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Umsatzsteuer Keine Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern: FG setzt Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um

Die Vergütung, die ein Aufsichtsratsmitglied eines Sportvereins für seine Tätigkeit erhält, unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das hat das Finanzgericht Köln (FG) rechtskräftig entschieden.

Im Streitfall klagte ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins. Er erhielt ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das Finanzamt beurteilte das Budget als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und setzte hierfür Umsatzsteuer fest.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG stellte klar, dass der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei. Ein Aufsichtsratsmitglied gelte nur dann als Unternehmer, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Die Umsatzsteuerfestsetzung sei daher aufzuheben.

Hinweis: Die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern wird in Deutschland bislang als selbständig angesehen, so dass das Mitglied aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Unternehmer ist und seine Tätigkeit der Umsatzsteuer unterworfen wird. Diese Auffassung vertrat in der Vergangenheit auch der Bundesfinanzhof. Das FG setzt hier erstmalig die EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 um, die zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangen ist. Vorteilhaft ist die Anwendung des FG-Urteils insbesondere für Unternehmen mit eingeschränktem oder keinem Vorsteuerabzug. 

Beitrag veröffentlicht am
20. April 2021

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

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