zugleich klargestellt, dass eine unvollständige Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchgesetzt werden kann. Besonders bemerkenswert ist die vom Gericht hervorgehobene Pflicht des Vermieters, im Rahmen der Abrechnung auch Angaben zu etwaigen Zinserträgen – oder ausdrücklich deren Ausbleiben – offenzulegen. Das Landgericht Leipzig hat diese Auffassung im Beschwerdeverfahren bestätigt.

Beitrag lesen
KI-Computer-AI-Internet-IT
Wettbewerbsrecht, IT-Recht
01.06.2026

KI-Chatbot generiert falsche Angaben: Wer haftet?

Mit einer bislang richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die haftungsrechtliche Verantwortung für KI-generierte Falschangaben im geschäftlichen Verkehr geschärft. Das Gericht stellte klar: Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, haftet grundsätzlich auch für dessen irreführende Aussagen – selbst dann, wenn das System nach Angaben des Betreibers mit zutreffenden Informationen trainiert wurde. Die Entscheidung betrifft die von den als „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ auftretenden Medizinern betriebene Aesthetify GmbH und wirft grundlegende Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zurechnung autonom generierter KI-Inhalte auf.

Beitrag lesen