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Erbrecht aktuell Keine eigenhändige Unterschrift bei Auskunft nach § 2314 BGB

In dem Fall war ein Mann in zweiter Ehe verheiratet. Als er verstarb wurde er von seiner Witwe allein beerbt. Die Söhne des Erblassers aus erster Ehe machten Pflichtteilsansprüche geltend und verlangten von der Alleinerbin Auskunft über den Bestand des Nachlasses zur Bezifferung der Pflichtteilsansprüche.

Die Erblasserin beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Dieser erstellte das Verzeichnis und übersendete es an die Söhne. Die Söhne wendeten ein, das Verzeichnis sei unzureichend, weil es nicht von der Witwe selbst unterschrieben worden sei.

Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass die vom Erben zur Pflichtteilsberechnung geschuldeten Auskünfte nicht vom Erblasser eigenhändig unterschrieben sein müssen. Hierbei orientierten sich die Richter nach dem Gesetz, in welchem es hierzu keine bestimmte Formvorschrift gibt. Insofern trat das Oberlandesgericht Brandenburg weiteren Entscheidungen des OLG Köln, Hamm und München entgegen, die eine eigenhändige Unterschrift der Erbin für notwendig erachteten. Zwar müsse – so das Oberlandesgericht Brandenburg – die Erklärung vom Erben höchstpersönlich abgegeben werden, dies bedeute allerdings nicht, dass eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftsverpflichteten notwendig sei. Insofern sei es zulässig, sich dritter Personen, etwa eines Rechtsanwaltes, zu bedienen.

Beitrag veröffentlicht am
11. Januar 2021

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