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Schadensersatz Kfz-Versicherer hält Reparatur für überteuert - Das Werkstattrisiko trägt nach einem Unfall der Unfallverursacher, nicht der Geschädigte

Bei einem Verkehrsunfall, der zu 100 Prozent vom Unfallgegner verursacht worden war, war das Auto von Frau T beschädigt worden. Sie ließ es in einem Autohaus reparieren. Bevor die Unfallgeschädigte die Werkstattrechnung beglich, reichte sie diese beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein. Die Versicherung kürzte allerdings den Erstattungsbetrag um 1.054,46 Euro.

Das Unternehmen verwies auf den Prüfbericht des eigenen Sachverständigen, der die Reparaturkosten um eben diesen Betrag niedriger geschätzt hatte: Die Rechnung der Werkstatt sei überhöht. Doch Frau T bestand auf Schadenersatz in vollem Umfang und verfolgte ihr Anliegen bis hin zum Bundesgerichtshof (VI ZR 253/22). Grundsätzlich trage der Unfallverursacher das so genannte Werkstattrisiko, betonten die Bundesrichter.

Das bedeute: Habe der Unfallgeschädigte den beschädigten Wagen einer in der Regel zuverlässigen Fachwerkstatt übergeben, seien die Reparaturkosten in vollem Umfang ersatzfähig – und zwar auch dann, wenn die Werkstatt unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeite. Das gelte sogar, wenn die Rechnung Reparaturen aufliste, die (für den Autobesitzer nicht erkennbar) gar nicht durchgeführt wurden.

Diese Risikoverteilung sei richtig: Denn die Reparatur finde in einem Autohaus und/oder in einer Werkstatt statt, einem Bereich, den Unfallgeschädigte nicht kontrollieren könnten. Die wenigsten Autofahrer hätten Ahnung von der Autotechnik: Sie dürften darauf vertrauen, dass die beauftragte Fachwerkstatt korrekt arbeite. Unfallgeschädigte müssten nicht erst ein Sachverständigengutachten einholen, um auf dessen Basis die Ausführung des Reparaturauftrag überprüfen zu können.

Zu Unrecht habe daher das Landgericht Würzburg Frau T den vollen Schadenersatz verweigert. Vom Kfz-Versicherer des Unfallverursachers könne sie allerdings volle Zahlung nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, weil sie die Rechnung selbst noch nicht beglichen habe.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2024 – VI ZR 51/23

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