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BGH Urteil vom 29.06.2011, XII ZR 127/09 Kindesunterhalt 2

Darf die Tochter im Alter von 27 Jahren noch Unterhalt für ein Studium fordern?

Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2011 einen Fall zu entscheiden, in dem eine Tochter im Alter von 27 Jahren von ihrem Vater für ein Studium Unterhalt forderte. Hintergrund war, dass die Tochter nach dem Abitur und einem freiwilligen sozialen Jahr ein Kind bekommen und sich danach eine 3-jährige Auszeit genommen hatte. Erst danach nahm sie ihr Studium der Sozialpädagogik auf und forderte Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hat der Tochter Ausbildungsunterhalt zugesprochen.

Mit welcher Begründung?

Letztlich hat der BGH an dem Prinzip festgehalten, dass es keine festen Altershöchstgrenzen gibt, sondern lediglich darauf zu schauen ist, ob es sich bei der Berufsausbildung um die erste abgeschlossene Berufsausbildung handelt.

Fazit

Es ist immer genau zu prüfen, wie der Ausbildungsgang tatsächlich gewesen ist, damit man nicht zu früh alleine auf das Alter des Kindes hinsichtlich der Berechtigung, noch Unterhalt zu fordern, abstellt.

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