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Erbe & Steuer Kapitalwert eines Nießbrauchs

BFH, Beschl. v. 17.05.2023 – II B 82/22, NV

Besteht ein Nießbrauchsrecht auf die gesetzlich bestimmte Mindestdauer, ermittelt sich sein Kapitalwert in der Regel ausschließlich nach der auf der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts basierenden Bewertung. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen (etwa eines Nießbrauchsrechts) mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der S. 2 bis 4 anzusetzen. Danach ist ausgehend von der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts der Kapitalwert auf Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 % zu berechnen. Die sich daraus ergebenden Vervielfältiger für das jeweilige Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten veröffentlicht das BMF in einer Tabelle.

§ 14 Abs. 2 BewG sieht eine – nach dem ursprünglich maßgebenden Alter gestaffelte – Berichtigung nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung vor, wenn die Nutzung oder Leistung nicht mehr als einen bestimmten Zeitraum bestanden hat und durch Tod des Berechtigten oder Verpflichteten weggefallen ist.

Der BFH hatte jetzt zu entscheiden, ob bei der Bewertung in Fällen, in denen das Gesetz eine Korrektur bei frühzeitigem Versterben vorsieht, die Tabellenwerte dergestalt zu korrigieren sind, dass eine doppelte Erfassung von Sterbefällen ausgeschlossen wird.

Der BFH verneint diese Frage. § 14 Abs. 1 BewG enthalte eine detaillierte und unmissverständliche Regelung für die Berechnung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen. Ihr entscheidender Ausgangspunkt sei die lediglich nach Männern und Frauen differenzierte statistische Lebenserwartung auf den jeweiligen Stichtag, von der der Vervielfältiger mathematisch abgeleitet ist. Die tatsächliche Lebensdauer werde nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 BewG berücksichtigt. Diese gesetzliche Typisierung durch eine andere Typisierung auf abweichenden Berechnungsgrundlagen zu ersetzen sei unzulässig, so der BFH.

Praxishinweis:

In der Praxis sollte bedacht werden, dass es bei einem unerwartet frühen Sterbefall zu einer Korrektur der ursprünglichen Bewertung der lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen (und damit zu einer höherer Schenkungsteuer als erwartet) kommen kann.

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