Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Keine Entgeltfortzahlung bei Quarantäne Lohnfortzahlung bei Quarantäne

Anspruch auf Lohnfortzahlung

Grundsätzlich haben wegen Krankheit arbeitsunfähige Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz . Arbeitnehmer haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf vollen Lohn gegenüber dem Arbeitgeber. Nach Ablauf der sechs Wochen erhalten sie noch 67 % ihres Nettolohns.

Ist ein Arbeitnehmer mindestens vier Wochen bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, entsteht im Krankheitsfall ein Anspruch auf die Fortzahlung des Lohnes. Entsprechendes gilt, für berufstätige Eltern, wenn ihr Kind krank und keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann. Der Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltansprüche ist wird davon abhängig, dass eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Solange diese nicht dem Arbeitgeber zugegangen ist, hat dieser ein Zurückbehaltungsrecht am Lohn.

Die aktuelle Rechtsprechung hat zudem herausgearbeitet, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr so hoch ist, wie früher angenommen.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei angeordneter Quarantäne

Bisher bestand auch grundlegende Einigkeit darüber, dass auch Arbeitnehmer, die wegen einer eigenen Corona Infektion in angeordnete Quarantäne mussten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Dies galt lediglich mit dem Unterschied, dass die ersten sechs Wochen der Arbeitgeber das Entgelt weitergezahlt hat und ab der siebten Woche der Arbeitnehmer seinen Ausfall selbst beim Staat geltend machen musste.

Nachdem die Gesundheitsminister der Länder nach und nach Regelungen eingeführt haben, nach denen dieser Anspruch nicht mehr bestehen soll, wenn die Arbeitnehmer nicht geimpft sind, hat sich die Gesundheitsministerkonferenz (GMK ) darauf geeinigt, dass dies für Ungeimpfte bundesweit gelten soll. Arbeitnehmer, die in angeordnete Quarantäne müssen, weil sie selbst infiziert sind, Kontaktpersonen von Corona Infizierten sind oder aus einem Risikogebiet zurückkommen und in Quarantäne müssen, sollen keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie nicht geimpft sind.

Dies gilt selbst verständlich nicht für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.

Die einzelnen Bundesländer sind aufgefordert den Beschluss der GMK umzusetzen und entsprechende Verordnungen zu erlassen.

Beitrag veröffentlicht am
22. September 2021

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Wohnungseigentumsrecht
12.01.2026

Instandhaltungskosten in der WEG: Mehrheit darf Minderheit nicht benachteiligen

Die Neuregelung der Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein wichtiges Instrument, um strukturelle Veränderungen oder veränderte Nutzungsrealitäten bei Instandhaltungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (36 S 10132/23 WEG) erneut bekräftigt, dass ein abweichender Beschluss über die Verteilung von Sanierungskosten zwar grundsätzlich möglich ist, dieser aber an klare sachliche Kriterien gebunden ist. Eine bloß willkürliche oder einseitige Belastung einzelner Eigentümergruppen hält das Gericht nicht für zulässig.

Beitrag lesen
Erbrecht
12.01.2026

Erben müssen genau bestimmt sein

Testamente sollen den letzten Willen eindeutig festhalten und rechtssicher umsetzen. In der Praxis scheitert dies jedoch häufig an unklaren oder zu vagen Formulierungen. Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) zeigt exemplarisch, dass gut gemeinte, aber unbestimmte Anordnungen zur Erbfolge unwirksam sein können – mit der Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich nicht umgesetzt wird.

Beitrag lesen
Auto-winter-schnee-verkehr
Allgemeines Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Haftungsrecht
12.01.2026

Auf einem Firmenparkplatz ausgerutscht – keine Haftung für einzelne Eisstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einem Firmenparkplatz im Winter haftbar, soweit keine allgemeine Glättebildung vorliegt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

Beitrag lesen