Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Letzte Chance für die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie. Achtung: Bei der Auszahlung ist Vorsicht geboten!

Bis zum 31. Dezember 2024 haben Arbeitgeber noch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten die steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie (IAP) in Höhe von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Dieses zeitlich begrenzte Angebot wurde eingeführt, um Arbeitnehmer angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen durch die Inflation zu entlasten. Doch wer diese Prämie noch ausschöpfen möchte, muss sich beeilen – die Frist endet bald und die Auszahlung muss zwingend noch im Jahr 2024 erfolgen.

Auf was ist zu achten?

Eine korrekte Abwicklung der Inflationsprämie ist unerlässlich, um die Steuer- und Abgabenfreiheit zu sichern. Dabei gilt:  Entscheidend ist nicht der Abrechnungsmonat, sondern das Datum der tatsächlichen Auszahlung.

Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Wird die Inflationsprämie zwar mit der Lohnabrechnung für  Dezember 2024  berechnet, aber erst im Januar 2025 ausgezahlt, entfällt die Steuer- und Abgabenfreiheit. Stattdessen wird die Prämie dann als regulärer Arbeitslohn behandelt und entsprechend besteuert.

Empfehlung: Frühzeitige Auszahlung!

Unternehmen oder Betriebe, deren Lohnabrechnungen in der Regel erst spät im Monat erfolgen, könnten in zeitliche Schwierigkeiten geraten. Denn eine Abrechnung für Dezember, die beispielsweise erst im Januar 2025 ausgezahlt wird, erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden und es am Jahresende keine Verzögerungen gibt, empfehlen wir, die Auszahlung der Prämie im Rahmen der Lohnabrechnung für November 2024 vorzunehmen oder die  Auszahlung der Lohnabrechnung im Dezember vorzuziehen . Dies bietet zusätzliche Planungssicherheit und minimiert das Risiko von unerwarteten Problemen rund um den Jahreswechsel.

Hinweise zur Abwicklung:

  • Die Inflationsprämie kann nur im Rahmen der Lohnabrechnung gezahlt werden.
  • Voraussetzung ist, dass die Auszahlung bis spätestens 31. Dezember 2024 erfolgt.
  • Arbeitgeber, die den Höchstbetrag von 3.000 Euro bisher noch nicht ausgeschöpft haben, können verbleibende Prämienbeträge noch in diesem Jahr nutzen.
  • Vorsicht bei dauerhaften Lohnerhöhungen in Kombination mit der IAP

Fazit: Jetzt handeln und Zeitdruck vermeiden.

Mit der steuer- und abgabenfreien Inflationsprämie können Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden finanziell entlasten und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen profitieren. Wer jedoch bis zur letzten Minute wartet, riskiert, dass die Auszahlung ins neue Jahr rutscht und die Prämie damit nicht mehr steuerfrei bleibt. Unsere Empfehlung lautet daher klar:  Setzen Sie mögliche Prämienzahlungen frühzeitig um.

Beitrag veröffentlicht am
20. November 2024

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Stiftungsrecht
05.01.2026

Stiftungsregister wird wohl auf 2028 verschoben

"In Bezug ... auf die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative." So steht es in der BR-Drucksache 437/25 vom 05.09.2025. Neu ist damit die zeitliche Verschiebung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 01.01.2026 – auf den 01.01.2028, da zum 01.01.2026 die für das Führen des Stiftungsregisters notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

Grundstücksverwaltungs-GmbH: keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof macht klar, dass es die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gibt, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung eingehalten wird. Einer Grundstücksverwaltungs-GmbH, die en-bloc fünf Grundstücke verkaufte, wurde die erweiterte Kürzung versagt, da sie die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritt.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

BMF veröffentlicht aktualisierte GoBD

Das BMF hat erneut die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) aktualisiert. Gleich vorweg: Natürlich bedeuten Neuerungen bei den GoBD für Unternehmer zeitliche Herausforderungen und Anpassungen bei der Aufbewahrung bzw. Archivierung von Buchführungsunterlagen. Doch die aktuellen Anpassungen bringen vor allem Erleichterungen.

Beitrag lesen