Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Letzte Chance für die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie. Achtung: Bei der Auszahlung ist Vorsicht geboten!

Bis zum 31. Dezember 2024 haben Arbeitgeber noch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten die steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie (IAP) in Höhe von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Dieses zeitlich begrenzte Angebot wurde eingeführt, um Arbeitnehmer angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen durch die Inflation zu entlasten. Doch wer diese Prämie noch ausschöpfen möchte, muss sich beeilen – die Frist endet bald und die Auszahlung muss zwingend noch im Jahr 2024 erfolgen.

Auf was ist zu achten?

Eine korrekte Abwicklung der Inflationsprämie ist unerlässlich, um die Steuer- und Abgabenfreiheit zu sichern. Dabei gilt:  Entscheidend ist nicht der Abrechnungsmonat, sondern das Datum der tatsächlichen Auszahlung.

Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Wird die Inflationsprämie zwar mit der Lohnabrechnung für  Dezember 2024  berechnet, aber erst im Januar 2025 ausgezahlt, entfällt die Steuer- und Abgabenfreiheit. Stattdessen wird die Prämie dann als regulärer Arbeitslohn behandelt und entsprechend besteuert.

Empfehlung: Frühzeitige Auszahlung!

Unternehmen oder Betriebe, deren Lohnabrechnungen in der Regel erst spät im Monat erfolgen, könnten in zeitliche Schwierigkeiten geraten. Denn eine Abrechnung für Dezember, die beispielsweise erst im Januar 2025 ausgezahlt wird, erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden und es am Jahresende keine Verzögerungen gibt, empfehlen wir, die Auszahlung der Prämie im Rahmen der Lohnabrechnung für November 2024 vorzunehmen oder die  Auszahlung der Lohnabrechnung im Dezember vorzuziehen . Dies bietet zusätzliche Planungssicherheit und minimiert das Risiko von unerwarteten Problemen rund um den Jahreswechsel.

Hinweise zur Abwicklung:

  • Die Inflationsprämie kann nur im Rahmen der Lohnabrechnung gezahlt werden.
  • Voraussetzung ist, dass die Auszahlung bis spätestens 31. Dezember 2024 erfolgt.
  • Arbeitgeber, die den Höchstbetrag von 3.000 Euro bisher noch nicht ausgeschöpft haben, können verbleibende Prämienbeträge noch in diesem Jahr nutzen.
  • Vorsicht bei dauerhaften Lohnerhöhungen in Kombination mit der IAP

Fazit: Jetzt handeln und Zeitdruck vermeiden.

Mit der steuer- und abgabenfreien Inflationsprämie können Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden finanziell entlasten und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen profitieren. Wer jedoch bis zur letzten Minute wartet, riskiert, dass die Auszahlung ins neue Jahr rutscht und die Prämie damit nicht mehr steuerfrei bleibt. Unsere Empfehlung lautet daher klar:  Setzen Sie mögliche Prämienzahlungen frühzeitig um.

Beitrag veröffentlicht am
20. November 2024

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht
13.03.2026

Jahrelang in Vorbereitung, jetzt in Sicht: neue Regeln für Wettbewerbsverbote (NLD)

Im April 2024 haben wir bereits über den Gesetzentwurf zur Modernisierung von Wettbewerbsverboten berichtet. Der Gesetzentwurf schränkt den Spielraum von Arbeitgebern ein, Wettbewerbsverbote zu vereinbaren und geltend zu machen. Damals wurde dieser Gesetzentwurf einer Internetkonsultation unterzogen. Nun steht der Gesetzentwurf endlich auf der Tagesordnung für die Behandlung in der Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments („Tweede Kamer“) im zweiten Quartal 2026. Da die Behandlung näher rückt, ist es Zeit für ein Update!

Beitrag lesen
Arbeitsrecht, Compliance
13.03.2026

Vorgeschriebene Mitgliedschaft in dem für die Branche geltenden Rentenfonds - möglicherweise eine Untergrenze! (NLD)

Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

Beitrag lesen
Gemeinschaftseigentum
13.03.2026

Wärmepumpen auf Gemeinschaftsgrundstücken, Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist nichtig

Eine Eigentümergemeinschaft beschließt in einer Versammlung, für einige Eigentümer einer Wohnung Außenanlagen für Wärmepumpen zu installieren. Diese Wärmepumpen werden auf dem Gemeinschaftsgrundstück aufgestellt.

Beitrag lesen